Der Autokauf von A bis Z

 

Verkauft wie besehen – auf Wiedersehen

Autokauf von A bis Z
"Laut Vorbesitzer" Klausel

Viele Gebrauchtwagenverkäufer glauben sich entlasten zu können, wenn sie versuchen, den Zustand des Gebrauchtfahrzeugs auf die Beschreibung durch den Vorbesitzer abwälzen zu können. Das funktioniert manchmal, aber nicht immer.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken. (Az. 160239/00)

In dem Fall wurde die Klage eines Mannes abgelehnt, der ein Auto "wie besichtigt" gekauft hatte. Der Wagen hatte jedoch erhebliche Mängel, wie sich später herausstellte. Darauf11in verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages.

Aus mehreren Formulierungen schlossen die Richter, dass der beklagte Gebrauchtwagenhändler eine Haftungsübernahme abgelehnt hatte: Bei der Laufleistung war zum km-Stand die Formulierung "laut Tacho" beigefügt. In den Angaben zu einem Unfallschaden hatte sich der Verkäufer ausdrücklich auf die Klausel "laut Vorbesitzer" festgelegt. Dass der km-Stand nicht stimmte und der Wagen einen weiteren, äußerlich unsichtbaren Unfallschaden aufwies, konnte angesichts der bestehenden Vertragsgestaltung nicht zu Lasten des Verkäufers gehen.

Schließlich stützte sich der Kläger noch auf die Äußerungen des Verkäufers, der Wagen sei "100 Prozent in Schuss" und in einem "Topzustand". Auch hier konnte er sich aber nicht durchsetzen: Es handle sich bei diesen Formulierungen erkennbar um "Erklärungen mit wertendem und anpreisendem Charakter", aber nicht um bindende Zusicherungen einer bestimmten Eigenschaft, hieß es in dem Urteil.

Für ein arglistiges Verschweigen der Mängel durch den Verkäufer gebe es keine Anhaltspunkte.

Es gibt aber zahlreiche gegensätzliche Entscheidungen, die solche Erklärungen als Erklärungen ins Blaue hinein werten, für die der Verkäufer einstehen muss.

Abnahme eintragungspflichtiger Veränderungen

Zubehör ohne Zulassung ist ein Mangel, der den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises rechtfertigt.

Ein Fahrzeug war mit nicht serienmäßigen Reifen und Felgen, sowie mit einem geänderten Fahrwerk ausgerüstet worden. Die Umbauten waren vom TÜV begutachtet und als eintragungsfähig beurteilt worden, wurden aber nicht in die Papiere eingetragen.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit abnahmepflichtigen Änderungen, die nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden bzw. nunmehr nicht abgenommen sind, muss der Käufer die Originalnachweise erhalten. Andernfalls kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und den Wagen dem Händler zurückgeben. Dies gilt auch dann, wenn weder die Umbauten, noch die fehlende Eintragung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. 

Beim Verkauf des Fahrzeugs hatte es der Händler unterlassen, dem Käufer den Originalnachweis über die Umrüstung auszuhändigen. Das Fahrzeug wies damit einen Zulassungsmangel auf, der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gerichtsurteil bestätigte die Handlung des Käufers, da die fehlenden Papiere als eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrags gewertet werden: Sie sind für den Betrieb des Fahrzeugs unerlässlich (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, Az. 3 U 129/04).

Dies könnte derzeit an Aktualität gewinnen, wenn nachträglich eingebaute LPG Gasanlagen nicht abgenommen sind oder nicht abgenommen wurden.

Abrechnung auf Gutachterbasis

Die Versicherung- bzw. der-Schädiger;:-müssen im-Fall der Reparatur bis zu 130% des Verkehrswerts des Fahrzeugs zahlen, um das Interesse des Geschädigten am Erhalt des alten und vertrauten Fahrzeugs zu wahren.

 

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1-1 U 140102 17.03.2003

Ein scheinbar ewiger Streit der in Anbetracht restriktiver Behandlungen von Schadensregulierungen durch die Versicherungsgesellschaften mehr und mehr an Aktualität gewinnt. Kernpunkt der Auseinandersetzungen ist immer wieder die Frage, ob die Schäden auf der Basis der so genannten fiktiven Reparaturkosten abgerechnet werden können.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Versicherung bzw. der Schädiger im Fall der Reparatur bis zu 130% des Verkehrswerts des Fahrzeugs bezahlen muss, um das Interesse des Geschädigten am Erhalt des alten und vertrauten Fahrzeugs zu wahren.

Dies nennt man das Integritätsinteresse.

Gelingt es den Versicherungen hingegen auf der so genannten Totalschadensbasis abzurechnen, müssen sie wesentlich weniger bezahlen.

Beispiel:

Ein VW Golf mit einem Verkehrswert von 10.000.- € erleidet einen Sachschaden von 13.000.- €. Es bestehen nunmehr 2 Möglichkeiten der Schadensberechnung.

13.000.- € in dem Fall, in dem der Fahrzeugeigentümer die Reparatur tatsächlich durchführen lässt.

           

10.000.- € abzüglich Restwert für den Fall, in dem es der Versicherung gelingt, auf Totalschadensbasis abzurechnen. In diesem Fall trägt natürlich der Geschädigte das Risiko, ein tatsächlich gleichwertiges Auto zu finden.

Es ist nachvollziehbar, wenn es im Interesse der Versicherung liegt, einerseits den Wiederbeschaffungswert möglichst niedrig anzusetzen und andererseits den Restwert möglichst hoch zu bewerten.

Dem zitierten Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Nach einem Auffahrunfall vom 6. Mai 2001 beauftragte der Geschädigte die örtliche Niederlassung der Daimler Benz AG. mit der Schätzung des Schadens an seinem Fahrzeug, einem Mercedes Benz C 280, Erstzulassungsdatum 8/93, 147.355 km gelaufen. Laut DEKRA-Gutachten vom 8. Mai 2001 ergaben sich folgende Einzelwerte:

Reparaturkosten brutto 26.180,06 DM,

Wiederbeschaffungswert brutto 25.500,00 DM.

Ein merkantiler Minderwert wurde nicht in Anschlag gebracht. In der Spalte "Restwert" hieß es: "Wird nachgereicht". Der Sachverständige holte sodann über die A. GmbH mehrere Restwertangebote ein. Das höchste Gebot belief sich auf 12.890,00 DM

Der Haftpftichtversicherer rechnete den Fahrzeugschaden dergestalt ab, dass er dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 25.500,00 DM und dem - unbestrittenen - Restwert von 12.890,00 DM erstattete, also  12.610.- DM.

Der Kläger gab sich mit dieser Abrechnung nicht zufrieden. Er bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens mit 26.180,06 DM. Zur Begründung  machte er geltend:

           

Er habe das Fahrzeug, wenn auch in Eigenregie, fachgerecht instand gesetzt und anschließend dem Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt.

Der Sachverständige stellte dazu fest::

"Das Fahrzeug wurde instand gesetzt, aber der Instandsetzungsweg ist im Detail nicht nachprüfbar, da keine Rechnung vorliegt. "

Die Versicherung lehnte eine Nachregulierung ab, zumal das Fahrzeug infolge zwischenzeitlicher Weiterveräußerung nicht mehr nachbesichtigt werden konnte.

Der Senat des Oberlandesgerichts hat dazu die folgenden grundsätzlichen Erwägungen angestellt:

Eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % ist nur dann gestattet, wenn der Geschädigte das Ziel hat, sein Kraftfahrzeug weiter zu benutzen und es deshalb reparieren lässt.

Der Senat hat dazu die Meinung vertreten, dass es genügen dürfte, wenn der Geschädigte bei Erteilung des Reparaturauftrages bzw. bei Beginn der Eigenreparatur nachweislich den Willen gehabt hat, sein Fahrzeug im Anschluss an die Instandsetzung zumindest einige Zeit weiter zu nutzen.

Dabei sei es aber nicht erforderlich, dass eine solche Weiterbenutzung tatsächlich auch erfolgt.

100 oder 130 % des Fahrzeugwerts?

Dabei unterscheidet dieses Gericht:

 

Fallgruppe 1:

 

Zum einen geht es um die Konstellation, dass das Unfallfahrzeug sach- und fachgerecht repariert und in diesem Zustand zeitnah nach der Instandsetzung vom Geschädigten veräußert worden ist.

           

Fallgruppe 2:

 

Gegenüber zu stellen ist die Fallgestaltung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss an eine Instandsetzung veräußert hat, die das Prädikat "fachgerecht und vollständig" nicht verdient (so genannte Teilreparatur oder Behelfsreparatur).

Der Anspruchsteller muss beweisen, dass er den Willen gehabt hat, sein Fahrzeug weiter zu benutzen, als er sich zur Reparatur entschlossen habe. An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens können im Rahmen des § 287 ZPO nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt.

Dem Geschädigten kommt zwar kein Anscheinsbeweis, wohl aber die tatsächliche Vermutung zugute, dass eine Reparatur des Unfallfahrzeuges nicht zum Zwecke der Veräußerung, sondern zur weiteren Eigennutzung erfolgt. Diese Vermutung hat nach der Erfahrung des täglichen Lebens jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson handelt. Wenn eine Privatperson nach einer Unfallschädigung ihres Kraftfahrzeuges eine Werkstatt mit einer Reparatur beauftragt, geschieht dies üblicherweise mit dem Ziel, die Nutzung es Fahrzeugs fortzusetzen. Nicht anders verhält es sich regelmäßig bei einer Instandsetzung in Eigenregie. Ob sie sogar in stärkerem Maße für ein Behalten des Fahrzeugs spricht, mag dahin stehen. Anders können die Dinge liegen, wenn es beispielsweise um ein betrieblich genutztes Fahrzeug eines Kfz-Händlers geht.

Die Vermutung der Weiterbenutzungsabsicht ist um so stärker in Frage gestellt, desto geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten und dem nachfolgenden Verkauf ist. Ob bereits ein Verkauf unmittelbar" nach der Reparatur sicher auf eine bloße "Verkaufsreparatur" schließen lasse, erscheint allerdings fraglich.

Im Ausgangsfall gestand das Gericht dem Kläger diese Vergünstigung der fiktiven Reparaturkosten nicht zu, weil er nicht nachvollziehbar darlegen konnte, den Willen gehabt zu haben, das Fahrzeug weiter zu verwenden.

 Fazit: 

Der Geschädigte sollte vermeiden, den Anschein zu erwecken, dass er sein Fahrzeug nur zum Zwecke des Verkaufs  instand setzen lässt.
Ergibt sich tatsächlich die Gelegenheit zum Weiterverkauf, ist es zweckmäßig, zu dokumentieren, dass insoweit eine entsprechende Absicht von Anfang an nicht vorgelegen hat. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Betroffene eine besonders günstige Gelegenheit für einen Fahrzeugwechsel darlegen kann.

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Erleidet der Eigentümer eines Neuwagens nach relativ kurzer Zeit einen Totalschaden, so stellt sich die Frage, über welchen Zeitraum er das Fahrzeug auf Neuwagenbasis abrechnen kann. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug  höchstens 1.000 km innerhalb einmonatiger Nutzungsdauer  gelaufen ist. 

Bei einer höheren Laufleistung ist im allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.99, Az: 13 U 54/99).

ABS

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Fahrzeugübergabe wird bei einem Mangel vermutet, dass er schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dementsprechend trifft den Verkäufer die Gewährleistung.

Das ABS als elektronisches Bauteil lässt aus technischer Sicht wohl bei einem Ausfall nicht ohne weiteres den Schluss  zu, das Teil sei bereits bei Übergabe fehlerhaft gewesen. Ein Defekt kann erfahrungsgemäß schlagartig auftreten.

Wenn also die gesetzliche Vermutung nach Ansicht des Gerichts greift, dass der Fehler schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, wäre es für den Autoverkäufer um so wichtiger, nachweisen zu können, dass das ABS zum Zeitpunkt der Übergabe funktioniert hat. Ggf. bietet es sich an, auch den Fehlerspeicher zu dokumentieren, um beweisen zu können, dass auch in der Vergangenheit kein Defekt aufgetreten ist. Kann der Verkäufer diesen Beweis nicht führen, hat der Käufer einen Anspruch auf Reparatur.

OLG Braunschweig, 8 W 32/2002

ABS und Beschaffenheitsvereinbarung

Das ABS ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung Fehlt es, so ist von einem Sachmangel nicht unerheblicher Art auszugehen.

Dieser wiederum gibt sowohl das Recht zum Rücktritt als auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern.

Beispiel:

Der im Internet zum Sonderpreis bestellte Wagen mit Tageszulassung wurde geliefert. Die Käuferin stellte fest, dass das versprochene ABS sowie die Seitenairbags fehlten. Die Kundin verlangte daraufhin die Lieferung eines entsprechend ausgestatteten Modells, doch das Autohaus sah sich dazu nicht imstande. Es wollte lediglich 200.- € erstatten oder den Wagen zurücknehmen. Die Käuferin klagte dagegen. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied: Das Autohaus muss liefern und die zusätzlichen Kosten tragen. OLG Bamberg, 6 U 9/2002

AGBs - Die Gestaltung der AGBs

Bei der Gestaltung der AGBs hat es keine Bedeutung, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags, also in Form des Kleingedruckten, Zusatzvereinbarungen darstellen oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Belang, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (§ 305 Abs.1 BGB)

Ø  Keine Überraschungsklausel

Zunächst sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich dann wirkungslos, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, § 305 c BGB.

Beispiel:

"Für Konstruktionsfehler wird nicht gehaftet"

  Transparenzgebot

Aber auch wenn das Kriterium der Überraschungsklausel nicht oder noch nicht erfüllt ist, unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon von Gesetzes her einer Inhaltskontrolle.

In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechen der vorzunehmender Wertung unwirksam sind. Hierzu gehören u.a. bestimmte Haftungsklauseln und Gewährleistungsklauseln.

Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zeigt, so ist stets noch § 307 BGB zu beachten. Als sog. "Generalnorm" sieht diese Vorschrift vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies bezeichnet die Sprache der Juristen als Transparenzgebot.

  Abweichen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Ein einfaches Beispiel:

"Eine Haftung für Konstruktionsfehler wird ausgeschlossen."

Hier ein Beispiel für eine zulässige Klausel: 

Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers in Höhe von 10 % des Kaufpreises bei Nichtabnahme des Gebrauchtwagens durch den Käufer ist rechtmäßig.

AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 Az. 7 C 303/02

Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

Das Agenturgeschäft ermöglicht einem Händler die Gewährleistung auszuschließen, weil er selbst nicht der Verkäufer ist.

 Voraussetzungen des wirksamen Agenturvertrags

 Ø  Der Verkäufer muss im Namen des Eigentümers nach außen auftreten.

Ø  Es darf kein Umgebungsgeschäft sein, das nur zu dem Zweck erfolgt Vorschriften zu umgehen, insbesondere die des Verbraucherschutzes.

Ø  Es darf sich um kein verdecktes Eigengeschäft handeln.

Ø  Die Chancen und Risiken eines Gewinns oder Verlustes müssen wohl überwiegend beim tatsächlichen Verkäufer liegen und weniger beim Agenten.

Das Agenturgeschäft ist ein sehr gut gangbarer Weg, die Risiken der Gewährleistung und des Fernabsatzes, siehe Fernabsatz, auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hat, wie die nachfolgende Entscheidung zeigt, die Zulässigkeit des Agenturvertrags ausdrücklich bejaht, vorausgesetzt, es handelt sich um kein verdecktes Eigengeschäft.

Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des beklagten Gebrauchtwagenhändlers einen dort ausgestellten gebrauchten Opel Astra Coupe zum Preis von 14.990 €. Das Autohaus verwendete ein eigenes Verkaufsformular mit Firmenlogo. Als Verkäufer wurde jedoch der frühere Fahrzeughalter aufgeführt. Die Sachmängelhaftung wurde nach dem Vertragstext ausgeschlossen. Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs rügte der Kläger gegenüber dem Autohaus Fahrzeugmängel. Das Autohaus lehnte eine Nachbesserung unter Hinweis darauf ab, dass es nicht Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Autohaus den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht erklärte den Rücktritt für wirkungslos.

Gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen Sachen Privater an Verbraucher können nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Agenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine seit langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anerkannt worden.

Im Einzelfall kann jedoch eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, um die Sachmängelhaftung zu umgehen. Dafür ist entscheidend, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind. Hat etwa der Händler ein Gebrauchtfahrzeug, das er "im Kundenauftrag" weiter veräußert, dergestalt in Zahlung genommen, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler auszugehen. Dies hat die Folge, dass er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist. Also haftet er auch wie ein Händler für Sachmängel. Hat dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, so ist das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren; ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzunehmen.

Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04

In die gleiche Richtung zielt das Urteil des LG München zu diesem Thema, Urteil vom 13.12.2005, Az.: 607451/05

Beim Surfen im Internet war der Kläger auf der Homepage des Autohauses auf eine Anzeige für einen gebrauchten Pkw gestoßen. Er reiste nach München, um das Fahrzeug zu besichtigen. Mit dem Inhaber des Autohauses verhandelte er sodann über den Preis. Nachdem eine Einigung erzielt wurde, kam es zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags. Zwar wurde ein Kaufvertragsformular des Autohauses verwendet, als Verkäufer des Kfz war jedoch dort nicht das Autohaus, sondern eine Privatperson angegeben.

Der Kläger behauptete, er habe dies nicht wahrgenommen, da er aufgrund von Dunkelheit nicht lesen konnte, was in dem Vertrag angegeben war. Er habe den Vertrag auf dem Dach des Wagens unterschrieben, ohne den Zusatz, dass es sich beim Verkäufer um eine Privatperson handele, wahrzunehmen. Er sei aufgrund der Umstände davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug von dem Autohaus kaufe.

Mit dem Auto war der Kläger nicht zufrieden. Die Bremsen seien defekt gewesen, später die Wasserpumpe und die Klimaanlage. Rost sei zum Vorschein gekommen. Als schließlich ein Mechaniker auch noch festgestellt habe, dass das Fahrzeug einen Unfall und 100.000 km mehr auf dem Tachometer, als angegeben, hatte, verkaufte er den Wagen deutlich unter dem Anschaffungspreis. Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis in Höhe von über 5.500,- Euro klagte er dann vor dem Landgericht München I als Schadensersatz von dem Autohaus ein.

Das Autohaus verweigerte die Bezahlung mit dem Argument, es sei nicht Vertragspartei geworden. Der Kläger müsse sich an den privaten Verkäufer halten. Insoweit verkaufe das Autohaus zwar auch selbst gebrauchte Fahrzeuge, hier sei aber eindeutig im Namen einer Privatperson gehandelt worden, was sich schon aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergäbe.

Bei der Beweisaufnahme stellte sich dabei heraus, dass der Vertrag wohl tatsächlich nicht im Dunkeln, sondern im Büro des Autohauses unterzeichnet wurde. Zu vermuten sei aber insgesamt, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen davon ausging, Verkäufer sei das Autohaus, während die Mitarbeiter des Autohauses davon ausgingen, sie würden das Fahrzeug in Vertretung des Privatmannes verkaufen.

Im Ergebnis ließ die Richterin den eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages gelten, nach welchem der Verkäufer hier der Privatmann war. Der Kläger muss sich daher an diesen halten und nicht an das Autohaus. Die Klage wurde somit abgewiesen.  Ansprüche schwer durchsetzbar sein, weil dieser regelmäßig einen Haftungsausschluss vereinbaren wird.

Fazit: Wenn das im schriftlichen Vertrag fixierte Risiko oder die Gewinnchance beim alten Fahrzeugeigentümer liegt, ist von einem wirksamen Agenturvertrag auszugehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

sind alle für eine Mehrheit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Beispiel: Vorgedruckte Mietverträge, Kaufverträge, schlichtweg das Kleingedruckte.

Allgemeine Vertragsbedingungen verfolgen im Wesentlichen die folgenden Zwecke: 

Ø  Risikoabwälzung des Verkäufers auf den Käufer.

Beispiel:

Der Großhändler wird bestrebt sein, kürzere Gewährleistungsfristen zu vereinbaren, als dies dem Einzelhändler möglich ist. 

Ø  Rationalisierung zugunsten des eigenen Betriebes. Die Verwendung der AGBs vereinfacht die eigenen Geschäftsabläufe, Kosten werden vermieden. 

Ø  Lückenauffüllung im Hinblick auf die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, die immer dann gelten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

Ø  Rechtsfortbildung 

Natürlich wäre die uneingeschränkte Verwendungsmöglichkeit von AGBs geradezu die Aufforderung an den Verwender, die andere Seite in ihren Rechten soweit zu beschränken, als dies möglich ist.

Dies zu verhindern, ist das Schutzprinzip der Vorschriften der Paragrafen 297 ff. BGB, Verbraucherschutz.

Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen. nämlich in die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtete die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen.

Im deutschen Recht finden sich die betreffenden Vorschriften seit der Schuldrechtsmodernisierung in den genannten Paragraphen 305 ff. BGB.

Die Voraussetzungen der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Ø  Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann wirksam, wenn sie Gegenstand des Vertrages geworden sind, was der Verwender beweisen muss.

Beispiel:

Autohändler Flott hat Käufer Turk einen Kaufvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der 2. Seite zugefaxt. Turk behauptet nun, er habe keine 2. Seite erhalten. Flott wird den Beweis des Zugangs nicht führen können, er wird sich nicht auf seine AGBs berufen können.

Anscheinsbeweis bei Karosserieschaden

Zeigt sich bei einer verkauften Sache innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe ein Mangel, so vermutet das Gesetz in § 476. BGB, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.

Der Verkäufer läuft Gefahr, für diesen Mangel einstehen zu müssen, auch wenn er erst danach entstanden ist.

Beispiel: 

Autokäufer Schlau kauft einen gebrauchten BMW.

4 Wochen nach der Fahrzeugübergabe wird er von einem Freund darauf hingewiesen, dass die Spaltmaße des rechten vorderen Kotflügels nicht stimmen. Er geht zum Verkäufer und reklamiert. Der Verkäufer weist die Reklamation zurück und erklärt sinngemäß: Sie haben den Schaden selbst verursacht. Das wird für den Verkäufer schief  gehen.

 Einem Gebrauchtwagenkäufer obliegt es zwar, das gekaufte Fahrzeug genauer in Augenschein zu nehmen. Gleichwohl braucht er es nicht auf Mängel zu untersuchen, die nicht augenfällig sind.

Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer aber auch erst nach Gefahrübergang "zeigen", auch, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.

 Grundsatz:

Die Vermutung, dass ein Karosseriemangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, greift auch bei einem Blechschaden. Das hat der Bundesgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht.
Wenn A also einen Kleinunfall nach Fahrzeugübergabe hat, so spricht alles dafür, dass der Unfallschaden schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden war.

Schlau wird den Wagen zurücknehmen müssen.      

Es obliegt dem Käufer zwar, das Fahrzeug genauer zu untersuchen, findet er aber einen Mangel nicht, so muss dies keineswegs zu Rechtsnachteilen für ihn führen.
Eine Haftung für den Sachmangel entfiele nur dann, wenn der Mangel typischer Weise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Übergabe vorhanden war.
Dies wird aber von der Rechtsprechung in solchen Fällen nicht angenommen.
Diese Vermutung ist nur dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen, so wohl z.B. ein deutlich eingedrückter Kotflügel.
Ist der Käufer ein Autohändler, sind hier naturgemäß noch strengere Maßstäbe anzulegen.

Vgl. BGH vom 14.09.2005. AZ VIII ZR 363/04

Dies bedeutet praktisch, dass der Käufer einen nach Fahrzeugübergabe aufgetretenem Schaden auf den Verkäufer überwälzen kann, wenn dieser nicht in der Lage ist, den einwandfreien Fahrzeugzustand zum Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
Die Dokumentation des Zustands eines Gebrauchtwagens ist für den Kraftfahrzeughändler oder auch den Privatmann, der keinen Haftungsausschluss vereinbart hat, also von eklatanter Bedeutung.

Beispiel:

Der Käufer Lug kauft beim Autohändler Klug einen gebrauchten Chrysler. Beim Rangieren einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags rammt er fahrlässig einen PKW dergestalt, dass die Stoßstange verformt wird, sich jedoch konstruktionsbedingt rückverformt. Dabei bleibt ein erheblicher Schaden, der daraus resultiert, dass die hinter der Stoßstange liegende Blechkonstruktion dauerhaft eingedrückt wird.

Kann der Autoverkäufer den Zustand des Fahrzeugs in diesem Bereich nicht als einwandfrei beweisen, wird er für den Schaden aufkommen müssen.

Dies zeigt ein weiterer Fall aus der Rechtsprechung:

Die Parteien stritten im folgenden Fall über die Berechtigung des Käufers zum Rücktritt von einem Kraftfahrzeugkaufvertrag.

Die Beklagte ein Autohaus, betrieb einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel, sowie eine Werkstatt mit Lackierei.

Am 28. Oktober 2003 kaufte der Kläger, ein Verbraucher, einen als Vorführwagen genutzten Pkw Ford Fiesta Ambiente, Baujahr 2001, Erstzulassung 2002, mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €.

Bei der Übergabe unterzeichneten der Käufer und ein beim Verkäufer beschäftigter Kraftfahrzeugmeister ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Bis auf die Reifen und Felgen, für die die Klassifizierung 2 Ohne Mängel und funktionstüchtig, Gebrauchsspuren und Verschleiß sind altersgerecht und laufleistungsbedingt, kein Reparaturbedarf - angekreuzt wurde, sind alle aufgeführten Bauteile. darunter Karosserie, Sitze und Polster, der Klassifizierung 1 - Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchs-spuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig - zugeordnet.

Handschriftlich war ein leichter Kratzer über der Beifahrertür mit dem Zusatz Lack ausgebessert vermerkt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer .

 

Der Käufer rügte nun die folgenden Mängel und trat vom Vertrag zurück:

•  Schadhafte Felge hinten rechts;

•  Unebenheit am Rand des vorderen rechten Kotflügels und der Stoßstange;

•  Lackbeschädigung am Rand des hinteren linken Kotflügels;

•  Flecken auf der hinteren Sitzbank und auf dem Beifahrersitz. 

Der Verkäufer erklärte sich zum Austausch der Felge und zur Reinigung der Rückbank bereit. Im Übrigen wies er das Begehren des Käufers zurück.
Der Käufer hatte mit seiner Klage Erfolg. Der Verkäufer musste das Fahrzeug zurücknehmen.
Der Zustand der Karosserie habe wegen der Verformung des vorderen rechten Kotflügels und der Stoßstange nicht der in dem Übergabeprotokoll vereinbarten Klassifizierung 1 entsprochen. Dasselbe gelte für den Lackschaden am linken hinteren Radlauf. Die hintere rechte Felge erfülle wegen einer Verformung nicht die insoweit vereinbarte Klassifizierung 2. Rückbank und Beifahrersitz seien fleckig.

Gemäß § 476 BGB sei zu vermuten, dass die Verformung des vorderen rechten Kotflügels und der Stoßstange bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am 28. Oktober 2003 vorhanden gewesen sei. Die Vorschrift finde auf den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache Anwendung. Sie erfasse auch den hier gegebenen Fall, dass der Käufer einen bei Gefahrübergang erkennbaren Mangel erst nachträglich bemerke.

Zwar fehle es für den Zeitpunkt des Eintritts einer durch äußere Krafteinwirkung verursachten Beschädigung an einem allgemeinen Erfahrungssatz, weil eine solche Beschädigung jederzeit, also auch erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten sein könne.

Der Verkäufer habe nicht nachweisen können, dass der Karosseriemangel vorne rechts bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer noch nicht bestanden habe. Das bei der Übergabe gefertigte Protokoll sei bezüglich der Flecken auf den Sitzen unrichtig; daraus sei zu schließen, dass es insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden sei. Außerdem habe es für die nach dem Protokoll vorzunehmende pauschale Beschreibung zum Zwecke der Klassifizierung einer Überprüfung der Karosserie im Einzelnen nicht bedurft; es sei deshalb nicht zu erwarten gewesen, dass der beteiligte Mitarbeiter der Beklagten den Mangel feststellen und im Protokoll vermerken werde.

Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB seien erfüllt.

Arglist

Arglistige Täuschung ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Recht.

 

Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte.

 

Beispiel: Verkäufer Heinz erklärt, das Fahrzeug sein unfallfrei, tatsächlich hatte es einen schweren Vorschaden, was dem Heinz definitiv bekannt war.

 

Eine Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung findet sich im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (8G8), § 123.

Nach dem BGB sind abgegebene Willenserklärungen (z.B. die Annahme eines Angebots) grundsätzlich gültig, egal, unter welchen 8edingungen die Abgabe der Erklärung erfolgte.

Doch gibt es in den §§ 119 ff. BGB Tatbestände, nach weIchen die abgegebene Erklärung durch Anfechtung nachträglich wieder ungültig gemacht werden kann. Einen solchen Ausnahmetatbestand enthält § 123 BGB: Danach kann jemand, der von einer anderen Person bedroht oder arglistig getäuscht wurde, die abgegebene Willenserklärung innerhalb der in § 124 BGB geregelten Frist (ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung) anfechten. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB). Der Getäuschte ist allerdings nicht dazu verpflichtet. Wenn ihm das Rechtsgeschäft trotz der Täuschung genehm ist, kann er weiter an seiner Erklärung festhalten. Bestätigt er das anfechtbare Rechtsgeschäft, bringt er also in Kenntnis der Anfechtbarkeit zum Ausdruck, dass er daran festhalten will, ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen (§ 144 BGB).

Oftmals wird bei der Arglist auch das Vorliegen eines Betrugs-tatbestands vorhanden sein.

Arglist und Hinweis auf Fehler

Eine arglistige Täuschung liegt naturgemäß dann nicht vor, wenn ausdrücklich auf bestimmte Mängel hingewiesen wurde.

 

Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel seines Fahrzeuges dann nicht arglistig, wenn er nur auf ein atypisches Geräusch des Motors beim Starten verweist. Einem Käufer ist dieser Mangel ("Kolbenkipper") infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wenn er trotz des Hinweises des Verkäufers das Fahrzeug nicht untersucht.

 

Der Fall: Der Kläger, der einen gewerblichen KFZ-Handel betreibt, begehrte die Erstattung von Reparaturkasten . Er hatte von einem Verkäufer einen gebrauchten PKW gekauft. Hierbei wies der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass regelmäßig beim Starten ein "Klickern" zu hören sei, was jedoch nach kurze Zeit verschwinde. Ohne das Fahrzeug zu untersuchen, kaufte der Kläger das Fahrzeug und stellte anschließend einen Motorschaden fest. Die Kosten der Reparatur verlangt er nunmehr von dem Verkäufer mit der Begründung, der Verkäufer habe das Geräusch bagatellisiert, es sei ein deutliches "Klappern" zu hören gewesen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Verkäufer habe den Mangel des KFZ nicht arglistig verschwiegen, da er den Käufer beim Kauf auf das atypische Geräusch hingewiesen habe. Diese Information hätte ausgereicht, dem Verkäufer die Entscheidung zu ermöglichen, das Fahrzeug unbesehen oder erst nach einer Überprüfung zu kaufen. Eine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu liefern, bestehe nicht. Der Mangel sei daher dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, sodass eine Erstattungspflicht des Käufers für die Reparatur nicht bestehe. Urteil des AG Daun vom 10.9.2003, AZ: 3 C 343/03

 

Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeugs (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Entdeckung der Täuschung, § § 124 BGB 

Weist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf einen behobenen Frontschaden und zwei ausgelöste Airbags hin, kann der Kunde den Kauf später nicht wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen.

OLG Bamberg (Az.: 6U 10/02)

Auspuff

Vom Grundsatz her ist ein Auspuff ein Verschleißteil. Es ist davon auszugehen, dass die Vermutung, der Mangel sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen, in diesem Fall nicht greift, weil diese Vermutung mit der Art der Sache als Verschleißteil nicht vereinbar ist. § 476 BGB. Anders könnte es sich verhalten, wenn es sich um ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug handelt.

Austauschmotor

Der Begriff des Austauschmotors birgt in sich eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Andererseits hat dieser Begriff "Austauschmotor" in der Sprache des Autohandels 1000 Gesichter.

So wird eine solche Bezeichnung im Autohandel z.B. in den folgenden Fällen verwendet

 

  Originalaustauschmotoren,

  Tauschmotoren ,

  Austauschteilmotoren,

  werksgeprüfte oder werksüberholte Austauschmotoren  Ersatzmotoren.

 

Beim Privatautokauf heißt Austauschmotor nicht unbedingt "neuer Motor"

Ein Autokäufer, der von einem Privatmann ein Auto mit "Austauschmotor" kauft, darf nicht davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um einen neuen Motor handelt. Deshalb kann der Kauf nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden,

OLG Koblenz 3 U 674/00

Ein Autokäufer hatte einen PKW erworben, der nach Angaben des Verkäufers einen "Austauschmotor" besitzen sollte. Dies hatte sich jedoch als falsch herausgestellt. Daraufhin hatte er den Kauf rückgängig machen wollen.

Die Richter des OLG Koblenz urteilten jedoch: Ein Austauschmotor liege vor, wenn alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, in Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden seien. Dass ein Laie diese komplizierten Zusammenhänge meine, wenn er von "Austauschmotor" spreche, hielten die Koblenzer Richter für unwahrscheinlich. Daher bestehe kein Grund für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages,

Ähnlich die Argumentation des Landgerichts Kiel

10 S 58/02, Urteil vom 16. Januar 2003

Ein Fahrzeug wurde mit einem Austauschmotor mit einer km Leistung von 90.000 km angeboten. Tatsächlich befand sich ein solcher Motor auch in dem Fahrzeug., nicht aber ein klassischer Austauschmotor, sondern ein Ersatzmotor.

Die Angabe Austauschmotor im Inserat, so das Gericht, bedeutet nicht, dass eine Gesamterneuerung des Motors beim Herstellerwerk stattgefunden hat. Einen derart eindeutigen Erklärungswert hat dieser Begriff bei Autokäufen nicht.

Der Begriff "Austauschmotor" ist vielmehr im Zusammenhang mit der Peripherie der Fahrzeugbeschreibung zu werten, so ist z.B. die Angabe der Laufleistung von "90.000 km" aus dem Empfängerhorizont auszulegen. Das maßgebliche Kriterium für die Auslegung von Verkäufererklärungen ist die allgemeine Verkehrsanschauung. Auf das Begriffsverständnis eines Kfz Fachmannes kommt es erst in zweiter Linie an.

"ATM 90.000 km" bedeutet danach, dass in diesem Fahrzeug nicht mehr der Original-Motor vorhanden ist, sondern ein anderer, ein Ersatzmotor, eingebaut ist und weiter, dass dieser Ersatzmotor bereits eine Laufleistung von 90.000 km aufweist. Die Angabe besagt dagegen jedenfalls in einem Kauf unter Privatleuten nichts über den Zeitpunkt, in dem dieser Motor in das Fahrzeug eingebaut wurde, ob als neuer Motor oder bereits in dem jetzigen Zustand oder irgendwann im Zeitraum dazwischen. Auf das Verständnis eines Fachmannes kommt es hier nicht an. Ein weiterer Inhalt über die Tatsache hinaus, dass ein Austausch stattgefunden hat und über die angegebene km-Leistung hinaus kann bei dieser von einem privaten Verkäufer abgegebenen Erklärung nicht angenommen werden. Dazu sind die Möglichkeiten einer "Motorreparatur" zu vielseitig und die Terminologie zu uneinheitlich.

In einem Privatverkauf wird man dieser Angabe "Austauschmotor 90.000 km" deshalb nur den Mindesterklärungsinhalt unterstellen dürfen, dass nämlich ein Ersatzmotor eingebaut ist, der 90.000 km gelaufen hat.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ausdrücklich von einem Herstellereinbau im Kaufvertrag die Rede ist.

Bei einem gewerblichen Veräußerer wird dessen Erklärung allerdings wesentlich enger auszulegen sein.

Auto Reply

Nicht selten werden auf Email-Anfragen maschinengesteuerter Antworten generiert. Vom Grundsatz her wird ein Angebot durch dessen Annahme angenommen. Dies hätte dann einen rechtswirksamen Vertrag als Folge.

Kann ein Vertrag durch eine solche Auto Reply Meldung verbindlich werden?

Grundsatz:

Auch die maschinengenerierte Erklärung ist rechtswirksam und verbindlich.

Eine durch eine automatische Antwortfunktion ("Auto-Reply") versandte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren, kann eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters darstellen. Ob hierdurch ein Vertrag zustande kommt, hängt allerdings von der Auslegung ihres Inhalts und des Einzelfalls ab.

Im Fall, dass erklärt wird, "der Auftrag werde umgehend bearbeitet", liegt hierin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.

Aus der Sicht des Empfängers ist einer solchen Erklärung zweifelsfrei zu entnehmen, dass das elektronisch übermittelte Vertragsangebot angenommen wird. Insbesondere liegt in dieser Erklärung nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege, wie sie die am 1.1.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB erfordert. Der Hinweis auf die baldige Ausführung kann nur als Annahme des unterbreiteten Angebotes verstanden werden. Wenn der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebotes aber noch offen halten will, muss er dieses eindeutig klar stellen

Auf einen Irrtum bei der Einstellung der Preisangaben in das Internet kann sich der Absender dann nicht berufen.

Automatik

Bei einem Defekt der Automatik eines 8 Jahre alten Autos spricht der erste Anschein für Verschleiß.

Ein fehlerhaftes Automatikgetriebe stellt in der Regel dann einen Sachmangel dar, wenn der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach Fahrzeugübergabe auftritt. Dies gilt aber nach Ansicht des Landgerichts Hof nicht im Fall eines 8 Jahre alten Opel Omega, der eine Laufleistung von 130.000 km aufwies. Hier liegt der Anschein nahe, es handle sich um ein Verschleißteil.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof kam zu folgendem Ergebnis:

Nur wenn der Käufer seinerseits das Vorliegen des Mangels zu Übergabezeitpunkt beweisen kann, trifft den Verkäufer die Pflicht zur Gewährleistung.

Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB gilt in einem solchen Fall nicht, da die Vermutung hier mit der Art der Sache unvereinbar wäre. Grundlage der Beweisvermutung ist nämlich der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine bewegliche Kaufsache, die sechs Monate nicht "hält", schon bei Übergabe mangelhaft war. Bei gebrauchten Sachen, so der Gesetzgeber, gelte ein entsprechender allgemeiner Lebenserfahrungssatz nicht. Dies insbesondere wegen des sehr unterschiedlichen Grades der Abnutzung gebrauchter Sachen.

Je intensiver die Abnutzung vor der Übergabe an den Käufer war, desto eher lässt sich eine Erklärung für die Entstehung von Defekten in der gebrauchsbedingten Abnutzung in Verbindung mit dem Alter der Sache finden.

Auch im vorliegenden Fall ist angesichts des Alters des Fahrzeugs von acht Jahren bei Übergabe, sowie der hohen Fahrleistung von ca. 130.000 km eine Vermutung dahingehend, dass nach Übergabe aufgetretene Mängel bereits bei Übergabe vorlagen, nicht zulässig. Es gelte daher bei einem so alten Fahrzeug daher der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige der sich auf einen Mangel beruft, beweisen muss, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Außenspiegel

Hier dürfte das gleiche gelten, wie beim elektronischen Bauteil, siehe elektronisches Bauteil.

Bagatellschaden

Die Bagatellisierung eines Unfallschadens berechtigt den Gebrauchtwagenkäufer zur Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden weiß in der Regel, dass er dem Käufer den Unfallschaden nicht verschweigen darf. Trotzdem ist sein Interesse an der vollständigen Darlegung des Schadensumfangs gering, er möchte einen möglichst guten Preis für das Fahrzeug erzielen. Deshalb geben die meisten Verkäufer zwar einen Unfallschaden im Kaufvertrag an, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich beschädigt war, ist für den Käufer aber oftmals nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 1878i01; hat mit Urteil vom 20.06.2002 zugunsten des Gebrauchtwagenkäufers entschieden, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben kann, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag lediglich einen "Seitenschaden rechts" offenbart hat, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Zwar ist im Kaufvertrag von einem "Seitenschaden rechts" die Rede. Darunter seien aber allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die nach der Schadensreparatur gewöhnlich keine merkantile Wertminderung nach sich ziehen. Das Gericht forderte, dass der Verkäufer den Käufer über Art und Ausmaß von Unfallschäden jenseits der Bagatellgrenze umfassend aufklären und dabei sein gesamtes Wissen offenbaren müsse, da es sich um einen wegen der Reparatur nicht mehr erkennbaren, aber für den Entschluss eines Käufers wesentlichen Umstand handele. Es sei nicht Aufgabe des Käufers, Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers dürfe nicht durch eine Fragepflicht des Käufers ausgehöhlt werden. Die Koblenzer Richter entschieden, dass der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Fahrzeug zurückgeben kann, da das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet sei, der seinen Wert mindert.

Bastlerauto

Um einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren zu können, glaubt so mancher Händler, mit der Bezeichnung eines Fahrzeugs als "Bastlerauto", "Fahrbarer Schrott" o.ä. vor Ansprüchen des Käufers sicher zu sein, weil er ja alle Mängel offenbart habe.

Dieser Vorgehensweise mancher Händler hat das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02) einen Riegel vorgeschoben und im Falle eines "Bastlerfahrzeuges" entschieden, dass es sich bei einer solchen Formulierung um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug  nach den Vorstellungen der Parteien noch durch den TÜV gebracht werden  und damit weiter im Straßenverkehr benutzt werden sollte.

AG Marsberg vom 09.10.2002

Es kommt damit objektiv darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Zweck des Bastelns verkauft wurde, oder ob nur verschleiert wird, dass das Fahrzeug tatsächlich zur Verwendung im Straßenverkehr verkauft wurde.

Behobener Frontschaden

OLG Schleswig 2001-09-28 14 U 71/01

Die Angabe "behobener Frontschaden" eines Autoverkäufers umfasst auch schwerere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft Der Kaufvertrag enthielt die Angabe: "behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer". Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff "Frontschaden" würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert.

Benzinverbrauch

Auch beim Benzinverbrauch handelt es sich um den Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung . Auch vollmundige Prospektangabenmüssen zutreffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Leistung, als auch im Hinblick auf den Verbrauch. Das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 2 U 115/80) hat ein Fahrzeug als fehlerhaft bezeichnet, das statt der im Prospekt zugesagten 66 kW nur 62,5 kW leistete und dessen Höchstgeschwindigkeit statt der versprochenen 155 km/h nur 148 km/h betrug.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass erst ein Mehrverbrauch von zehn Prozent vom angegebenen Verbrauch für den Käufer unzumutbar ist, AZ VIII ZR 52/96. 

Ausschlaggebend dafür ist der Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen (Stadtzyklus, 90 km/h, 120 km/h).

Beschaffenheitsvereinbarung

Die Beschaffenheitsvereinbarung ist das zentrale Problem des Gewährleistungrechts. Sie beschreibt das Fahrzeug rechtsverbindlich.

Jede Fahrzeugeigenschaft, die von der Beschaffenheitsvereinbarung umfasst ist, kann keinen Mangel mehr darstellen.

Beispiel:

Der Verkäufer erklärt: "Der Motor klickt". Dieser Defekt kann niemals mehr ein Mangel sein.

Haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, so ist diese alleiniger Maßstab für die (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ist also die Beschaffenheit wahrheitsgemäß geschildert, scheidet eine Sachmängelhaftung aus. Bei versteckten technischen Defekten kann dies naturgemäß nicht gegeben sein, weil der Verkäufer sie nicht beschreiben kann, wenn er sie selbst nicht kennt.

Beispiel: Der Verkäufer weiß nicht, dass ein Getriebemangel in der Ursache schon da ist, der sich aber erst nach 5000 Km zeigen wird.

OLG Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 1385/03 - Urteil vom 08.04.2004

Macht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eindeutige und unmissverständliche Aussagen ohne Einschränkungen, geht er das Risiko einer so genannten Beschaffenheitsgarantie ein. Dieses Risiko steigt umso mehr, wie der Kunde besonderen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs legt. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einen Kfz-Händler zur Rücknahme eines gebrauchten Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, wobei die Gebrauchtvorteile für die Nutzung angerechnet wurden.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass im April 2002 der Kläger einen etwa sieben Jahre alten Pkw-Kombi zum Preis von 10.000.- € erworben hatte. Der schriftliche Kaufvertrag sah formulargemäß einen Gewährleistungsausschluss vor und enthielt insbesondere einen Eintrag, wonach das Fahrzeug einen Kilometerstand von 207.172 km aufwies. Wie sich später herausstellte, war die tatsächliche Gesamtlaufleistung um 100.000 oder 200.000 Kilometer höher als im Kaufvertrag angegeben. Mit der Erklärung, der Tachostand stimme mit der Gesamtfahrleistung des Wagens überein, hat der Verkäufer nach Meinung des Gerichts eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Da diese sich als falsch herausstellte, hafte der Verkäufer, auch wenn er von der Richtigkeit des Kilometerstands ausgeht.

Bestellung

Eine verbindliche Bestellung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, es sei denn es liegt ein Fernabsatz-, Haustür oder finanziertes Geschäft vor (nur beim Verbraucher).

 

Landgericht Coburg vom 14.01.2005

Bereits eine bloße Unterschrift kann kostspielige Folgen auslösen. So ist die verbindliche schriftliche Bestellung eines neuen Pkw bei einem Fachhändler für den Besteller grundsätzlich bindend. So kann er nicht mit dem Einwand, die Finanzierung des Wagens habe sich im Nachhinein zerschlagen, von dem Auftrag wieder Abstand nehmen. Verweigert der Käufer trotzdem die Abnahme des Fahrzeugs, wird er sich in der Regel schadensersatzpflichtig machen.

           

Die vom Beklagten eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg blieb erfolglos.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2004, Az: 13 0 197/04; Beschlüsse des Oberlandesgericht Bamberg vom 14.09.2004 und vom 21.10.2004, Az: 5 U 147/04; rechtskräftig)

 

 

 

Kaum jemand, der sich im Internet bewegt, sei es als Käufer, sei es als Verkäufer, ist nicht schon ein potentielles Opfer eines Betrugsversuches oder gar eine Betruges geworden. Die Anonymität dieses Mediums ist Anreiz für  kriminelle Menschen, dies für eigene Zwecke auszunutzen.

Hier eine kleine Aufzählung der verbreitetsten Praktiken im Bereich Auto:

Käufer hochwertiger Gegenstände, Autos, Edelmetalle e.t.c. schicken überhöhte Schecks und erbitten die Rückzahlung des versehentlich zu hoch bezahlten Betrags, wohl wissend, dass Schecks auch mehrere Tage nach der Einlösung unter Vorbehalt gesperrt werden können oder Verkäufer vereinnahmen den Kaufpreis, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt lieferfähig oder lieferbereit waren.

Der Betrug ist ein Offizialdelikt. Dies bedeutet, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln muss, wenn ihr derartige Vorfälle bekannt werden.

Dies ist unabhängig von der Schadenshöhe.

Jeder Betroffene sollte dies beachten, um Folgeschäden für andere zu vermeiden.

 

Strafgesetzbuch § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2) Der Versuch ist strafbar

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor. wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)

 

(7)  Die §§ 43 a und 73 d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat § 73 d ist auch dann anzuwenden,. wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

 

Beweislast

Generell muss die Partei, die etwas haben will den Beweis führen, dass sie den Anspruch auch besitzt. 

           

Wenn ein Verkäufer einen Kaufpreis geltend macht, muss er beweisen:

 

  Der Kaufvertrag ist zustande gekommen

  Die Lieferung ist erfolgt

  Die Forderung ist fällig

 

Wenn der Käufer Gegenansprüche geltend machen will, trifft ihn die Beweislast.

Der Käufer wendet einen Sachmangel ein und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises.

Er muss beweisen, dass die gelieferte Sache tatsächlich auch einen Mangel aufweist.

Derartige Beweisregeln sind letztlich von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits.

Man sollte glauben, dass ein Käufer mit dem Einwand, er sei nie über ein Widerrufsrecht belehrt worden, beweisen muss, dass dies nicht geschehen ist. Dem ist aber nicht so.

Der Verbraucherschutz steht im Vordergrund.

 

Klassisches Beispiel: Der Fernabsatz, siehe Fernabsatz

 

Für viele streitigen Punkten trifft im Fernabsatzrecht den Unternehmer als Verkäufer die Beweislast .

 

  Er muss im Zweifel beweisen, ob, wann und mit welchem Inhalt dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Allerdings hat der Verbraucher zu beweisen, dass er die Bestellung fristgerecht widerrufen hat.

 

  Der Unternehmer hat z.B. auch zu beweisen, dass ein normaler Vertrag vorliegt und kein Fernabsatzgeschäft, bei dem z.B. ein Widerrufsrecht besteht

 

  Der Unternehmer hat zu beweisen, dass ein vorhandener Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war.

 

Für den Unternehmer ist daher eine lückenlose Dokumentation von wesentlicher Bedeutung. Besonders von Bedeutung ist, dass die dokumentierten Vorgänge prozessual auch bewiesen werden können, also durch Urkunden, Zeugen, Protokolle oder Augenschein.

Beweislastumkehr, § 476 BGB

 

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese  Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

Es ist missverständlich, wenn hier von einer Beweislastumkehr die Rede ist. Die Beweislast selbst bleibt unverändert. Was sich verändert, ist nur eine zeitliche Vermutung, die dahin geht, dass innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der gekauften Sache in widerlegbarer Weise vermutet wird, dass ein aufgetretener, vom Käufer bewiesener Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.

Beweismittel

Im Zivilprozess ist nur eine ganz bestimmte Kategorie von Beweismitteln zulässig:

 

  Augenschein (z. B. Besichtigung des Unfallorts durch den Richter), §§ 371 ff ZPO

  Zeugen, §§ 373 ff ZPO

  Sachverständigengutachten (z. B. durch Verkehrssachverständigen, Arzt), §§ 402 ff ZPO

  Urkunden (z.B. Rechnungen. Gutachten über Schadenshöhe), §§ 415 ff ZPO

  Parteivernehmung des Gegners (nur bei Beweisproblemen), §§ 445 ff ZPO

  eigene Parteivernehmung, §§ 448 ff ZPO

 

Reichen dem beweispflichtigen Kläger diese Beweismittel nicht aus, wird seine Klage abgewiesen.

Beweissicherung

Das selbstständige Beweisverfahren

 

Mit dem selbstständigen Beweisverfahren hat ein Beteiligter die Möglichkeit, in gerichtsverwertbarer Weise einen Mangel zu dokumentieren, um außerhalb eines Prozesses eine Einigung herbeizuführen.

           

Beispiel:

Der Ablauf der Gewährleistung steht unmittelbar bevor Das verkaufte Fahrzeug bringt zu wenig Leistung, die Ursache der fehlenden Leistung ist nicht geklärt.

Für den Betroffenen bestehen nun die folgenden Möglichkeiten:

  Einreichung einer Zivilklage

Mit der Einreichung einer Zivilklage entstehen erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten. Das Gericht wird dann einen Sachverständigen beauftragen. Damit entstehen weitere Kosten. Erst wenn das Gutachten vorliegt, können die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt werde.

  Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

Stellt sich im  über das Gericht herbeigeführten Beweissicherungsverfahren heraus, dass der Mangel vom Verkäufer zu verantworten ist, so hat er die Möglichkeit, durch eine vorgerichtliche Einigung einen teuren Prozess zu vermeiden. Stellt sich heraus, dass er nicht vom Verkäufer verantwortet werden muss, wird der Käufer die Sache auf sich beruhen lassen. Die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse können in einem späteren Zivilprozess verwertet werden

 

  Beauftragung eines Privatgutachtens

Ein Privatgutachten ist in einem späteren Zivilprozess nicht als Gutachten verwertbar. Das Gericht wird einen weiteren Gutachter von sich aus bestellen. Damit entstehen doppelte Kosten. Nur wenn sich die Parteien über einen bestimmten Gutachter einig sind, ist dieser Weg sinnvoll.

 

Ziel des Beweisverfahrens ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten. Da der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa nur einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt wird, hat das erstellte Gutachten im späteren Prozess Bestand. Das ist der Unterschied zum Privatgutachten. In einem Prozess wird das Gericht praktisch nie den Privatgutachter anerkennen. sondern einen eigenen Gutachter bestellen. Dies bedeutet doppelte Gutachterkosten.

 

Die Voraussetzungen des Beweissicherungsverfahren:

 

  Ein rechtliches Interesse des Antragstellers.

 

Ein rechtliches Interesse liegt bereits dann vor, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Prozesses dienen kann.

 

Der Antragsteller will, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, dass die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, der Aufwand zur Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festzustellen sind.

Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Bei einem Streitwert von 5000.- € und weniger ist das Amtsgericht, bei höheren Streitwerten das Landgericht zuständig.

 

In Fällen akuter Gefahr kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich entweder

  die streitbefangene Sache befindet oder

  die zu vernehmende Person

 befindet.

 

Der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist schriftlich bei Gericht einzureichen, oder mündlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzutragen.

Die Beantragung des Beweissicherungsverfahrens unterbricht die Verjährung. Diese Unterbrechung gilt aber nur für die im Antrag bezeichneten Mängel. Daher sollte er so konkret wie möglich die Bezeichnung der festzustellenden Tatsachen beschreiben. Ferner sind Zeugen und Beweismittel zu benennen.

Biodiesel

OLG Karlsruhe, 9 U 165/2001

Im Neuwagenkaufvertrag war dem Kunden zugesichert worden, dass das Auto mit Biodiesel läuft. Nach Übergabe machte der Hersteller einen schriftlichen Rückzieher. Der Händler muss den Wagen nun zurücknehmen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dies ergibt aus der Beschaffenheitsvereinbarung.

Cabrio

Flecken auf dem Dach geben auch bei eine neuwertigen Fahrzeug kein Recht zum Rücktritt.

Zur Rückabwicklung des Kaufs einer Cabrio-Limousine wegen angeblicher Mängel am Stoffdach.

So wies das Landgericht Coburg in einer jetzt ergangenen Entscheidung die Klage eines enttäuschten Cabrio-Käufers ab. Er hatte von dem Veräußerer wegen heller Flecken auf dem Stoffdach die Rückzahlung des Kaufpreises (rund 19.000 €) gegen Rückgabe des Mini verlangt. Das Gericht verneinte jedoch einen erheblichen Dachschaden.

Der Käufer hatte einen drei Monate alten Vorführwagen der Marke Mini Cooper Cabriolet für ca. 20.000 € erworben. Aber schnell trübte sich die Freude des neuen Cabrio-Inhabers. Grund hierfür waren helle Stellen auf dem blauen Stoffdach. Obwohl ihm der Autohändler kostenlos einen nagelneuen Verdeckbezug einbaute, zeigten sich nach einiger Zeit wieder Flecken. Der Kläger hatte genug und trat vom Vertrag zurück. Er ließ sich 1.000 € für die bisherige Nutzung des Sportwagens anrechnen und forderte vom Verkäufer den restlichen Kaufpreis von 19.000 € zurück - gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Coburg gab dem beklagten Autohaus Recht.

Die durch einen Kfz-Sachverständigen beratenen Richter sahen nämlich die hellen Scheuerstellen auf dem Stoffdach des Mini Coopers ebenfalls als üblich an. Bei einem zusammengefalteten Dach rieben durch die Erschütterung beim Fahrbetrieb die Stoffteile aneinander. Leichte Druck- und Scheuerstellen seien die Folge. Das Stoffdach des vom Kläger erworbenen Mini-Cabriolets überschreite weder das übliche Maß, noch die übliche Intensität an entstehenden Reibungsflecken. Ein Sachmangel liege deshalb nicht vor.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.08.2006, Az: 12 0 851/05; rechtskräftig.

Chiptuning

Ein Chiptuning führt nicht zwangsläufig zur Mangelhaftigkeit des Motors, wenngleich die Wahrscheinlichkeit, dass ein vorzeitiger Verschleiß eintreten wird, nicht ganz auszuschließen sein wird.

 Der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.12.2004, AZ 114 U33/04 lag der folgende Fall zugrunde:

Der Käufer verlangte von der Verkäuferin Rückabwicklung eines am 24.06.2002 privat geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Audi A 6 Avant mit der Begründung, entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei der Pkw aufgrund des Einbaus eines Zusatzgerätes zur Leistungssteigerung nicht mehr mit einem Originalmotor ausgestattet.

Auch beim Einbau eines Chiptuning liegt im Hinblick auf den tatsächlichen Zustand des Motors keine Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit vor.

Die Erklärung, wonach das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgestattet ist, beinhaltet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise verändert worden.

Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind gemäß §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind. Eine Vertragsbestimmung, wonach "zugesichert" wird, das Fahrzeug habe den Originalmotor, hat üblicherweise den Erklärungsinhalt, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet ist, mit dem es auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Unabhängig von den Kenntnissen des Verkäufers und davon, ob es sich um einen Privatverkauf oder eine gewerblich veranlasste Veräußerung handelt, will der Verkäufer mit dieser Erklärung jedenfalls dafür einstehen, dass die Betriebserlaubnis vorhanden ist, bzw. fortbesteht und dass keine solchen Veränderungen am Motor vorgenommen worden sind, die ihn nicht mehr als den vom Werk gelieferten Motor erscheinen lassen. Andererseits ist nicht jede Veränderung am Motor ausgeschlossen, solange nicht das Merkmal der "Originalität" verloren geht. Dabei sind die Angaben von Privatverkäufern zu Eigenschaften des Motors nicht mit den strengen Maßstäben zu beurteilen, wie diejenigen von Kraftfahrzeughändlern. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Verkäufer bei verständiger Würdigung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder einer Beschaffenheit eintreten will.

Die vorliegend vorhandene Zusatzausrüstung mit einem Steuergerät der Firma ABT veränderte zwar die Motorleistung, was in der Regel nach § 19 Abs.2 Nr.3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Der Einbau des Zusatzgerätes und die Änderung der Leistungsstärke waren jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen, so dass entweder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vorlag oder die Voraussetzungen im Sinne von § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO erfüllt waren, wonach die Betriebserlaubnis nicht erlosch. Weil im Übrigen Veränderungen am Motor nicht vorgenommen wurden, wie der Sachverständige festgestellt hat, lag in der Veränderung der Motorleistung keine Abweichung der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit. Darüber hinaus war der Einbau des Zusatzgerätes mit der verbundenen Leistungssteigerung ohne weiteres an den Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief erkennbar. Nach dem für einen Laien maßgeblichen Verständnis verlor der vorhandene Motor durch den Einbau des Steuergerätes (sog. Chiptuning) nicht die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert wurde.

Die Veränderung der Motorleistung ist auch außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel im Sinne von § 434 Abs.1 BGB. Ob ein Chip-Tuning in vielfacher Hinsicht Einfluss auf den Motor nimmt, kann dabei offen bleiben. Es sei nicht. dass die Veränderung der Motorleistung die Eignung des Fahrzeuges zu vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung beeinträchtigt oder dass es schon zu Schäden im Bereich des Motors gekommen ist.

Dichtung

Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. •

Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs-und Abnutzungsspuren handelt.

Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel durch Sachverständigengutachten - , ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festgelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357,) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt.

Differenzial

Nach Ansicht des OLG München beträgt die Lebenserwartung eines Differenzials bei einem BMW 316 i trotz 8jähriger Laufzeit mindestens 150 bis 200.000 km. Tritt vor Erreichen dieser Laufleistung ein Defekt auf, ist von einem Mangel auszugehen.

Dokumentation

Im Autohandel hat die Dokumentation sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer einen sehr hohen Stellenwert gewonnen.

§ 476 BGB trifft die folgende Regel:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nehmen wir ein einfaches Beispiel:

Autohändler A verkauft einen 6 Jahre alten gebrauchten PKW Saab an Autokäufer B. B reklamiert nach 5 Monaten und 20 Tagen den Ausfall der Sitzheizung des Fahrersitzes.

Grundsätzlich hat der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels zu beweisen. Dies dürfe im Beispielsfall aber keine großen Probleme aufwerfen. Der Sitz ist mangelhaft.

Nun aber greift die Vermutung des Gesetzes, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Das ist aber nur eine Vermutung. Der Verkäufer hat die Chance, zu beweisen, dass dem nicht so war.

Dies ist nicht so schwierig, wie es erscheint, wenn der Verkäufer, was allerdings selten ist, eine lückenlose Dokumentation über den Zustand des Fahrzeuges vorlegen kann. Dafür kann ein Mitarbeiter des Autohauses als Zeuge in Betracht kommen, vorausgesetzt, er hat den Sitz in Augenschein genommen und den Zustand dokumentiert, z.B. in einer Checkliste.

Dreijahresgarantie

Die Dreijahresgarantie ist eine Beschaffenheitsgarantie . Sie gilt uneingeschränkt. Oftmals werden Voraussetzungen daran geknüpft. Diese sind zulässig, z.B. wenn die Garantiegewährung für ein Neufahrzeug (3 Jahre) davon abhängig gemacht wird, dass während dieser Zeit die fällig werdenden Inspektionen bei einem Vertragshändler durchgeführt werden. Gegen eine derartige Klausel bestehen keine Bedenken (so OLG Nürnberg, NJW 97,2186).

Elektronik

Mehrmals muss der soeben erworbene Wagen in die Werkstatt. Dort werden die aufgetretenen Fehler allerdings stets kostenlos beseitigt. Will der Käufer in einem solchen Fall trotzdem den Vertrag rückabwickeln, hat er die behauptete erhöhte Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nachzuweisen.

In dem vom Landgericht Coburg jetzt rechtskräftig entschiedenen Fall war einem Käufer eines teuren Autos gerade dies nicht gelungen. Seine Klage gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises von rund 78.500 € gegen Rückgabe des Pkw wurde daher abgewiesen.

Der spätere Kläger war endlich Besitzer eines fast neuen Geländewagens der Marke BMW X5 3. (Vorführwagen mit 15.000 km). Doch Stolz und Freude währten nicht lange. Bereits nach zwei Monaten musste das Fahrzeug erstmals in die Werkstatt: die Telefonanlage war defekt. Nach dieser Reparatur traten in der Folgezeit noch weitere sechs Mängel auf, meistens an der Elektronik. Obwohl das Autohaus sämtliche Beanstandungen sofort und kostenlos behob, verlor der Kunde die Lust am Gefährt - und legte es neun Monate nach dem Erwerb still. Mit dem Argument, das Fahrzeug sei wegen der häufig auftretenden Mängel ein "Zitronenwagen", wollte er den Vertrag rückgängig machen.

Doch er drang hiermit weder beim beklagten Händler noch beim Landgericht Coburg durch. Das Gericht wies die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Zwar könne ein "Montagsauto" wegen der auf unsachgemäße Ver- und Bearbeitung zurückzuführenden Ausfälle den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Doch eine verstärkte Fehleranfälligkeit habe der Käufer nachzuweisen, was ihm nicht gelungen sei. Die beseitigten Mängel ließen nicht sicher auf eine minderwertige Produktion des Fahrzeuges schließen. Dieses habe bei der Stilllegung einen Kilometerstand von ca. 35.000 gehabt. Die aufgetretenen Fehler könnten daher auch andere Ursachen haben: Beispielsweise könnten sie auf unsachgemäße Behandlung oder Verschleiß zurückzuführen sein, zumal der Kläger kein fabrikneues Auto erworben habe.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 21 .01 .2004, Az: 12 0 771/03; rechtskräftig)

Email-Werbung

UWG § 1

 

Die Zusendung einer unverlangten Email zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent, d.h. durch sein eigenes Verhalten sein Einverständnis erklärt hat, d.h. den Anschein erweckt hat, er sei einem Geschäftskontakt nicht abgeneigt.

BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01

Hinsichtlich von E-Mailwerbung trifft § 7 Abs. 3 UWG eine Sonderregelung. Ein unzumutbare Belästigung bei Emailwerbung ist nicht anzunehmen, wenn vier Voraussetzungen eingehalten worden sind:

 

  Der Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung dessen Kabeladresse erhalten haben. Eine Zulässigkeit von Emailwerbung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versender die Emailadresse von Dritten erhalten hat. Wichtig ist auch, dass tatsächlich ein Vertragsschluss erfolgt sein muss. Hat der Versender schon vorher in irgendeinem Zusammenhang von dem E-Mailempfänger dessen Adresse erhalten, es kam jedoch nicht zu einem Vertragsschluss, gilt die Ausnahmeregelung nicht.

  Der Unternehmer muss die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnlichen Waren oder Dienstleistungen verwenden.

  Es muss sich daher zwangsläufig um eigene Produkte handeln. Die Weitergabe der Emailadresse an Dritte oder die Verwendung der Emailadresse zur Direktwerbung für Produkte Dritter ist daher nicht zulässig.

  Es muss eine gewisse Ähnlichkeit zu dem bereits gekauften Produkt bestehen. Die Ähnlichkeit bezieht sich auf den typischen Verwendungszweck oder den Bedarf des Kunden. Insbesondere können hierzu auch funktionell zusammengehörige Produkte, wie z.B. Zubehör oder Ergänzungen gehören. Wer somit bspw. ein Auto gekauft hat, könnte Interesse an weiterem Zubehör wie an Winterreifen oder einem Navigationssystem haben.

  Der Kunde darf der Verwendung der Emailadresse nicht widersprochen haben.

  Der Kunde muss bei erstmaliger Speicherung der Emailadresse, sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

 

  Letztendlich muss der Kunde schon bei der erstmaligen Kontaktaufnahme bzw. der erstmaligen Überlassung seiner Emailadresse darauf hingewiesen worden sein, dass er ihrer Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Der Versender hat in Streitfällen nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen einer zulässigen Email Werbung vorgelegen haben.

Liegt all das vor, ist der Unternehmer verpflichtet, bei jeder Nutzung der Emailadresse klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass der Kunde zukünftig der Verwendung seiner Emailadresse für Werbezwecke widersprechen kann.

Dies geschieht klassischer Weise indem man am Ende einer Werbe-Mail darauf hinweist, an wen sich der Kunde wenden kann, wenn er keine weitere Werbung wünscht. Für diese Mitteilung dürfen dem Kunden nur die Standardübermittlungskosten entstehen, wie sie bei einer Internetverbindung üblich sind.

Eine kostenpflichtige Möglichkeit der Abbestellung über Mehrwertdienstnummern ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig.

Grundsätzlich empfiehlt es sich daher bspw. bei einem Onlineauftritt, den Kunden bei einer Bestellung deutlich und ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dass man beabsichtigt, seine Emailadresse weiter zu verwenden. Unbedingt erforderlich wird es sein, dieses Einverständnis auch entsprechend zu protokollieren und abzuspeichern.

Erfüllungsort

Erfüllungsort und Verkaufsort sind nicht identisch.
Der Vertrag muss an dem Ort erfüllt werden, wo sich die gekaufte Sache nach dem Vertragszweck befinden wird.

Eine für den Verkäufer besonders im Autohandel äußerst problematische Regelung. Zeigen sich Mängel, so steht dem Käufer nach der Möglichkeit der Nachbesserung das Recht zum Rücktritt oder der Minderung zu. Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf, muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen. Was aber, wenn das Auto oder ein anderer Kaufgegenstand nicht am Wohnort, sondern mehrere hundert Kilometer entfernt gekauft wurde?

Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage kam das Oberlandesgericht (OLG) München zu dem Ergebnis, dass dies der Ort ist, an dem sich die Sache nach dem Vertragszweck befindet. In der Regel ist dies der Wohnort des Käufers (Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. 15 U 2190/05).

In diesem Fall hatte der Münchner Kläger einen gebrauchten Pkw in Chemnitz erworben. Wegen eines Mangels forderte er den Verkäufer auf, den Wagen innerhalb einer ihm eingeräumten Frist zu reparieren. Als dieser der Forderung nicht nachkam, begehrte der Käufer im Wege von Rücktritt und Schadensersatz den Kaufbetrag nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer klar war, dass es sich um einen Kauf für private Zwecke handelte und das Fahrzeug bestimmungsgemäß am Wohnort des Käufers sein werde. Damit dürfen dem Käufer keine weiteren Aufwendungen auferlegt werden, die durch Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten entstehen.

Das OLG urteilte dementsprechend, dass der Verkäufer im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gewährleistung die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers in München hätte leisten müssen. Dort hätte er das Fahrzeug auf die angegebenen Mängel durchsehen und reparieren lassen müssen. Alternativ hätte er das Fahrzeug dort auf seine Kosten abholen können und auf eigene Gefahr zur Durchsicht und Reparatur nach Chemnitz transportieren können. Auch der Rücktransport hätte auf Gefahr und Kosten des beklagten Verkäufers geschehen müssen.

Der gewerbliche Verkäufer muss alle Kosten tragen, die entstehen, wenn ein Fahrzeug mangelhaft ist.

Erheblichkeit des Mangels

Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ist aus- geschlossen, wenn die Beseitigung eines Mangels lediglich 4,5% des Kaufpreises ausmacht.

Der Käufer hat in Rahmen der Sachmängelhaftung das Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn die Nachbesserung (d. h. Reparatur des Mangels oder Ersatzlieferung) fehlgeschlagen ist. Die Wahl des Rücktritts vom Kaufvertrag ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn eine Pflichtverletzung des Verkäufers, d, h, des Händlers, unerheblich ist. Dann kann der Käufer trotzdem den Kaufpreis mindern.

Wie einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2004 (Aktenzeichen 12 0 90/04) zu entnehmen ist, vertritt das Landgericht die Auffassung, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann ausgeschlossen ist, wenn die Kosten zur Beseitigung des Mangels lediglich 4,5 % des Kaufpreises ausmachen. In diesem Falle kann von einem unerheblichen Mangel gesprochen werden. Nach Auffassung des Landgerichts ist diese Rechtsauffassung auch nicht unbillig, denn es bleibt dem Kunden unbenommen, sein Recht auf Minderung nach wie vor weiter auszuüben, Es gibt jedoch anders lautende Entscheidungen, die von 3% ausgehen. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.

Erhöhter Reifenverschleiß

Die ungewöhnlich schnelle Verschleißung von Reifen bei tiefergelegten Sportwagen stellt keinen Sachmangel dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005, Az. 1-1 U 28/05,

Der Käufer eines tiefergelegten Sportwagens kann wegen der schnelleren Verschleißung von Fahrzeugteilen, wie Reifen und die dadurch entstehenden Zusatzkosten, keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, Schon die sportliche Ausstattung als solche signalisiert dem durchschnittlichen Käufer eines Sportwagens, dass eine sportliche Fahrweise mit höheren Kosten für Kraftstoff und Reifen verbunden ist. Aufgrund dieser Erwartungshaltung besteht auch keine Pflicht des Verkäufers, auf die Verschleißwirkung hinzuweisen. Macht ein Käufer unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte geltend, nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.

Ersatzteillieferung

Wartet ein Kunde zwei Jahre auf die Lieferung eines erforderlichen Ersatzteils, so muss der Fahrzeughersteller nach Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim (Urteil vom 30.01.2004, Az. 3 C 769/03) Schadenersatz leisten. Es handelt sich um das erste, für den Verbraucher positiv entschiedene Urteil zu dem Problem des langen Wartens auf ein Ersatzteil. Der Kläger hatte im Jahre 1993 ein neues Fahrzeug des beklagten Herstellers erworben. Dieses brachte er im Sommer 2001 in eine Werkstatt. Dort konnte mangels Lieferung eines neuen Zylinderkopfes seitens des beklagten Fahrzeugherstellers erst im Juni 2003 die Reparatur durchgeführt werden. Juristisch problematisch ist in diesen Fällen, dass der Verbraucher vertraglich nur mit dem Fahrzeugverkäufer und der Werkstatt verbunden ist. Wenn die Reparatur nicht zeitnah durchgeführt werden kann, weil der Hersteller die erforderlichen Ersatzteile nicht liefert, kann der Werkstatt  aber kein Vorwurf gemacht werden. Mit dem nicht liefernden Fahrzeughersteller hat der Verbraucher aber kein direktes Vertragsverhältnis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Urteilsgründe stellen hierzu fest, dass die Ersatzteillieferungspflichtgrundsätzlich eine Nebenpflicht des Kaufvertrages darstelle. Diese Pflicht könne aber gerade bei Kraftfahrzeugen nur durch Mitwirken des Herstellers erfüllt werden. Da die Kraftfahrzeughersteller Wert darauf legen, dass Originalersatzteile in ihre Fahrzeuge eingebaut werden, entspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Hersteller den Handel mit Ersatzteilen versorgt. Kommt der Hersteller dieser Verpflichtung nicht nach, muss er für den Schaden einstehen, der durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs entsteht.

EU Import

Beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges muss auch der private Verkäufer und selbstverständlich auch der Händler darauf hinweisen, dass es sich um einen EU Import handelt.

Immer mehr Neuwagenkäufer entscheiden sich dafür, ein EU Importfahrzeug bei einem Importeur zu kaufen bzw. das Fahrzeug selbst aus einem EU-Nachbarland zu importieren. Auf diese Weise lassen sich oftmals mehrere 1.000,- € gegenüber dem Kauf beim deutschen Vertragshändler sparen. Hintergrund dieser Preisersparnis sind die immer noch teilweise stark voneinander abweichenden Nettopreise bei den Neufahrzeugen innerhalb der EU. Es stellt sich dann aber die Frage, ob der Besitzer - wenn er seinen Wagen wieder verkaufen möchte - darauf hinweisen muss, dass es sich um einen EU Import handelt. Das Landgericht Düsseldorf hat nun in seinem Urteil vom 22.04.2003 (Az.: 24 S 548/02; DAR 09/2003;) entschieden, dass eine solche Hinweispflicht besteht. Begründet hat das Gericht diese Pflicht damit, dass gerade bei relativ neuen Gebrauchtwagen - in diesem Fall ein Jahr alt - ebenso wie bei Neuwagen, der Umstand, dass es sich um einen Importwagen handelt, einen "Mangel" begründet. Für Importfahrzeuge herrscht in Deutschland ein deutlich niedrigeres Preisgefüge, so dass dieser Umstand einen erheblichen preislichen Faktor darstellt und der Verkäufer hierüber aufklären muss. Das Gericht war auch der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Gebrauchtwagenhändler oder ein privater Verkäufer das Fahrzeug veräußert. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, kann der Käufer den Kaufpreis nachträglich mindern. Zur Berechnung der Höhe des Betrages muss der Wert des Fahrzeuges ohne die Importeigenschaft mit dem Wert des Fahrzeuges als Importfahrzeug verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer vom Verkäufer zurückverlangen.

EU Importeur

Wer über einen deutschen Autohändler ein Auto aus dem europäischen Ausland erwirbt, kann den Autohändler nicht für eine Falschlieferung belangen.

Im Urteilsfall des OLG Hamm hatte ein Autokäufer bei einem Autohändler einen Pkw aus den Niederlanden bestellt. Vom Käufer gewünscht und bestellt waren schwarze Sitze. Ausgeliefert wurde allerdings ein PKW mit grünen Sitzen. Der Autokäufer wollte den Pkw zurückgeben. Nach Ansicht der Richter vom Oberlandesgericht Hamm hat sich der Autohändler zu Recht geweigert. Der Käufer muss sich mit seinen Forderungen direkt an den niederländischen Autohändler wenden. Das deutsche Autohaus ist nur Vermittler (OLG Hamm, AZ.8U 83/01).

In einem Urteil des OLG Frankfurt am Main hatte eine Autokäuferin ein EU-Fahrzeug über einen Importvermittler erworben. Der gelieferte Neuwagen wies Mängel auf. Die Käuferin wollte den Kauf rückgängig machen und die geleistete Anzahlung zurückverlangen. Auch hier entschieden die Richter, dass sich die Autokäuferin an den Hersteller und nicht an den Importvermittler wenden muss (OLG Frankfurt am Main Az. 25 U 210/03).

Face Lifting

Entscheidend ist der Zeitpunkt, wann das veränderte Modell ausgeliefert wird, wenn werksseitig ein Face Lifting vorgenommen wird.

Es ist ärgerlich, wenn wenige Wochen nach einer Bestellung ein verändertes Modell auf den Markt kommt.

Die Käuferin eines BMW 5er wollte es nicht beim Ärger belassen und klagte vor dem Oberlandesgericht Köln auf Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin wurde die Modellauslieferung unter die Lupe genommen. Das Gericht entschied gegen die Kundin. Das überarbeitete Modell wurde vom Werk erst ausgeliefert, nachdem die Käuferin ihren Wagen übernommen hatte.

Fahrbereit als Beschaffenheitsvereinbarung

Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchstens 2.000 km ausgetauscht werden muss.

Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder  eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

Der Begriff "fahrbereit" kann nicht auf den Aspekt der Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu befinden), der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt" (BGHZ 122, 256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG Report 1995, 265). Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug "fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.

Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe betriebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehlte die Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu erwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen eines Motorschadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die Revision beruft, war ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen würde. Der Sachverständige hat es für möglich gehalten, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als "ebenso gut möglich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für den Zeitpunkt der Übergabe die Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen werden. Eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der Beklagte nicht übernommen; eine entsprechende Erklärung fehlt im Kaufvertrag.

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 72/06 vom 22. November 2006

Fahrschulauto

Die Nutzung als Fahrschulauto stellt eine atypische Nutzung dar und muss offenbart werden.

Nach der deutschen Rechtsprechung sollte beim Gebrauchtwagenverkauf auf eine atypische Nutzung hingewiesen werden, so z. B. bei Mietwagen, Taxis oder Fahrschulwagen. Der österreichische OGH sieht das ein wenig anders. Dabei wird davon auszugehen sein, dass sich die Rechtsprechung insoweit angleichen wird.

Ein österreichischer Konsument (Verbraucher) kaufte im Jahr 2001 einen 2 Jahre alten Pkw um 12.280, -€. Im Kaufvertrag wurde die Zustandsklasse 3 (genügend fahrbereit) angekreuzt. Beim Verkaufsgespräch wurde über Vorbesitzer nicht gesprochen. Tatsächlich war der Pkw vom Erstbesitzer als Fahrschulauto eingesetzt worden. Eine Aufklärung über diesen Umstand erfolgte nicht. Der Konsument hätte kein Fahrschulauto gekauft.

Der Konsument ließ eine Woche nach Kauf eine Kaufüberprüfung beim ÖAMTC durchführen. In der Spalte "bitte sofort beheben lassen" wurde unter anderem Flüssigkeitsverlust, ein verschmutzter Luftfilter, ungleiche Stoßdämpfer und Schwitzen beim Motoröl festgestellt. Der Flüssigkeitsverlust dürfte auf eine Undichtheit des Kühlers zurückzuführen sein.

In seiner Klage berief sich der Konsument vor allem auf Irrtum, da kein Hinweis auf die Eigenschaft "Fahrschulauto" erfolgt sei.

Der OGH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass der Händler nicht verpflichtet, ist über alle Umstände aufzuklären, die auf die Entscheidung des Käufers einen Einfluss haben können. Es mag zwar zutreffen, dass ein Fahrschulfahrzeug einer höheren Beanspruchung der Kupplung und des Getriebes sowie des Motors ausgesetzt ist. Den Händler trifft aber dann keine Aufklärungspflicht, wenn diese Abnützung nicht über die Beanspruchung anderer Fahrzeuge hinausgeht. Nur wenn der Kunde ausdrücklich danach fragt, müsste eine entsprechende Aufklärung erfolgen. Die vorliegenden Mängel laut Kaufüberprüfung waren nach Ansicht des OGH nicht ungewöhnlich, das Fahrzeug war somit grundsätzlich verkehrssicher. Da der Händler nicht zur Aufklärung verpflichtet war, hat er den Irrtum beim Verkäufer auch nicht veranlasst. Die Klage des Käufers war daher abzuweisen.           

OGH 11.11.2004, 20b 254/04y.

Falscher Tachostand

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Zusicherung, dass die Gesamtfahrleistung eines Wagens mit dem Tachostand übereinstimmt, so muss er das Auto zurücknehmen, wenn der Käufer herausfindet, dass der Tacho um 100.000 Kilometer zurückgedreht wurde. Das gilt selbst dann, wenn den Händler kein Verschulden trifft und er jegliche Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen hatte.

Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1385/03 

Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann rückgängig gemacht werden, wenn beim Kilometerstand zwischen dem angegebenen Wert und dem tatsächlichen Wert eine Differenz von mehr als 20 Prozent besteht. AG-Rheda Wiedenbruck, Urteil vom 28.11.2002, AZ-4C209/02.

Farbe

Auch die Farbe des Fahrzeugs ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und muss dem Kaufvertrag entsprechen.

Landgericht Aachen. 12 0 493/04

Das Landgericht Aachen verurteilte ein Autohaus zur Zahlung der Lackierungskosten in Höhe von 5633.- €, weil dieses eine nicht der Vereinbarung mit dem Käufer getroffene Farbe geliefert hatte.

Der Käufer hatte bei der Beklagten am 19.09.2003 einen Pkw der Marke BMW 530d A Touring in der Sonderausstattung "Edition Highline Sport" in "carbonschwarz-metallic" mit Lederausstattung "Zimt" bestellt.

Ein von dem Kläger nach Scheitern der Einigungsbemühungen mit der Begutachtung der Farbe beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lackierung um die nach der Farbpalette von BMW so genannte Farbe "carbonschwarz-metallic" handele, diese aber sowohl objektiv nach der Farbzusammensetzung, als auch subjektiv für den Betrachter einen Blau- statt Schwarzton darstelle, Die Kosten für eine Neulackierung bezifferte der Sachverständige dabei mit 5.000.- € netto.

Das Gericht hat dem Autokäufer recht gegeben.

In dem Verkaufsprospekt sei die als "carbonschwarz" bezeichnete Farbe sowohl subjektiv, als auch objektiv ein Blauton gewesen. Tatsächlich habe das Autohaus aber ein schwarzes Fahrzeug geschuldet. Istbeschaffenheit und SolIbeschaffenheit seien mithin voneinander abgewichen, so dass ein Mangel vorhanden gewesen sei.

Fehlendes Zubehör

Fehlendes Zubehör ist ein Sachmangel, der den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt.

In seiner Entscheidung vom 05.11.2003 (Az: 7 U 50/03) hatte sich das OLG Celle mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Honda Civic 1,4 i LS zu befassen, welcher im März 2002 zu einem Kaufpreis von 18.918,00 € verkauft wurde. Drei Aspekte bedürfen dabei einer Erwähnung.

Das oben erwähnte Fahrzeug wurde serienmäßig bestellt; Inhalt des Kaufvertrages war jedoch ebenfalls, dass der Händler nach Auslieferung Leichtmetallfelgen, Breitreifen und andere Federsätze einbauen sollte.

Diese Teile wurden nicht eingebaut.

Das Gericht hat hierzu festgestellt, "dass das Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat, da es nicht tiefergelegt und nicht mit Breitreifen sowie mit Aluminiumfelgen ausgestattet war". Somit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Neufahrzeug mit einem Sachmangel behaftet war.

Da eine Nachbesserung nicht stattgefunden hatte, musste sich das Gericht nunmehr mit der Frage befassen, ob der Käufer aufgrund des Fehlens der Zubehörteile den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären konnte.

Nach § 323 Abs. 5 BGB kann der Kunde - wenn der Händler eine Teilleistung bewirkt hat, also nicht vollständig geliefert hat - vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

Hat der Händler darüber hinaus die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 Hierzu hat das OLG Celle ausgeführt, dass der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 BGB nicht ausgeschlossen war. So habe der Autohändler bei der Übergabe des Fahrzeugs in nur serienmäßiger Ausstattung keine Teilleistung erbracht. Das Fahrzeug sei voll funktionstüchtig gewesen und sei vorn Kunden auch beanstandungsfrei genutzt worden. Ohne die vereinbarte Sonderausstattung mit Breitreifen und Aluminiumfelgen und das Tieferlegen habe lediglich eine qualitative Minderleistung vorgelegen, die nicht unter § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB falle.

Als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB stelle sich das Ausbleiben der Nachbesserung nicht dar.

Somit kam das Gericht nicht nur zu der Auffassung. dass kein Mangel vorlag, sondern dass dieser Mangel auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.

Fernabsatz

BGB § 312 b

Im privaten und gewerblichen Autohandel gewinnt der so genannte Fernabsatz eine immer größer werdende Bedeutung. Kaufverträge werden mehr und mehr über Internet, Fax oder Telefon abgewickelt.

Im Fernabsatz ist der Käufer, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, vom Gesetz sehr weitgehend geschützt, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass er grundsätzlich das Recht hat, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, wann ein Fernabsatzgeschäft anzunehmen sein wird.

Voraussetzungen für das Fernabsatzgesetz

Der Vertrag kommt ausschließlich durch Femkommunikationsmittel zustande:

  Brief

  Email

  Internet

  Teleshop

  Katalogbestellung

  Mausklick auf den Button im Bestellfenster

  Sms

  Internetshop

Der Fernabsatz kommt zur Anwendung, wenn der Verkäufer oder ein Bevollmächtigter seinem Vertragspartner nicht "in die Augen geblickt hat", bevor der Vertrag zustande gekommen ist.

Nur ein persönlicher Kontakt vor Abschluss des Vertrags kann den Verkäufer vor den Folgen dieses Gesetzes bewahren,

Wenn Fernkommunikationsmittel mit klassischen Mitteln des Direktvertriebs verbunden werden, handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft. Wenn also während der Vertragsanbahnung oder bei Abschluss des Vertrages ein persönlicher Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist das Femabsatzgesetz nicht mehr anwendbar.. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  der Verbraucher bei Vorverhandlungen im Autohaus über alle für den Vertragsschluss notwendigen Umstände informiert wurde.

  Eine Probefahrt stattgefunden hat.

  Der Vertrag definitiv erst im Autohaus abgeschlossen wird.

  Der Vertragsabschluss erfolgt erst bei Abholung des Fahrzeugs, Beispiel: "ich reserviere das Fahrzeug bis, .. ,., wenn Sie es abholen, machen wir den Rest, natürlich können sie eine Sicherheit leisten .... ,

  Ein Bevollmächtigter (z.B. Student) führt ein persönliches Gespräch ...

  Der Bevollmächtigte muss jedoch mit einem gewissen Verhandlungsspielraum ausgestattet sein.

Feuchtigkeit im Scheinwerfer

Durch Feuchtigkeit im Scheinwerfer wird ein Wagen ver- kehrsuntauglich. So das Fazit der Entscheidung des LG Oldenburg  vom 15.1.2004, Az. 16 S 612/03. Der verklagte KfzHändler wurde zur Beseitigung der Scheinwerferfeuchtigkeit verurteilt.

Finanzierung

Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag über ein Autos sind im Wesentlichen die Bestimmungen über die Kündigung eines Darlehensvertrages von Bedeutung.

Eine ungerechtfertigte Darlehensrückführung führt zu einer Vorfälligkeitsentschädigung, da der Bank ein Geschäft entgeht.

Der Darlehensnehmer kann das Darlehen unter den folgenden Voraussetzungen kündigen (§ 489 BGB):

  wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet, und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

  wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

  in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

  Bei einem variablen Zinssatz kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

  Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

  Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.

Nun zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers:

 

 

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

1 )der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

2)der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

Frontschaden beim Gebrauchtwagen

Im Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen stand "behobener Frontschaden". Der Käufer fragte nicht weiter nach. Später stellte sich der Schaden als schwerer Unfall heraus. Vor Gericht klagte er deshalb auf Rückgabe an den Autohändler. Dies wurde abgelehnt. Begründung:

Mit dem Begriff „Frontschaden“ sei auch ein schwerer Schaden abgedeckt. OLG Schleswig, 14U71/01

Garantie

Bei der Gewährung einer Garantie kommt es beim Schaden nicht mehr darauf an, wann und weshalb dieser entstanden ist, es sei denn der Käufer hat ihn selbst verschuldet.

Neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten kann der Verkäufer bzw. der Hersteller seinerseits weitere Leistungen versprechen, die beim Abschluss des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Zusage handeln, innerhalb einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Laufleistung (Km-Angabe) für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache einzustehen.

Beispiel: 100.000 Km oder Dreijahresgarantie.

Der Gesetzgeber geht in § 443 BGB von zwei Arten aus, nämlich der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Hierfür ist folgendes zu beachten:

Die Beschaffenheitsgarantie ist die Zusage, dass das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die es zur Benutzung eines bestimmten Zwecks geeignet macht.

Beispiel:

OLG Koblenz 2004-04-01/ 5 U 1385/03 NJW 2004, S. 1670

Ein Verkäufer, der bei Verhandlungen vor Vertragsschluss versichert, dass der Tachostand des Pkw mit der gesamten Fahrleistung übereinstimmt, übernimmt eine Garantie für diese Beschaffenheit des Pkw. Wenn der Pkw tatsächlich eine höhere Fahrleistung hat, ist er mangelhaft, und der Käufer kann auch ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht nur vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sondern auch Schadensersatz verlangen. Beispiel: Autohändler Flott nimmt ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, bei dem der Kunde arglistig zugesichert hat, es habe erst 80.000 Km. Tatsächlich hat es 180.000 Km. Flott verkauft das Fahrzeug mit der Zusicherung der 80.000 Km, er haftet auf Schadensersatz, kann aber seinerseits den Inzahlunggeber verklagen.

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten obliegt es bei der Garantie als einseitigem Leistungsversprechen dem Garantiegeber, welche Leistungen er mit dem Käufer vereinbart.

Die zugesagten Leistungen werden dabei über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen. So wird der Garantiegeber für den Garantiezeitraum auf den Einwand, dass der Mangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war, verzichten, weil er eben für die Funktionstüchtigkeit seines Produktes einstehen will und muss. Zugleich kann der Garantiegeber aber auch die Leistungen gegenüber der Gewährleistung nicht einschränken. 

Die Garantie lässt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt. (§ 433 Abs.1 BGB). Der Käufer muss sich nicht auf die Garantieversprechen verweisen lassen, er kann die Gewährleistung immer geltend machen

 Beispiel: 

Der Verkäufer kann nicht sagen: "In den Garantiebedingungen haben wir ein viermaliges Nachbesserungsrecht

vereinbart" .

Beabsichtigt der Verkäufer, durch Garantieregelungen die Gewährleistungsrechte einzuschränken (etwa durch den Passus "Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen"), so kann er sich beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 BGB auf diesen Ausschluss nicht berufen.

Die Garantie wird durch die sog. Garantieerklärung abgegeben. Das Wort "Garantie" muss nicht verwendet werden, aber es muss erkennbar werden, dass der Garantiegeber für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeitsdauer einstehen will.: "Der Motor macht noch 100.000 Km."

Die Garantieerklärung bestimmt den Umfang (Leistungen, Zeitraum, Modalitäten der Geltendmachung) der Garantie. Nach § 433 BGB kann sich eine Garantieerklärung auch aus der Werbung für das Produkt ergeben, wenn dort der Bindungswille des Garantiegebers erkennbar ist.

Beispiel: Ein asiatischer Autokonzern wirbt für ein bestimmtes Produkt mit der Angabe "5 Jahre volle Funktionstüchtigkeit". Wie eine Garantieerklärung abgefasst werden soll, hat der Gesetzgeber in § 477 BGB geregelt:

 

§ 477 BGB Sonderbestimmungen für Garantien 

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. 

 

Beispiel aus der Rechtsprechung: 

Der Käufer schloss am 21.10.1998 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einer mündlich zugesagten 24 Monate Garantie betreffend sämtliche Mängel und Schäden, die innerhalb dieses Zeitraumes bei Getriebe und Motor auftreten. Die Garantie war für ihn ein wesentliches Entscheidungskriterium. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wurde dem Kläger eine Garantieurkunde der SGS Garantiesysteme GmbH (Garantieversicherung) übergeben und vom Kläger unterzeichnet. Diese enthielt einige stark einschränkende Garantiebestimmungen. Im November 1999 trat ein Motor- und Getriebeschaden ein, im März 2000 ein Schaden am Heizungskühler. Der Kläger klagte die Kosten für die Reparatur bei dem Gebrauchtwagenhändler ein.

Trotz Versicherung ist der Händler Ansprechpartner

Das HG Wien als Berufungsgericht hielt fest, dass der Garantievertrag durch die mündliche Zusage und mit dem Inhalt der mündlichen Vereinbarung zu Stande gekommen sei. Der Kläger habe zwar die Garantieurkunde der Garantieversicherung unterschrieben und es sei grundsätzlich anzunehmen, dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Da die Garantiebestimmungen allerdings wesentlich von der mündlichen Beschreibung abwichen, seien sie nicht Vertragsinhalt geworden. Im übrigen konnte der Gebrauchtwagenhändler nicht davon ausgehen, dass der Kläger einen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten eingehen wollte (Garantieversicherung) oder gar sein Einverständnis zu einer Übertragung der Garantiepflichten auf einen Dritten ausdrücken wollte. Die Reparaturkosten wurden daher zugesprochen.

Garantie und Gewährleistung sind also zwei verschiedene Rechtsinstitute.

Die Garantie geht in der Regel wesentlich weiter.

Daher ist gerade in der Automobilbranche der Trend bei verschiedenen Herstellern festzustellen, anstatt der früher üblichen Garantie nur die Gewährleistung zu ergeben. Die macht sich naturgemäß bei Fahrzeugnutzern mit hoher Laufleistung besonders bemerkbar. Bei einer Laufleistung von 150.000 km wird ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe kaum mehr nachweisbar erscheinen. Wäre eine Garantie gegeben wor­den, müsste der Hersteller bzw. Händler gleichwohl dafür ein­stehen.

Garantieversicherung

In der Regel übernehmen die Versicherer die Garantie für die bei Versicherungsbeginn bestehende Funktionsfähigkeit der im Vertrag enthaltenen Bauteile. Die Garantiedauer wird dabei begrenzt durch die vereinbarte Laufzeit. Erreicht das Fahrzeug vor deren Ablauf eine vereinbarte Gesamtkilometerleistung von in der Regel 120.000 bis 150.000 km, endet der Versicherungsschutz bereits zu diesem Zeitpunkt.

Zwar unterliegen die wesentlichen Bauteile dem Versicherungsschutz, die Materialkosten werden aber üblicher Weise nur zu den folgenden Bedingungen ersetzt:

      100%                90%              80%             70%

bis 50.000 km bis 60.000 km bis 70.000 km bis 80.000 km

        60%                    50%              40%

   bis 90.000           bis 100.000   über100.000

Es empfiehlt sich, die Bedingungen der Versicherungsgesellschaften genau zu lesen, die Gefahren lauern im Kleingedruckten. Zumeist wird ein Kostenvoranschlag für die Kostenübernahme verlangt. Versäumt der Versicherte, diesen Voranschlag einzureichen verliert er in der Regel  seinen Anspruch.

Garantiezusage

Urteil: 04.08.1999, HG Wien

Ein Verbraucher kaufte im Mai 1998 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen VW Passat. Dieser hatte einen Km-Stand von rund 88.000, war vorschadensfrei und der Kaufpreis betrug 86.000, ÖS. Sämtliche Fahrzeuge beim beklagten Autohändler waren unter anderem mit der Werbung Garantie: 3 Monate versehen. Auch im Kaufvertrag wurde eine dreimonatige Garantie eingeräumt. Schließlich wurde diese auch noch vom Verkäufer mündlich zugesichert.

Am nächsten Tag übernahm der klagende Verbraucher das Fahrzeug und bekam von Seiten des Verkäufers noch einen so genannten Weltauto-Leistungspass vorgelegt, den er ungelesen unterzeichnete.

Tatsächlich sah dieser Weltauto-Leistungspass jedoch vor, dass die dreimonatige Garantie nur für bestimmte Teile des Fahrzeugs gelte und nur bis zu einer Gesamtkilometerlaufleistung von 93.000 Km.

Innerhalb von drei Monaten, aber bei einem Km-Stand von 94.500 leuchtete die Warnlampe der Kühlflüssigkeit auf. Der klagende Verbraucher musste feststellen, dass der Kühlflüssigkeitsbehälter leer war. Er kontaktierte die nächste örtliche VW-Organisation, die einen Schaden an der Kühlanlage feststellte und zum Preis von rund 4,000,- ÖS reparierte. Als der Verbraucher diesen Betrag vom Händler ersetzt verlangte, berief sich dieser auf seinen Weltauto-Leistungspass und meinte, daraus nicht zur Ersatzleistung verpflichtet zu sein.

Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Garantiezusage von 3 Monaten ohne jede Einschränkung abgegeben worden sei. Nach redlicher Verkehrssitte sei darunter zu verstehen, dass der Autohändler dem Verbraucher die Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie die Tauglichkeit des Fahrzeugs für 3 Monate garantiert habe. Die erst einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages im Zuge des Weltautoleistungspasses vorgenommene Einschränkung der Garantie auf eine Gesamtkilometerlaufleistung von 93,000 km könne sich somit nicht auf die am Tag zuvor vereinbarte Vollgarantie beziehen, sondern lediglich auf die zusätzliche Garantie laut Weltauto-Leistungspass, Die Einschränkung aus diesem Zusatz sind daher nicht Bestandteil des Kaufvertrages. Es sei auch aus den Umständen, unter welchen die Unterfertigung zu Stande kam, zu entnehmen, dass die Weltauto-Leistungspass-Garantie lediglich als zusätzliche Leistung suggeriert wurde, nicht jedoch als eine Einschränkung der am Tag zuvor vereinbarten Vollgarantie. Da die Garantie somit vorlag, wurde der beklagte Händler zu Zahlung der Reparaturkosten verurteilt.

Gebrauchtteile

Der Verkäufer muss bei einer Reparatur keine Neuteile verbauen.

In diesem Zusammenhang wird sich oftmals die Frage stellen, ob der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer berechtigt ist, sich die entsprechenden Teile über den Gebrauchtteilemarkt zu erstehen und sie dann einzubauen. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage wird die Beschaffenheitsvereinbarung sein. Wird also ein älteres Fahrzeug mit dem Motor eines vergleichbaren älteren Fahrzeugs ausgestattet, wird dies nicht als Sachmangel beanstandet werden können. Der Händler ist insoweit nicht verpflichtet, Neuteile zu verbauen.

Gefahrtragung

Was passiert, wenn das Fahrzeug auf dem Transportweg  durch einen Hagelschaden  beschädigt wird.           .            

Gemäß § 446 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache erst mit deren Übergabe an den Käufer über. Der Verkäufer bleibt zur Lieferung verpflichtet, auch wenn die verkaufte Sache auf dem Transportweg abhanden gekommen ist oder z.B. gestohlen wurde oder auch durch Hochwasser beschädigt wurde.

Dann muss er erneut liefern.

Von besonderer Bedeutung kann dies im Fall des Widerrufs werden. Widerruft der Käufer den Vertrag, so ist der Verkäufer im Fernabsatz verpflichtet. das Fahrzeug auf seine Kosten üblicherweise vom Wohnort des Käufers abzuholen.

Er trägt also das Risiko einer zufälligen Verschlechterung oder der Zerstörung des Fahrzeugs. Beispiel:

Das Fahrzeug wird durch ein Hagel beschädigt.

Geringfügiger Mangel

Was ist ein geringfügiger Mangel? Urteil des OGH vom 06.09.2005

In einer aktuellen Entscheidung hat der österreichische OGH einen nur minimal vibrierenden Schaltknüppel als geringfügigen Mangel gemäß § 932 Abs. 4 ABGB eingestuft und dem Kläger infolgedessen einen Anspruch auf Wandlung versagt. Ein Konsument kaufte im März 2003 einen fabrikneuen Pkw Audi A4 Avant 1 ,9TD, der ihm am 3.4.2003 übergeben wurde. Nach bereits 1000 km Laufleistung begann der Schaltknüppel zu vibrieren. Nachdem ein Austausch des Schaltknüppels durch den Verkäufer zu keiner Besserung führte, baute dieser kostenlos einen sog. Komfortschaltgriff ein, wodurch die Vibrationen vermindert wurden. Nunmehr waren nur noch bei kaltem Motor im ersten und dritten Gang - insbesondere beim Beschleunigen - deutliche Vibrationsgeräusche zu vernehmen. Lediglich bei atypisch langsamen Schaltvorgängen in den ersten oder zweiten Gang war darüber hinaus ein leises Geräusch zu vernehmen. Der ordentliche Gebrauch des Kraftfahrzeugs ist durch diese Vibrationsgeräusche aber nicht behindert. Weder ist ein vorzeitiger Verschleiß des Getriebes noch ein Nachteil beim Gebrauch oder für die Lebensdauer des Pkw zu befürchten.

Der Kläger erklärte gleichwohl die Wandlung des Kaufvertrags und begehrte die Rückzahlung von 33.630,85 €.

Der OGH hielt in seinem Urteil fest, dass die Qualifikation eines nur geringfügigen Mangels, die Wandlung ausschließt. Dabei seien die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Mit diesem Bewertungsmaßstab rezipiert der OGH zum einen die herrschenden Lehrmeinungen, die für die vorzunehmende Interessenabwägung mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung  auf die Unangemessenheit, auf die Unverhältnismäßigkeit der Folge der Vertragsauflösung und die finanziellen Nachteile des Übergebers in Anbetracht der Schwere des Mangels abstellen. Zum anderen schließt sich der OGH damit auch der Auslegung der deutschen Rechtslehre für den äquivalenten Begriff der unerheblichen Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 deutsches BGB) an.

Vorliegend nahm der OGH diese Interessenabwägung sodann wie folgt vor: Im Anlassfall seien weder eine Funktionsbeeinträchtigung des Pkws, noch eine Verkürzung seiner Nutzungsdauer zu befürchten gewesen. Der allenfalls geringere Wiederverkaufspreis könne zudem durch eine Preisminderung ausgeglichen werden. Zwar empfinde der Kläger die Vibrationsgeräusche subjektiv als störend, im Vergleich zum Interesse der Verkäuferin, nicht den Neupreis des Pkws, sowie Aufwendungen ersetzen zu müssen, aber beim Wiederverkauf des Fahrzeugs als Gebrauchtwagen erhebliche Gewinneinbußen hinnehmen zu müssen, habe das klägerische Interesse hier zurückstehen. Als Resultat dieser Interessenabwägung sah der OGH eine Vertragsauflösung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßige Sanktion des Verkäufers an. Folglich qualifizierte er die maßgebenden Vibrationsgeräusche als geringfügiger, die Wandlung gemäß § 932 Abs. 4 ABGB ausschließender Mangel.

OGH 24.05.2005, 10b 14/05y

Geschäftsauto

Verkauf geschäftlich genutzter Fahrzeuge.

Wer als Unternehmer oder Freiberufler ein Fahrzeug geschäftlich genutzt hat und es dann an einen Privatmann verkauft, unterliegt - wie ein Händler - der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs. Das bedeutet, für Sachmängel haftet der Verkäufer nach dem Gesetz zwei Jahre lang, die Frist kann maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Ein genereller Haftungsausschluss ist unzulässig. Der Verkäufer kann sich der Beweislast für die Mangelfreiheit bei Übergabe für die ersten sechs Monate nicht entziehen.

Die Regelung ist in der Praxis noch immer nicht verinnerlicht worden, so dass sich Gewerbetreibende und Selbstständige häufig unbewusst Haftungsrisiken aussetzen. Die Ansicht, dass nur Autohäuser und Gebrauchtwagenhändler der verschärften Haftung unterliegen, ist falsch. Freiberufler, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater müssen also genau wie Dachdecker und Pizzabäcker aufpassen. Das gilt auch bei nebenberuflichem Gewerbe und Kleingewerbetreibenden. Entscheidend ist entsprechend § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ob das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde. Wenn also ein gewerblich Tätiger seinen Privatwagen verkauft, kann er - wie jeder Private - die Gewähr1eistung ausschließen. Bei sowohl privater als auch gewerblicher Nutzung entscheidet der Schwerpunkt.

Der Gewerbetreibende, Selbstständige oder Freiberufler sollte sich entweder gegen das Risiko versichern oder das Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung an einen anderen Unternehmer weiterverkaufen. Handelt es sich nämlich auf der Käuferseite um keine Privatperson. so gilt auch nicht der Verbraucherschutz und auf die Gewährleistung kann verzichtet werden.

Gewährleistung

Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat. muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

Das heißt konkret, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Aber zunächst nur zum Zeitpunkt der Übergabe. Dies schließt ein, dass Werbeaussagen ("Der sicherste seiner Klasse") zutreffen müssen, und Lieferungen mengenmäßig richtig ausgeführt sein müssen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer. Kein Mangel ist z.B. der reguläre Verschleiß.

Liegt ein Mangel vor, so gilt die Vermutung, dass innerhalb eine Zeitraums von 6 Monaten nach Übergabe der Ware der Mangel  schon bei der Übergabe vorgelegen hat.

Nach Ablauf von 6 Monaten hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt 2 Jahre; sie kann bei Gebrauchtwaren mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. 

Die Gewährleistung beinhaltet lediglich die Verantwortlichkeit für die Mängelfreiheit der gekauften Ware zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) .

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermaßen.

In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heißt in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6 Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde auf Kulanz des Händlers angewiesen sein wird.

Diese Rechtsfolgen sind zwingendes Recht und können vertraglich (durch  den Privatmann) nicht abbedungen werden.

Der Verbraucher hingegen kann als Verkäufer die Haftung in unbegrenztem Umfang ausschließen. Siehe: Verbraucher

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss immer beim Händler reklamiert werden.

Siehe: Garantie

Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privatkauf oder Privatverkauf?

Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Anders als beim Verkauf durch einen Unternehmer kann der Verbraucher die Haftung ganz oder teilweise ausschließen.

Wird ein solcher Ausschluss nicht vereinbart, besteht der Gewährleistungsanspruch grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren.

Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch bei Auktionen?

Viele Händler versuchen, beim Verkauf über Internetauktionen jegliche Gewährleistung auszuschließen. Dieser Gewährleistungsausschluss ist jedoch nicht rechtswirksam:

Ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist nur bei echten Auktionen im Sinne des BGB zulässig, nicht aber z.B. bei Auktionen im Internet.

Laut Urteil des BGH vom 3.11.2004,  VIII ZR 375/03 handelt es sich bei letzteren nicht um Auktionen i.S.d. BGB. Dies gilt sowohl beim Verkauf von neuen wie auch gebrauchten Waren.

Fazit: Es ist zweckmäßig, sich vor der Abgabe eines Gebots zu vergewissern, ob es sich bei dem Anbieter um einen gewerblichen Verkäufer handelt und ob dieser die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung (und ein Widerrufsrecht) einräumt oder um einen Privatverkäufer, der die Gewährleistung ausschließen kann. Wer sich dann auf einen Gewährleistungsausschluss einlässt, hat das Risiko zu tragen.

Da staatliche Behörden keine Unternehmer im Sinne des BGB sind, ist in solchen Fällen auch nach neuem Recht ein Gewährleistungsausschluss möglich. Praktisch bedeutsam könnte dies beispielsweise bei den Zollauktionen werden.

Gewährleistungsausschluss

Gegenüber einem Verbraucher kann die Gewährleistung von einem Unternehmer nicht ausgeschlossen werden. 

Gemäß § 438 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

Grundsätzlich ist es der Privatautonomie überlassen, Verträge mit anderslautenden Inhalten abzuschließen. Nur wenn keine Individualvereinbarung bzw. keine AGB-Regelung getroffen ist, gilt die 2- jährige Verjährungsfrist. Händler können also unter sich oder bei Geschäften mit Unternehmern die Gewährleistung ausschließen.

Bei Geschäften mit Verbrauchern ist dies generell nicht möglich. Sie kann aber rechtswirksam gemäß § 475 Absatz 2 BGB bei Gebrauchtfahrzeugen auf ein Jahr begrenzt werden.

Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen

Der Ausschluss der Gewährleistung durch einen Verbraucher ist zulässig.

Anzumerken ist hier, dass ein Haftungsausschluss nur bei Geschäften unter Verbrauchern oder unter Unternehmern wirksam vereinbart werden kann, natürlich auch beim Verkauf des Verbrauchers an den Unternehmer.

Bei Geschäften unter Privatleuten, also Verbrauchern, entfaltet ein Haftungsausschluss die volle rechtliche Wirkung. Gleichermaßen verhält es sich bei Geschäften zwischen Unternehmern unter sich.

Bei derartigen Geschäften bleibt dann dem Käufer nur noch der Einwand der Arglist, also dem bewusstem Täuschen der Gegenseite. Dies könnte durch ausdrückliche und inhaltlich falsche Inhalte in der Fahrzeugbeschreibung liegen.

Wenn also Pizzabäcker P von Metzgermeister M ein Betriebsfahrzeug kauft, natürlich für sein Geschäft, ist ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart.

Beispiel:

 

Amtsgericht Leverkusen 25 C 146/02

Die Parteien stritten um Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf eines Wagens. Am 26.04.2002 verkaufte der Beklagte an den Kläger den PKW Marke BMW 535, Erstzulassung 11.07.1988, zum Preis von 1.810.- EUR. In dem schriftlichen Kaufvertrag hieß es auszugsweise:

Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

Der Vertrag kommt zustande laut Beschreibung EBay Nr. XY. In der EBay-Beschreibung hieß es auszugsweise weiter:

Am 13.07.1999 wurde ein neuer Motor mit Null Kilometer ein­gebaut von der Firma X. Dabei wurden ein neuer Kupplungsgeber, Viskokupplung, Wasserpumpe und Kühler eingebaut, Rechnung von Motor und Einbau vorhanden.

Der Kläger rügte im Prozess nunmehr erhebliche Mängel des PKW,

  starker Ölverlust an Motor und Hinterachsdifferenzial, defekte Radlager,

  weitere Verschleißmängel,

  kein neuer Motor, sondern lediglich Austauschmotor

Nachdem eine Gewährleistung ausgeschlossen worden war, konnte sich der Käufer nur noch auf Arglist berufen. Er argu­mentierte, angesichts der Formulierung eines "neuen" Motors in der EBay-Beschreibung sei er, da lediglich ein - seiner Mei­nung nach wertloser - Austauschmotor eingebaut worden war, arglistig getäuscht worden. Deswegen erklärte er Anfechtung bzw. Rücktritt und wollte darüber hinaus weitergehende Scha­densposten im Wert von 56,62 EUR .

Diesen Argumenten folgte der Richter nicht. Er ging vielmehr von einem wirksam vereinbarten Haftungsausschluss aus. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Mangels, wenn statt eines neuen Motors ein Austauschmotor geliefert wird, § 434 Abs. 1 BGB.

Diese Ansprüche seien jedoch wirksam ausgeschlossen. Für eine Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses wäre Arglist erforderlich, § 444 BGB, welche das Gericht vorliegend nicht bejahte. Arglistiges Handeln erfordere einen Täuschungswillen, was voraussetze, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kenne, wobei bedingter Vorsatz genüge.

Hiervon könne vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Bereits die Formulierung des Kaufangebotes in den E-Bay-Bedingungen, welche Teil des Kaufvertrages geworden sei, zeige, dass der Verkäufer lediglich in untechnischer Weise und flüchtig seinen Wagen hat beschreiben wollen. Hierfür sprächen schon die Vielzahl von Flüchtigkeitsfehlern und das weitgehende Fehlen von Interpunktion. Angesichts dessen könne ein Käufer nicht davon ausgehen, dass diese Beschreibung Wort für Wort detailgetreu im Sinne der einschlägigen Gebrauchtwagenrechtsprechung sei. Ebenso wenig könne aus der Beschreibung eines Motors als neu geschlossen werden, dass der Anbieter allein deshalb, weil er gewusst habe, dass er einen Austauschmotor hat einbauen lassen, arglistig hinsichtlich derFalschbezeichnung gehandelt habe. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass für einen Laien der Unterschied beider Begriffe, also Austauschmotor oder neuer Motor nicht ohne weiteres erkennbar sei. Das nach dem Ausgeführten lediglich fahrlässige Handeln des Beklagten genüge nicht, um den Gewährleistungsausschluss hinfällig werden zu lassen.

Heckschaden als Unfallbeschreibung

OLG Schleswig 2001-11-0214 U 35/01 

In diesem Fall war bei dem Fahrzeug das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfasst der Begriff Heckschaden zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz Heckschaden, Stoßstange wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt. dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben, Das Gericht entschied, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe und müsse daher den Rücktritt vom Kaufvertrag akzeptieren.

Herstellungsdatum

Herstellungsdatum und Erstzulassung fallen oftmals auseinander.

Ein Fahrzeug hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit, wenn es wesentlich älter ist, als die Erstzulassung ausweist. Anders als bei einem Neuwagen könne der Käufer eines Gebrauchtwagens mangels näherer Angaben zwar nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden sei. Er dürfe aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liege. Auch wenn die Angabe des Baujahres im Kfz-Brief nicht mehr vorgenommen werde, ändere dies nichts daran, dass nach der Verkehrsanschauung das Baujahr eine kaufentscheidende Rolle spiele. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges könne deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs zeitnah zur Erstzulassung liege. Demgegenüber hätten im entschiedenen Fall etwa zwei Jahre zwischen dem Produktionszeitpunkt und der Erstzulassung gelegen. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages, vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.07.2006, Az. 11 U 254/05,

Hinterhofhändler

Baut der Autoverkäufer ohne Vertragswerkstätte minderwertige Teile in einen Gebrauchtwagen ein, so handelt er, sofern er nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hinweist, arglistig und haftet nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Sachmangelhaftung, sondern auch auf Schadensersatz.

Betrachten wir den vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall.

OLG Düsseldorf Az: 1 U 60/02, Urteil vom 11.11.2002

Der Käufer hatte einen gebrauchten VW Corado mit einem Kilometerstand von 170.000 zum Preis von 14.900 DM erworben

Der Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, dass er vor dem Verkauf des Wagens in Eigenleistung umfangreiche Arbeiten an dem großvolumigen 6-Zylinder-Fahrzeug-Motor mit einem Hubraum von mehr als 2,8 I vorgenommen hatte. Unstreitig hatte er in seiner Werkstatt, die kein VW-Fachbetrieb war, erhebliche Veränderungen an dem Motor durchgeführt, in dem er diverse Komponenten gegen gebrauchte Teile austauschte. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Montage alle Gebrauchtteile äußerlich noch den Anschein der Funktionsfähigkeit vermittelten, stand nach Ansicht der Richter fest, dass jedenfalls der eingebaute Kettenspanner zumindest aufgrund eines schon beim Einbau vorhanden gewesenen Anlageschadens so mangelhaft war, dass er nach einer Fahrtstrecke von knapp 8.400 km während der Besitzzeit des Klägers gänzlich funktionsuntauglich wurde.

Der Verkäufer hatte dem Käufer Art und Ausmaß der durchgeführten Austauscharbeiten verschwiegen. Das dem Kaufvertrag zugrunde liegende Bestellformular enthielt noch nicht einmal einen Hinweis darauf, dass der Verkäufer eine eigene Kfz-Werkstatt unterhielt. Nach dem Inhalt des handschriftlich ausgefüllten Vertragsformulars musste der Kaufinteressent vielmehr den Eindruck gewinnen, als ob er den Wagen - abgesehen von der ausdrücklich erwähnten Seitenteillackierung - in dem Originalzustand erwerben würde, der seinem Alter und seiner Laufleistung entsprach.

Zwar begründe bei dem Verkauf eines alten Fahrzeuges mit hoher Laufleistung durch einen gewerblichen Händler der vorherige Einbau von Altteilen durch diesen nicht von vom herein eine Hinweispflicht. Denn bei einem solchen Fahrzeug erscheint der kostenaufwendige Austausch von alten gegen fabrikneue Teile oftmals wirtschaftlich unvertretbar. Etwas anderes gilt aber für den Fall einer qualitativen Minderwertigkeit von eingebauten Motorkomponenten in dem Sinne, dass sie nur noch eine begrenzte Lebensdauer haben, die deutlich unterhalb der nach Laufleistung, Alter und Erhaltungszustand noch zu erwartenden Gebrauchsdauer des Fahrzeuges liege und es sich nicht um Austauschteile handle, die durch eine autorisierte Fachwerkstatt geprüft und installiert seien.

 

Höchstgeschwindigkeit

Die Höchstgeschwindigkeit ist Teil der Beschaffenheitsvereinbarung

Wird sie nicht erreicht, ist von einem Mangel auszugehen. Ein Mangel muss jedoch erheblich sein, wenn er dazu führen soll, dass eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen werden kann.

Wenn ein Hersteller im Verkaufsprospekt angibt, dass das angepriesene Modell mit den serienmäßigen Reifen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit erreicht, darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass diese Angabe auch auf die für das Modell mit den wesentlichen Sonderausstattungen aufgeführten größeren Reifen ebenfalls zutrifft. Wird der Käufer auf eine etwaige Geschwindigkeitsverringerung nicht hingewiesen, liegt ein Mangel vor, der in der Regel jedoch nicht für einen Rücktritt ausreicht.

In einem konkreten Fall hatte sich der Käufer eines Neuwagens auf 202 Stundenkilometern laut Datenblatt eingestellt. Der Pkw erreichte aber nur eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 197,51 km/h. Der Grund, warum der Wagen es nicht über 200 schaffte, waren die als Erstausstattung gelieferten 225er Reifen. Das dem Vertragsabschluss zugrunde liegende Datenblatt bezog sich auf eine 195er Bereifung, mit der tatsächlich 202 km/h erreicht werden können.

Die Richter des Oberlandesgerichts erkannten den Mangel zwar an, befanden eine Unterschreitung der Höchstgeschwindigkeit von lediglich 2,22 Prozent jedoch als zu gering, um einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu rechtfertigen. Eine Minderung kann aber geltend gemacht werden.

OLG Düsseldorf, Az.: 1-3 U 8/04

Informationspflichten

Erfüllt der Anbieter seine Informationspflichten nicht ordnungsgemäß, riskiert er, dass der Vertrag auf unbeschränkte Dauer wirksam widerrufen werden kann.

 

§ 312c  Abs. 1 BGB schreibt dem Unternehmer eine umfangreiche Aufklärung des Verbrauchers bereits vor Vertragsabschluss vor. Dies kann bedeuten, dass der Verbraucher bereits in Werbematerialien über den wesentlichen Inhalt des angestrebten Vertrages aufzuklären ist. Bei der Gestaltung von Websites, Katalogen und Videotext-Werbung muss dies beachtet werden. Ob später ein Vertrag geschlossen wird, ist dafür weitgehend irrelevant

Welche Angaben muss der Unternehmer in die Werbung aufnehmen?

§ 312 c Abs. 1 BGB verweist auf die Informationspflichtenverordnung (BGB-lnfoV).

Dort wird der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Identität und ladungsfähige Anschrift, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Art und Weise des Vertragsschlusses, die Mindestlaufzeit eines angestrebten Vertrages und den Preis der Ware oder Dienstleistung mitzuteilen, sowie den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rüchgaberechts nach § 312d BGB aufzuklären.

BGB-Info V

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung.

2.die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (wenn es einen solchen Vertreter gibt), oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person, als dem Anbieter. wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

3.die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

4.wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,

5.die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

6.einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage vor seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Oberprüfung des Preises erm6g/licht,

9.gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

10.Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe. einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

12. alle spezifischen. zusätzlichen Kosten. die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden. und

13. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten  Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

 

Welche Folgen hat es, wenn der Unternehmer den vorvertraglichen Informationsverpflichtungen nicht nachkommt?

Durch das neue Unterlassungsklagengesetz ist das Verbandsklagerecht der Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine erheblich erweitert worden. Ein Unternehmer, der bei derVerbraucherwerbung seine Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 1 BGB außer acht lässt, muss befürchten, deswegen von Verbraucherschutzverbänden bzw. Wettbewerbsvereinen auf Unterlassung verklagt zu werden. Auch Konkurrenten haben ein Klagerecht. Häufigste Folge unterbliebener Verbraucheraufklärung sind kostenträchtige Abmahnungen.

In welcher Form ist der Verbraucher über sein Widerrufs recht zu belehren?

§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-lnfoV verpflichtet den Unternehmer, spätestens bei Lieferung der Waren den Verbraucher in Textform über die Einzelheiten des Widerrufsrechts zu belehren. Er hat darüber hinaus schon vorvertraglich ausführlich über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu informieren.

Die - sehr umfangreichen - Einzelheiten lassen sich § 1 Abs. 3 und 4 BGB-lnfoV entnehmen, siehe oben.

Erfolgen diese Informationen nicht, beginnen die Widerrufsfristen nicht zu laufen, der Vertrag bleibt auf Dauer widerruflich.

Integritätsinteresse

Hat ein Autobesitzer einen Unfall erlitten, so wird sein Interesse, das alte und vertraute Auto zu behalten, geschützt, auch wenn dies für die Versicherung nicht die kostengünstigste Lösung ist.

In der Autounfall-Rechtsprechung wird dem Geschädigten ein Integritätsinteresse an seinem beschädigten Auto in Höhe von 130% des Fahrzeugwertes eingeräumt. Statt den Wert des Autos zu ersetzen, muss der Schädiger bzw. Die Versicherung also die Reparatur bezahlen, auch wenn dies bis zu 30% mehr kostet als das Auto wert ist. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass das Opfer regelmäßig ein höheres Interesse an der Reparatur seines vertrauten Autos hat als an der Neuanschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit allen Risiken der Ersatzbeschaffung.

Dies wird kritisiert, ist aber ständige Rechtsprechung. Der zu leistende Schadensersatz steigt nämlich nur so lange proportional zu den Reparaturkosten an, wie die 130%-Grenze nicht überschritten ist. Sobald die Reparaturkosten aber bei 131 % liegen, fällt der Schadensersatz auf 100% zurück. Versicherungen, die Reparaturkosten in Höhe von 101-130%regulieren müssen, erhalten also durch die Integritätsinteresse-Rechtsprechung einen Anreiz, den Schaden zu verschlimmern, ...

Internetangebot

LG Köln 2002-01-10 150237/01

Die Fahrzeugbeschreibung im Internet ist Bestandteil der  Beschaffenheitsvereinbarung und damit Grundlage des Kaufvertrags.

Beispiel:

Enthält die Beschreibung im Internet das Zubehör Xenon Licht, ist das Fahrzeug dann mangelhaft, wenn es dieses Ausstattungsdetail nicht aufweist, auch wenn das Xenonlicht im Kaufvertrag nicht enthalten ist.

Händler, die Gebrauchtfahrzeuge im Internet anbieten, sind dazu verpflichtet, das Angebot korrekt zu gestalten. Das gilt auch für Angaben über Extras und Sonderausstattungen, auch wenn später im Kaufvertrag der Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart wurde.

Weiß der Händler, dass der Pkw die im Angebot angepriesene Beschaffenheit nicht hat, muss er sich Arglist vorwerfen lassen. Das gilt selbst dann, wenn er sich selbst nicht davon überzeugt hat und das Internetangebot ins Blaue hinein abgeben hat.

Weiß er es nicht, so ist die Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfüllt.

Er ist dann aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung in der Pflicht. Es muss also damit rechnen, dass der Käufer vom Vertrag zurück tritt oder den Kaufpreis mindert.

Inzahlungnahme

Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Der Käufer lässt dabei den Gebrauchtwagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so genannte Leistung an Erfüllung statt).

Ist der neue Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann werden beide Fahrzeuge zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis jeweils erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert, kann Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden (§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Ist dagegen der alte Wagen mangelhaft, so stehen dem inzahlungnehmenden Autohaus hinsichtlich des alten Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche zu. Es könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge. dass der alte Wagen zurückgenommen und der Restpreis für den Neuwagen bezahlt werden muss. Der Kaufvertrag über den neuen Wagen bleibt bestehen.

Es ist also für den Kunden wichtig. dass beim alten Fahrzeug ein Haftungsauschluß vereinbart wird.

 

Dies kann einfach dadurch geschehen, dass in den Vertrag der Satz Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, aufgenommen wird. Dies ist auch zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.

Besteht kein Haftungsausschluss, muss der Verkäufer nach der Rechtsprechung jedoch trotzdem nicht für Mängel haften, die auf Verschleiß beruhen oder die erkennbar sind. Der Verkäufer ist als Autohändler schließlich in der Lage, den Altwagen mit ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.

Die Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese Variante erlaubt es dem Händler, die Gewährleistung auszuschließen. Der Händler tritt dann nur als Vermittler für den Inzahlunggebenden auf, wobei er in der Regel einen Mindestverkaufspreis garantiert. Rechtlich gesehen wird die Zahlung für den neuen Wagen in dieser Höhe gestundet. Ein Mehrerlös geht meist als Provision an den Händler, für Mängel hat der Alteigentümer - nicht der Händler - einzustehen. Ohne Mindestverkaufspreisgarantie muss der Neuwagenkäufer sogar im Nachhinein den vollen Kaufpreis zahlen, wenn sich der Altwagen als unverkäuflich herausstellen sollte. 

Die zahlreichen Angebote in Zeitungen und im Internet locken den potenziellen Neuwagenkäufer, weil er sich Preisreduktionen zwischen 20 und 30 Prozent erwartet.

Eine wichtige Frage stellt sich dabei: Was passiert mit Garantie und Gewährleistung?

Jahreswagen sind vom Grundsatz her ganz normale Gebrauchtwagen.

Ein Händler kann die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzen, der private Veräußerer kann sie gänzlich ausschließen.

Die Gewährleistung des Herstellers ist davon unabhängig in der Regel auf 2 Jahre seit der Erstzulassung begrenzt.

Eine Garantie des Herstellers ist je nach Hersteller unterschiedlich begrenzt.

Ist das Fahrzeug also z. B. 8. seit Erstzulassung 1 % Jahre alt, läuft die übliche Herstellergewährleistung bzw. Garantie noch ein halbes Jahr.

Der Jahreswagen muss auch wirklich ein Jahreswagen sein.

Beispiel:

Der Käufer kaufte am 28. Januar 2002 von einer Kraftfahrzeughändlerin, einen als Jahreswagen bezeichneten Gebrauchtwagen A ... zum Preis von 25.300 €. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden.

Nunmehr machte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises geltend, weil das Fahrzeug entgegen der Bezeichnung als Jahreswagen bereits im Mai 1999 hergestellt worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, der Umstand, dass das im Mai 1999 hergestellte Fahrzeug bereits mehr als zwei Jahre alt war, als es am 8. August 2001 erstmals zugelassen wurde, begründet einen Sachmangel. der den Beklagten zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.

Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Ansicht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Legte man diese Definition zugrunde, käme eine Minderung des Kaufpreises im vorliegenden Fall zwar nicht in Betracht. Das Fahrzeug war zwar nicht durch einen Werksangehörigen genutzt worden, sondern durch einen Autovermieter. Dies war dem Käufer aber aus dem Kaufvertrag bekannt.

Die Fahrzeugbeschreibung eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen hat, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf, regelmäßig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt  seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als 12 Monaten aufweist.

Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung.

Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor.

Jedes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der bereits mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitige.

Auch für den Käufer eines Jahreswagens sei die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wert-bildender Faktor von erkennbar wesentlicher Bedeutung. Aus der Sicht eines verständigen Käufers diene die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von (fabrikneuen) Neufahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt, abzugrenzen. Der Käufer eines Jahreswagens handle in der jedenfalls für den gewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen ,jungen Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der - aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen - Erstzulassung unterscheide. Es würde daher den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen, als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Daraus folge, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspräche, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate lägen.

Die noch vertragsgemäße Standzeit von zwölf Monaten war hier bei weitem überschritten, weil seit der Herstellung gekauften Fahrzeugs im Mai 1999 bis zur Erstzulassung im August 2001 mehr als 26 Monate verstrichen waren.

Karosseriemangel bei Neuwagen

Naturgemäß gehen die Ansichten der Beteiligten über das Vorliegen eines Mangels weit auseinander.

 

Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der vom Verkäufer nicht behoben werden kann. Eine kann aber trotzdem verlangt werden.

Beispiel:

Ein Käufer hatte einen 2-türigen PKW der Marke P. zum Preis von 5300.- € als Neuwagen erworben.

Der Käufer hatte fehlerhafte Türschlüsse gerügt. Die vom Sachverständigen ermittelten geringfügigen Überstände der Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegenüber der Türkante (1,7 und 1,8 mm) und die Überstände betrugen 1,7 und 1,8 mm ..

08.06.2000 Oberlandesgericht Düsseldorf, 1-3 U 12/04

Das Gericht sah Fahrzeug ist nicht als mangelhaft an. Dabei spiele es keine Rolle, ob andere Hersteller geringere Spaltmaße einhielten. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angehört, muss es gemäß § 243 Abs. 1 BGB von mittlerer Art und Güte sein. Das sei bei diesem Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverständigengutachten ergäbe sich, dass sämtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs ähnliche, überwiegend sogar größere Überstände aufweisen. Somit habe dieser Überstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Klägers als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleide.

Es könne offen bleiben, ob der vom Kläger gekaufte Pkw deshalb nicht die übliche Beschaffenheit aufweise, weil die Seitentüren bei vergleichbaren Kleinwagen anderer Hersteller vollständig bündig schlössen. Selbst wenn dies so sein sollte, wäre der vom Kläger gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre.

Karosserieschaden bei neuwertigem Gebrauchtfahrzeug

Siehe Anscheinsbeweis bei Karosserieschaden

Katalysator

Der Katalysator ist nicht anders zu beurteilen als der Karosserieschaden.

Der Katalysator ist im Gebrauchtwagengeschäft kein zu unterschätzendes Risiko für den Verkäufer, weil im Fall eines Aufsitzschadens der Schaden möglicherweise verzögert eintritt und natürlich auch hier während der ersten 6 Monate nach Fahrzeugübergabe die Vermutung gilt, dass der Schaden schon bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen 3 Jahre alten Gebrauchtwagen ging, bei dem im Kaufvertrag angegeben war:

"Lack + Blechschaden, Frzg. teilweise nachlackiert".

2 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags suchte der Käufer nach Aufleuchten der Motor-Management-Kontrollleuchte während einer Fahrt auf der Autobahn die nächstgelegene M. Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt des Katalysators fest-gestellt, der auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war. Natürlich stellte sich hier wieder die Frage, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden war, dann nämlich haftet der Verkäufer für den Mangel.

Das Autohaus hatte das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei:

Nach den Feststellung des beauftragten Sachverständigen waren die Beschädigungen am rechten Rahmenlängsträger sowie am rechten Katalysator durch einen Aufsetzvorgang verursacht worden, der im Laufe des weiteren Fahrbetriebes zur Verstopfung des Auspuffrohrs durch sich ablösende Teile geführt habe. Ob das Aufsetzen des Fahrzeugs vor oder während der Besitzzeit des Käufers erfolgt sei, habe der Sachverständige nicht beurteilen können.

Da sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs am 29. September 2002 gezeigt hat, ist gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Die Vermutung, dass die Beschädigungen schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren, sei weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, wird die Vermutung des § 476 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulässt..

Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nur dann mit der Art des Mangels! unvereinbar, wenn es sich um der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Um eine derartige Beschädigung handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts hier indessen nicht. Das Fahrzeug wies einen Schaden ausschließlich auf der Unterseite auf. Dem Käufer musste deshalb das Schadensbild bei einer üblichen Besichtigung des stehenden Fahrzeugs auf dem Boden, das weder auf einer Bühne noch über einer Grube stand, nicht auffallen.

Kaufvertrag

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt durch ein Angebot (Antrag) und dessen Annahme zustande. Es können abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden.

Fernabsatzverträge kommen ebenso zustande.

Das Anbieten einer Ware im Internet oder in der Zeitung ist noch kein Angebot im rechtlichen Sinn. Es ist im juristischen Sinn eine , übersetzt: "Eine Einladung zur Abgabe eines Angebots".

Beispiel:

Ein PKW wird in einer Annonce angeboten. Wäre das ein echtes Angebot im rechtlichen Sinn, so bräuchte der Interessent nur noch sagen: Ich nehme Ihr Angebot an" und der Kauf wäre perfekt. Das kann also nicht sein, denn dann müsste der Anbieter das Auto mehrfach verkaufen.

Also: Wenn der Interessent sich meldet, gibt er ein Angebot ab. Wenn der Anbieter sagt, "ich nehme Ihr Angebot an", ist der Kauf perfekt. Man kann das natürlich auch sinngemäß sagen.

Wenn man sagt, "kommen Sie vorbei und wir machen die Sache perfekt", sind die Gesetze über den Fernabsatz nicht mehr anwendbar, weil der Käufer erst noch persönlich erscheinen muss, um den Vertrag abzuschließen.

Bestellt also ein Kunde eine Ware beliebiger Art, handelt es sich um die Abgabe eines Angebots.

Nutzt der Unternehmer bei der Beantwortung der Anfrage die so genannten und nimmt er das Angebot damit an, ist der Vertrag verbindlich für den Unternehmer abgeschlossen. Das Fernabsatzgesetz findet dann uneingeschränkte Anwendung.

 

Die Form des Kaufvertrags

 

Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen ist der Kauf formfrei, d.h. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden.

Das ist der Grundsatz bei fast allen Verträgen, außer Kaufverträgen, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, da muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

Wenn keine schriftlichen oder auch mündlichen Absprachen getroffen werden, gilt der Kaufvertrag so vereinbart, wie ihn das BGB vorsieht. Es gilt dann z. B. B. die zweijährige Gewährleistung.

Dies wird öfters bei mündlichen oder fernmündlichen Verträgen der Fall sein.

Der Vertrag setzt nur Einigkeit voraus hinsichtlich:

  Kaufgegenstand

  Preis

Wenn also bei einer Verhandlung am Telefon erklärt wird:

"Ich verkaufe Ihnen das Fahrzeug für 10.000 €, kommen Sie am Montag vorbei und wir machen den Vertrag", ist das sehr gefährlich. Der Kaufvertrag ist schon geschlossen, wenn der Käufer am Telefon noch erklärt: "Ich kaufe".

Im Nachhinein kann man den Vertrag nicht mehr einseitig verändern.

Vor allem kann es sein, dass der Käufer einen Zeugen zur Verfügung hat. der bestätigt, dass der Vertrag telefonisch geschlossen wurde.

Es gilt dann der Fernabsatz oder auch die uneingeschränkte Gewährleistung.

Wenn in den AGBs im Internet darauf hingewiesen wird, "der endgültige Kaufvertrag wird erst bei Abholung des Kaufgegenstandes oder bei Auslieferung der Ware an den Käufer abgeschlossen", um den endgültigen Vertragsabschluss auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem der Käufer persönlich erscheint, nützt das nichts, es sei denn, der Käufer hat diesen Bedingungen bereits zugestimmt. also durch einen zwangsläufigen Klick, wie das z.B. die D1. Telekom macht.

Niemals wird es bei einem Fax, einem Telefonat oder einer Email ausreichen.

Klimaanlage

Bemerkt der Käufer eines Neuwagens, dass der Luftaustritt der Klimaanlage im Fußraum und an der Armaturentafel erhebliche Temperaturunterschiede aufweise, so kann er das Auto nicht gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Fahrzeuges sind keine Mängel, solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werde. Oberlandesgericht Köln, 5 U 62/03.

Kolbenfresser

Der Motor eines Fahrzeugs ist vom Prinzip her Verschleißteil. Wie bei jedem Verschleißteil ist daher darauf  abzustellen, ob der Defekt vorzeitig eintritt, oder ob er sozusagen planmäßig eintritt. So wird man bei einem kleinvolumigen Motor und einer Laufleistung von 150.000 Km durchaus von Verschleiß ausgehen können, nicht aber bei einem Mittelklasseauto mit 80000 Km Laufleistung.

Mit Urteil vom 04.03.2005 (Az. 24 U 198/04) hat das OLG FrankfurtlM. einen Gebrauchtwagenhändler zum Schadensersatz für einen innerhalb von 4 Monaten nach Übergabe eines Gebrauchtwagens aufgetretenen schweren Motorschaden verurteilt, der infolge eines Kolbenfressers aufgetreten war.

Bei dem Gebrauchtwagen handelte es sich um einen ca. 4 Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einer Laufleistung von gut 80.000 km. Der Motorschaden war bei einem Kilometerstand von etwa 88.000 km aufgetreten. Die Ursache des Motorschadens konnte nicht geklärt werden. Fest stand jedoch, dass er nicht auf fehlende Schmierstoffe oder Kühlmittel zurückzuführen war. Nachdem der Händler sich zunächst selber, allerdings erfolglos, um die Beschaffung eines Austauschmotors bemüht hatte, gab er dem Käufer das ihm überlassene Fahrzeug wieder zurück. Daraufhin hatte der Käufer eine andere Werkstatt mit dem Einbau eines Austauschmotors beauftragt und den defekten Motor im Austausch abgegeben. Anschließend begehrte er vom Händler Ersatz der durch den Austausch entstandenen Kosten.

Das OLG Frankfurt/M. sah die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus Sachmängelhaftung als erfüllt an.

Dabei ging das Gericht zu Gunsten des Gebrauchtwagenkäufers von der Beweislastregelung des § 476 BGB aus, wonach bei einem Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht vermutet wird, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar. Für das Gericht stand fest, dass die Ursache jedenfalls nicht in einem Fehlverhalten des Käufers zu sehen war. Aus diesem Grunde konnte die Vermutungsregel des § 476 BGB angewendet werden. Dem Händler ist es auch nicht gelungen, den erforderlichen Gegenbeweis zu führen, so dass das Gericht der Klage des Käufers stattgegeben hat.

Im Übrigen sei an dieser Stelle zur Klarheit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Käufer das Fahrzeug zunächst dem Händler zur Reparatur überlassen hatte, so dass dem Händler die Möglichkeit eingeräumt worden war, die Ursache des Motorschadens zu ermitteln. Die Entscheidung wäre sicherlich anders ausgefallen, wenn der Käufer dem Händler keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hätte.

Kompressor als Verschleißteil

Schaden an Peripherieteilen der Ansauganlage eines Kompressors ist bei einem sechs Jahre alten Audi A 4 Avant, 1,9   TDI  mit 132.000 Km Verschleiß und kein Mangel.

In diesem Fall wurden Reparaturkosten wegen eines Defekts an der Ansauganlage des Kompressors geltend gemacht.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi A4 Avant 1,9 TDI mit einer Laufleistung von 132.000 km zum Preise von 11.600,00 € geschlossen wurde. Das Fahrzeug war sechs Jahre alt.

Dieser Defekt hatte den Austausch einer Zylinderkopfdichtung notwendig gemacht hat. Diese Kosten verlangte der Käufer vom Händler ersetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorlag. Die gesetzliche Vermutung für die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang trete im vorliegenden Fall nicht ein, weil es sich unter Berücksichtigung des hohen Fahrzeugalters und des hohen Kilometerstandes um einen verschleißbedingten Mangel handle. Hierbei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der damit zusammenhängende Schaden an der Zylinderkopfdichtung erst aufgetreten ist."

Die Ausführungen betreffend der Peripherieteile der Ansauganlage des Kompressors lassen den Schluss zu, dass hier das Gericht andeutet, die Beweislastumkehr gelte nicht für derartig alte Fahrzeuge.

Kulanz

Kulanz ist ein Begriff, der im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorkommt. Es gibt also keinen Anspruch auf Kulanz.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen ist der Käufer bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich, Maßstäbe sind regelmäßig Fahrzeugalter, Fahrleistung und lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt, auch besondere Markentreue, es kann eine Rolle spielen, wenn der Kunde schon öfter ein Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben hat.

Körperverletzung und defekte Reifen

Der Verkauf eines Fahrzeugs mit gravierenden erkennbaren Defekten kann sich als Körperverletzung darstellen und neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch erhebliche Schadensersatzforderung begründen.

Beispiel:

Die Pflicht zur Lieferung eines verkehrstüchtigen Reifens gehört im Gebrauchtwagenhandel zu den Hauptpflichten des Verkäufers, für die er eine Haftung nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen kann.

Der fahrlässige Umgang mit überalterten oder defekten Reifen führt sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zur Verantwortlichkeit des Auto bzw. Reifenhändlers.

In diesem Fall hätte der Reifenhändler das Alter des Reifens ohne weiteres feststellen können und müssen und handelte damit fahrlässig. Für die aus dem Unfall resultierenden Folgen haftet er.

Aus dem erholten Gutachten des TÜV, ergab sich, dass sich die Lauffläche des linken hinteren Reifens des Unfallfahrzeuges ablöste, weil er überaltert war. Als Herstellungsdatum konnte die 40. Woche 1979 ermittelt werden. Der Reifen war im Unfallzeitpunkt somit fast 19 Jahre alt. Nach den Feststellungen des TÜV war es nur noch eine Frage der Zeit, wann es zum Platzen dieses Reifens kommen würde. Sonstige Mängel wies er nicht auf. Insbesondere war der äußere Gesamtzustand des Reifens technisch einwandfrei, seine Profiltiefe ausreichend. Damit stand fest, dass das Alter des Reifens gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der gefahrenen hohen Geschwindigkeit von etwa 150 km/h und den herrschenden hochsommel1ichen Temperaturen eine Ursache für das Unfallereignis am 21.6. 1998 gesetzt hat. Siehe: Reifen

Lagerfahrzeug

Lange Lagerdauer ist kein Sachmangel, wenn das Fahrzeug als Lagerwagen bezeichnet wird.

Der Kaufvertrag hatte weder den Begriff "neu" noch "Neufahrzeug" enthalten. Unstreitig war das Fahrzeug am 15.10.2001 produziert und erstmals durch den Käufer zugelassen worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte es zudem noch dem aktuellen Modelljahr entsprochen, hatte jedoch eine Lagerzeit von 27 Monaten hinter sich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein unbenutztes, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Herstellung mehr als zwölf Monate vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt ist, nicht mehr als fabrikneues Fahrzeug oder Neufahrzeug verkauft werden. Daher werden derartige Fahrzeuge häufig als "Lagerfahrzeuge" vermarktet.

OLG Braunschweig vom Juli 2005 (Az. 2 U 128/04). Dieses Vorgehen ist rechtmäßig.

Laufleistung

Im Zweifel bezieht sich eine Erklärung des Verkäufers zum Tachostsand nicht auf den Tachostand selbst, sondern auf die bisherige Laufleistung.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von EBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.

Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.

An dieser Stelle hat der Bundesgerichts sehr klar zwischen Privatverkäufer und Händler unterschieden:

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Senat hat deshalb zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich für die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Terminologie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene. Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe

BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06

Leasing

Leasing (von engl. to lease = "mieten, pachten") ist eine Finanzierungsform. bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen wird. Leasingverträge haben ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der Miete unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass bisweilen die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. Gewährteistungsanspruch auf dem Leasingnehmer auferlegt wird wird. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion (Vollamortisation) beim Leasing. Der Leasinggeber trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit atypische Mietverträge. Daher ist auch der Begriff "Mietkauf" als Synonym für Leasing üblich.

Beim Leasing unterscheidet man Finance-Leasing und das Operate-Leasing.

Nach Ende des Leasingvertrags geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an den Leasingnehmer oder einen Dritten veräußert.

Das Klientel von Leasingfirmen besteht hauptsächlich aus Gewerbetreibenden, eine Ausdehnung auf Privatkunden ist jedoch zu beobachten besonders im Bereich des Absatzleasings. also dem KFZ Leasing.

Für den Leasingnehmer bietet Leasing folgende Vorteile:

Die Liquidität wird geschont, es findet jedoch ein kontinuierlicher Liquiditätsabfluss statt.

Die Leasingraten sind als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar. Voraussetzung: Steuerliche Zurechnung  gem. § 39 AO des Leasing-Objekts auf den Leasinggeber unter Berücksichtigung der Leasingerlasse des BFH. Leasing ist nur steuerlich akzeptiert, wenn kein automatischer Eigentumserwerb des Leasingnehmers stattfindet. sonst wertet das Finanzamt das Leasing als versteckten Abzahlungskauf.

Dem gegenüber stehen folgende Nachteile:

Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeiten für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung, dies kommt zum Tragen, wenn sich ein Unfall ereignet. für den die Kaskoversicherung nicht eintritt.

Die Gesamtkosten des Leasing sind, betrachtet man den gesamten Nutzungszeitraum, i.d.R. höher als bei einem fremd finanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch einen Gewinn erwartet.

Welches Angebot für den privaten Kunden das günstigste ist (Leasing, Finanzierung Herstellerbank, Finanzierung Hausbank, Barkauf), lässt sich auf Grund der fehlenden steuerlichen Aspekte relativ leicht durch Aufsummieren der Kosten (Anzahlung, Summe der Raten, ggf. Abschlusszahlung) ermitteln.

 

Der Restwert ist eine kalkulatorische Größe, die sich am voraussichtlichen Gebrauchtwagenwert eines Leasingfahrzeugs nach Ablauf des Vertrags orientiert. Der Restwert muss theoretisch bezahlt werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug weiter nutzen will. Die Höhe des Restwerts ist abhängig von Fahrzeugtyp, Nutzungsart, Laufleistung und Laufzeit.

Wird im ersten Drittel der Laufzeit der Vertrag aufgelöst, werden die geleisteten Zahlungen unverhältnismäßig gering ins Gewicht fallen.

Besonders problematisch für Privatleute ist Leasing wegen der üblichen Restfälligkeitsklausel in KFZ-Leasingverträgen dann, wenn der Privatmann einen Unfall grob fahrlässig verursacht (z. B. durch Alkohol am Steuer oder bei einem Rotlichtverstoß), und die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht deckt. Der Leasingnehmer muss die gesamte noch fällige Summe vorzeitig auf einen Schlag bezahlen lind kann die Summe nicht durch den Verkauf des zerstörten Fahrzeugs decken.

Gefahren lauern auch bei der Rückgabe, wenn das Fahrzeug keinen vertragsgemäßen Zustand aufweist. Dann errechnet ein Gutachter den Nachzahlungsbetrag.

BGH, VIII ZR 147/2001

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags müssen 100 Prozent des Nettoverkaufserlöses zugunsten des Leasingvertragnehmers in die Abrechnung einfließen.

Eine Vertragsklausel, die dies auf 90 Prozent des Erlöses beschränkt, ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof und merkte gleichzeitig an, dass eine gesonderte Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Auflösung aber zulässig sei.            

In jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt: Eine geleistete Leasingsonderzahlung wird nicht zurückerstattet, denn sie ist nur vorausgezahltes Leasingentgelt. Der Leasinggeber hat aber stets Anspruch auf das gesamte, ursprünglich vereinbarte Entgelt.


Lenkung und Spur

Fehlerhaftes Spurverhalten berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18_07.2006, Az. 2-02 0 470/05

Ein Auto, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies gilt auch dann, wenn das möglicherweise serientypisch ist und dem Stand der Technik entspricht. Die Beschaffenheit eines modernen Gebrauchtfahrzeugs ist an dem heutigen Stand der Technik zu messen. Maßstab ist der Entwicklungsstand der gesamten Autoindustrie und nicht der des Fahrzeugherstellers.

Lenkung, Hinterachse und Auspuff bei einem 11 Jahre alten PKW

Im Bereich des Gebrauchtwagenhandels kann der Käufer nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Gegenstand des Rechtsstreitstreits waren Defekte an Querlenker, Lenkanlage, Radaufhängung Hinterachse und Schalldämpferanlage bei einem BMW 750i Bj. 1993 mit 232.000 km und einem Kaufpreis von 6.700,- €. Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz i.H.v. 3.642,37 € gegen den Autohändler ab.

(Amtsgericht Neukölln vom 03.08.2004 -18 C 114/04)

Lockerer Steuerriemen

138 C 152/03 Amtsgericht Köln 

Der in der zu lockeren Einstellung des Steuerriemens liegende Mangel der Kaufsache, der zu einem Motorschaden führt, rechtfertigt den Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer erwarb am 23.01.2003 von einem Autohändler einen Ford Escort, Farbe rot, zum Preis von 1.350,00 €. Die Verkaufsverhandlungen fanden in einer Kölner Tiefgarage statt, wobei dem Käufer ein weiteres Auto zum Kauf angeboten wurde. Während dieser Verhandlungen erfuhr der Käufer, dass bei dem oben genannten Fahrzeug im Rahmen einer Werkstattprüfung der Zahnriemen und die Bremsen erneuert wurden und erhielt einen Beleg über die durchgeführten Arbeiten. Ebenfalls erfuhr der Käufer, dass eben dieses Fahrzeug bereits vom Verkäufer anderweitig verkauft, jedoch zurückgenommen worden war und ... dass es über eine zusätzliche Sportausrüstung verfüge. Bereits kurze Zeit nach dem Verkauf zeigte das Fahrzeug Mängel, blieb liegen, lies sich nicht starten und wurde in eine KFZ Werkstatt gebracht. Hier wurde ein Zahnriemenkit erneuert, sowie die Tankuhr repariert, was zu einem Rechnungsbetrag von 261,00.- € führte. Der Wagen wurde vom Käufer zunächst angemeldet, wodurch Kosten in Höhe von 38,40 € entstanden, später jedoch wieder stillgelegt. Insoweit entstanden dem Käufer neben den Anschaffungskosten, Kosten in Höhe von 299,40 €. Der Wagen wurde vom Verkäufer aus der Werkstatt abgeholt und zwecks Reparatur in eine andere Werkstatt gebracht. Hier wurde festgestellt, dass der Wagen einen nicht zu reparierenden Motorschaden hat. Das Gericht sah die Klage als begründet an und verurteilte den Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger hätte das Fahrzeug einen Mangel gehabt, der ihn zum Rücktritt berechtige.

Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Fahrzeug über einen lose eingestellten Steuerriemen verfügte, was zu einem Überspringen des Steuerriemens mit der Folge eines Motorschadens führte. Der Käufer durfte daher vom Vertrag zurücktreten.

Master Key

AG München 2004-03-31 112 C 12685/03

Eine Frau hatte bei einem Autohändler einen gebrauchten Fiat gekauft. Kurze Zeit später bemerkte sie, dass der Zentralschlüssel, der bei Verlust des Originalschlüssels zum Nachmachen einesZweitschlüssels dient, ihr beim Verkauf nicht übergeben worden war. Der Händler weigerte sich, die Kosten für eine neue Schließanlage in Höhe von ca. 2000.- € zu übernehmen. Er erklärte sich lediglich bereit, eine neue Schließanlage in seiner Werkstatt selbst einzubauen. Die Kosten hierfür bezifferte er mit 175 Euro. Aufgrund der Diskrepanz der Aussagen zog die Käuferin vor Gericht. Dieses sprach ihr einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Die vom Verkäufer veranschlagten Kosten wurden als so niedrig angesehen, dass darin nach Anhörung eines Gutachters, der die Kosten auf ca. 1.800 Euro schätzte, eine Verweigerung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung durch den Verkäufer gesehen worden ist. Die Käuferin darf den Kaufpreis daher um die veranschlagte Summe mindern.

Mehrfachmängel

Siehe: Montagsauto

Wer ein so genanntes Zitronenauto mit zahlreichen Mängeln erwirbt, darf das Fahrzeug zurück geben und vom Händler  ein fehlerfreies (Neu)fahrzeug verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann beim Autokauf richtig Pech gehabt. Zu den acht in der Klage aufgelisteten Fehlern zählten ein unrunder Motorenlauf wegen eines Fehlers in der Motorsteuerung, ein Defekt an der Auspuffanlage, ein zitterndes Lenkrad bei 120 bis 130 Stundenkilometer, Verarbeitungsmängel am Panoramadach, an den Vordertüren und am Beifahrersitz sowie Knarr-Geräusche.

Nach mehreren Reparaturbemühungen forderte der Kläger die Nachlieferung eines mängelfreien Wagens. Das Verlangen lehnte die Händlerfirma mit dem Argument ab, dies sei unverhältnismäßig. Stattdessen solle der gekaufte Wagen nachgebessert werden. Darauf aber wollte sich der Kläger nicht einlassen.

Das Gericht gab ihm Recht: Angesichts der Vielzahl zum Teil gravierender Fehler könne ihm nicht zugemutet werden. sich mit einer Nachbesserung zufrieden zu geben. "Das ausgelieferte Fahrzeug weist derartig viele Mängel auf, dass man von einem Zitronenauto sprechen kann", hieß es in dem Urteil. Die beklagte Firma könne sich deshalb auch nicht auf eine behauptete Unverhältnismäßigkeit berufen.

Landgericht Münster, Urteil vom 7. Januar 2004, Aktenzeichen: 2 0 603/02

Mietwagen

Die frühere Verwendung eines Fahrzeugs als Mietwagen stellt generell einen wertreduzierenden Faktor dar und ist offenbarungspflichtig.

Der handelsübliche Abzug beträgt 10 %. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug außerdem um einen Unfallwagen handelt. Dann müssen beide Eigenschaften offenbart werden. AG Bergheim. Urteil vom 14.01.2005 (AZ.. 28 C 260/03)

Wer bei einer Versteigerung für sein Verkaufsobjekt kein Mindestgebot festlegt, muss akzeptieren, dass es zum Schleuderpreis den Eigner wechselt.

Minderung

Minderung bedeutet das Recht zur einseitigen Herabsetzung des Kaufpreises.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen, wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Mitarbeiterzusagen

Diese Erfahrung musste ein Gelegenheits-Autohändler machen, der einen fabrikneuen VW Passat zur Versteigerung ins Internet stellte. Ausgestattet mit zahlreichen Extras erreichte das Fahrzeug einen Listenpreis von rund 57 000 DM. Fünf Tage lang hatten Interessenten Zeit, ihr Gebot per E-Mail abzugeben. Da sich jedoch innerhalb dieser Frist die Nachfrage in Grenzen hielt, ersteigerte schließlich ein Bieter das Fahrzeug zum Billigstpreis von 26.350 DM.

Der Verkäufer verweigerte die Lieferung des Fahrzeugs und weigerte sich, das wertvolle Fahrzeug zum „Schleuderpreis“ abzugeben. Er vertrat den Standpunkt, dass bei diesem unverbindlichen Angebot kein wirksamer Kaufvertrag durch Zuschlag zu Stande gekommen sei.

Daraufhin klagte der Käufer zunächst erfolglos vor dem Landgericht Münster (AZ: 4 0 424/99). Erst in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (AZ: 2 U 58/00, veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR) entschieden die Richter, dass sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Rechtsverbindliche Erklärungen könnten auch per Mausklick abgegeben werden. zumal dies in den Geschäftsbedingungen des virtuellen Auktionshauses deutlich gemacht worden sei. Das Risiko. den Pkw möglicherweise weit unter Wert abgeben zu müssen. hätte der Verkäufer durch Angabe eines Mindestgebots vermeiden können.

Die in der Werbung versprochenen Eigenschaften sind Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung.

Ein Autohändler warb damit. dass zur Grundausstattung jeweils ABS gehöre. Damit schuldete er bei dem Verkauf eines Pkw mit "Basisausstattung" ein Fahrzeug mit ABS.

Der Käufer hatte von einem Autohaus einen silbernen F. F. 1,3 erworben. Das Auto verfügte über kein automatisches Bremssystem (ABS) , Der Käufer hatte behauptet, er habe bei den Vorverhandlungen auf diesen Punkt Wert gelegt; der Mitarbeiter des Verkäufers habe auf entsprechende Frage entgegnet, ABS sei in der Grundausstattung enthalten. Der Käufer hatte sich in diesem Zusammenhang auch auf das Bestellformular berufen, in welches der Verkäufer unter Ausstattung "Basis" eingetragen hatte, was, so der Käufer, nach dem Werbematerial der Herstellerfirma F. bedeute, dass der Wagen im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsausstattung über ABS verfüge,

Der Verkäufer hatte dem entgegengehalten, dass der Käufer sich ein bestimmtes Auto auf dem Hof ausgesucht habe, das mit dem "economy-Paket" ausgestattet sei, was bedeute, dass der Wagen kein ABS habe. Die entgegenstehende Eintragung auf dem Bestellformular beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters.

Das Gericht sprach dem Käufer einen Nachlieferungsanspruch zu.

Die Parteien, so das Gericht, hatten sich bereits auf ein konkretes Auto, das auf dem Hof des Verkäufers stand, verständigt, weil es dem Käufer auch entscheidend darauf angekommen sei, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage nutzen zu können, weil er es nämlich seiner Tochter 2 Tage nach dem Kauf zum Geburtstag schenken wollte. Indessen hielt das Gericht das Autohaus hier an dem Inhalt des von ihm selbst verwandten Formulars fest. In dem Bestellformular ist nicht von dem konkret auf dem Hof stehenden Auto die Rede, das z.B. durch die Fahrgestellnummer zu konkretisieren gewesen wäre, sondern allgemein von einem F. F, 5-türig, Basisausstattung Mithin handelte es sich nach allgemeinen Auslegungsregeln um einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine nur der Gattung nach bestimmte, noch nicht vertraglich individualisierte Sache. Die Parteien mögen faktisch einig gewesen sein, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung durch Übergabe und Übereignung des konkret besichtigten Wagens nachkommen würde; dies spielt jedoch für die logisch vorgelagerte Frage, welchen Inhalt die abstrakte Verpflichtung hat, keine entscheidende Rolle. Der eindeutige Wortlaut des Formulars ist insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich.

Der Käufer kann auch in der Sache erfolgreich Nachlieferung verlangen. Nach dem objektiven Wortlaut des Bestellformulars hat der Verkäufer dem Käufer den Kauf eines F. F. in der Basisausstattung zum Preis von 17.000 DM angeboten. Dies bedeutet aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritten, dass damit ein F. F. mit ABS gemeint war. Der Verkäufer selbst bzw. der Hersteller der von ihm vertriebenen Autos wirbt in seinem Prospektmaterial damit, dass jenes Basismodell ABS umfasse; so heißt es dort beispielsweise: "Sie möchten mobil sein. Klein einsteigen und groß rauskommen. Dann starten Sie bereits mit dem Ford Fiesta-Basismodell richtig durch: ( ... ) Ebenso außergewöhnlich ist die für diese Klasse beispielhafte Sicherheitsausstattung - unter anderem mit ABS ( ... )." Die Werbung und Produktbeschreibung bzw. Beschreibung der Ausstattungslinien durch die Herstellerin war also nicht etwa so gefasst, dass es eine Basisversion nicht gäbe und das sog. Economy-Paket als Grundmodell zu gelten hätte; vielmehr verwendete die Herstellerin des verkauften Wagens Prospekte, in denen sie offensichtlich ganz bewusst als Grund- oder Basismodell einen Fiesta mit ABS als Grundausstattung anpreist, so neben der bereits oben zitierten allgemeinen Anpreisung weiter im Prospekt, wenn dort in aufsteigender Linie von links nach rechts die verschiedenen Ausstattungsvarianten genannt werden und in der linken Spalte unter der schlichten Bezeichnung "Fiesta" (ohne kennzeichnenden Ausstattungszusatz) als "Pluspunkt inklusive" ABS genannt wird. Das sog. "Economy-Paket" wird in dieser Auflistung von Ausstattungslinien gar nicht erwähnt. Auch auf der Preisliste des Herstellers wurde nicht etwa die Economy-Version als Basisversion genannt, sondern das bereits erwähnte Grundmodell mit ABS; dass es daneben noch eine Modellreihe mit reduzierter Ausstattung gibt, hat die Herstellerin mit einem bemerkenswerten Werbeeuphorismus umschrieben, indem sie nämlich die Beschreibung des Basismodells mit dem Zusatz "ohne Economy-Paket" versehen hat, was in dieser Form nicht erkennen ließ, dass sich hinter diesem "Paket" in Wirklichkeit ein "abgespecktes" Modell ohne ABS verbirgt, das für 690.- € billiger zu haben sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herstellerangaben, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, eindeutig so zu verstehen sind, dass mit einem Basis- oder Grundmodell ein Fahrzeug mit ABS gemeint ist; dies ist auch nachvollziehbar, weil die Herstellerin gerade mit diesem Umstand wirbt, dass nämlich ABS zur Grundausstattung gehört. An diesen Werbeaussagen muss sich der Verkäufer letztlich festhalten lassen, wenn er in ein Bestellformular ohne weiteren Zusatz als Ausstattungsmerkmal "Basis" einträgt.

Angesichts dieser Umstände hätte es daher grundsätzlich dem Verkäufer oblegen, gegenüber dem Käufer klar zustellen, wenn er dem Käufer kein Basismodell, sondern ein sog. "EconomyPaket" hätte verkaufen wollen; andernfalls war sein Folgeverhalten als schlüssige Annahme dieses Antrags, der auf Kauf eines Autos mit ABS gerichtet war, zu verstehen.

Mithörender Zeuge

Vom Grundsatz her darf ein Telefongespräch von Dritten nicht mitgehört werden, wenn der Gesprächspartner dem nicht zugestimmt hat.

Eine Zeugenaussage zum Gesprächsinhalt ist nicht verwertbar.

Hiervon werden nicht nur die Fälle erfasst, in denen der andere Kommunikationspartner auf seiner Seite eine dritte Person sowohl die eigenen Worte als auch die der anderen Seite mithören lässt. Vielmehr ist der Dritte schon dann in einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise in das Gespräch als Zuhörer mit einbezogen, wenn er nur auf einer Seite die von dieser Seite gesprochenen Worte wahrnehmen kann, ohne dass hierfür die Erlaubnis der anderen Seite vorliegt. Denn auch in diesem Fall nimmt der Dritte Kommunikationsinhalte unmittelbar wahr, ohne dass sich der Kommunikationspartner auf der anderen Seite angemessen verhalten und insbesondere dafür sorgen kann, seinerseits Beweismittel zu erlangen (hierzu BVerfG vom 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96, NJW 2002,3619, unter 111 a.E.)) ....

Die Wahrnehmungen eines mithörenden Zeugen über den Inhalt eines Telefongespräches dürfen vor Gericht nur als Beweismittel verwertet werden, wenn ein Gesprächsteilnehmer ausdrücklich damit einverstanden ist, dass ein Dritter mithört. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Januar 2000 (AZ: OLG Düsseldorf 22 U 127/99), veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR (ADAC JUR-Dok. Nr. 40917).

Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem vom Verkäufer die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeuges verweigert worden war. Der Gebrauchtwagenhändler berief sich auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag. Das aber akzeptierte der Käufer nicht, da dem Rechtsstreit ein Telefongespräch vorangegangen war, in dem er sich mit dem Verkäufer darauf geeinigt hatte, dass dieser das Fahrzeug zurücknehmen werde. Auf diese telefonische Zusage berief sich nun der Käufer im Rechtsstreit und nannte einen Zeugen, der das Gespräch über die Lautsprecheranlage des Telefons mitgehört hatte.

Zumindest ein Gesprächsteilnehmer war jedoch mit dem Mithören des Telefongesprächs ausdrücklich einverstanden gewesen.

Damit war die Aussage verwertbar. Der Gebrauchtwagenhändler musste daraufhin sein Fahrzeug zurücknehmen.

§ 201 Strafgesetzbuch

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft. wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen Im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 748 ist anzuwenden .

Mitverschulden beim Schadenseintritt

Mit Urteil vom 17.02.2004 (Aktenzeichen 4 U 163/00) hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, dass ein Kfz-Händler, der für einen Gebrauchtwagen eine Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, bei Eintritt eines Motorschadens innerhalb des Garantiezeitraumes zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, dass der Schaden an dem Kraftfahrzeug durch einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Fahrer verursacht worden ist. Im Falle eines Motorschadens, der durch Überhitzung des Motors entstanden ist, kommt es hierfür darauf an, ob der Fahrer die Überhitzung hätte erkennen können, wenn er in gewissen Abständen auf die Anzeige im Armaturenbrett geachtet hätte. Der Kfz-Händler trägt die Beweislast dafür, dass der Käufer dies nicht getan hat.

Ein Kfz-Händler hatte einen gebrauchten Porsche verkauft, mit der Sondervereinbarung ,,6 Monate uneingeschränkte Garantie für das gesamte Fahrzeug. Reparatur nur in unserer Werkstatt im Garantiefall.". 5 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages erlitt das Fahrzeug während einer Fahrt auf einer Autobahn einen schweren Motorschaden. Als Ursache stellte das Gericht eine thermische Überhitzung wegen eines Defekts am Thermostatventil fest. Der Händler verweigerte die Reparatur des Fahrzeugs auf Garantiebasis mit der Begründung, dass der Schaden auf eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sei, da die Öltemperaturanzeige einwandfrei funktioniert habe. Der Porsche-Besitzer weigerte sich, die für den Ausbau des Motors entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.300,-- DM zu übernehmen. Daraufhin machte der Händler von seinem Untemehmerpfandrecht Gebrauch und verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur Zahlung des offenen Rechnungsbetrages. In dem Verfahren machte der Porsche-Besitzer Schadenersatz für den defekten Motor sowie Ersatz des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 41.850,-- DM (150,-- DM/Tag) geltend.

Als Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch käme allein § 635 BGB in Betracht. Der Verkäufer habe sich während der Garantiezeit zur kostenlosen Beseitigung aller Mängel verpflichtet, die trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs auftreten. Da der Schadensfall innerhalb der Garantiezeit aufgetreten sei und die Garantiezeit zusätzlich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gelegen habe, habe der Beklagte als Garantiegeber im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass der Motorschaden vom Käufer durch einen unsachgemäßen Gebrauch des Wagens verursacht worden

ist.

Diesen Beweis konnte der Verkäufer nicht führen. Er hätte dann beweisen müssen, dass es dem Käufer möglich war, dass der Zeitraum, in dem sich der Zeiger der Motoröltemperaturanzeige im roten Bereich befunden hat, so lange war, dass der Fahrer den Eintritt des Zeigers in das rote Feld hätte bemerken können, wenn er in gewissen Abständen auf die Motoröltemperatur geachtet hätte. Bei hohen Geschwindigkeiten (im vorliegenden Fall ca. 200 km/h) habe der Fahrer in erster Linie auf den Straßenverkehr zu achten. Ihm sei die Beobachtung der verschiedenen Anzeigenfelder im Armaturenbrett allenfalls in gewissen Zeitabständen zuzumuten, die keinesfalls geringer als mit etwa 5 Minuten zu bemessen seien. Eine noch häufigere Beobachtung der Anzeigenfelder sei schon aus Sicherheitsgründen nicht zu vertreten. Eine Klärung dieses (Mindest-)Zeitraums, in dem sich der Zeiger im roten Bereich befunden habe, bevor der Überhitzungsschaden eingetreten sei, habe sich nach Ansicht des Gerichts trotz umfassender Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lassen. Dies gehe zu Lasten des beweispflichtigen Händlers.

Montagsauto

Auch großen Meistern passieren bisweilen kleine Fehler.

Es ging um einen Daimler Benz CL 500, der zu einem Kaufpreis von 93.000.- € mit Tageszulassung verleast wurde.

Der Verkäufer musste das Fahrzeug wegen zahlreicher Mängel zurücknehmen.

10.02.2006 Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 1-22 U 149/05

Die Grundproblematik sind die Mehrfachmängel.

 

Grundsätzlich hat der Verkäufer 2 Nachbesserungsversuche  pro Mangel offen. Was passiert nun, wenn sozusagen jeden Tag etwas anderes den Geist aufgibt.

Irgendwann ist es dem Käfer dann nicht mehr zumutbar, das Fahrzeug zu behalten.

In diesem Fall konnte der Käufer darlegen, dass das Fahrzeug wegen zahlreicher Beanstandungen zwischen dem 17.10. 2002 und dem 16.4.2003, also in einem Zeitraum von circa sechs Monaten, mindestens 11 Mal in einer Vertragswerkstatt untersucht worden war.

Das Gericht konnte die folgenden Mängel feststellen:

 

So ist die Fensterführung fehlerhaft und am 17.12.2002 und am 16.4.2003 untersucht worden Wie der Sachverständige feststellte, bestand das Problem weiterhin, die Fenster schabten an den Türdichtungen. Weitere Nachbesserungsversuche versprachen keine Besserung, weil der Sachverständige erläutert hatte, dass es sich um ein Konstruktionsproblem gehandelt habe.

Darüber hinaus war auch die Elektrik des Fahrzeugs ersichtlich fehleranfällig und daher mangelhaft. So war das Fahrzeug zwischen Oktober 2002 und März 2003 in mindestens sechs Fällen, am 17.10.2002, am 25.10.2002, am 17.12.2002, am 17.1.2003, am 10.2. 2003 und am 21.3.2003, in Vertragswerkstätten, um die Elektrik, einschließlich der Batterie und des Drehstromgenerators, reparieren zu lassen.

Dass auch die Sensorik und Elektronik des Pkws insge­samt fehlerhaft und instabil funktionierten, zeigten Repa­raturversuche vom 17.10.2002, 30.1.2003, 7.2 2003, 21.3.2003 und 1.4.2003. Auch wenn die aufgetretenen Fehlfunktionen an verschiedenen Geräten aufgetreten waren, handelte es sich gleichwohl der Sache nach um einen einheitlichen Sachmangel, der auch nach mindestens sechs Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden konnte. So hatte der Sachverständige festgestellt, dass das Steuergerät, das Telefon und der CD-Spieler ohne erkennbaren Grund und nicht reprodu­zierbar ausgefallen seien. Dies spräche dafür, dass die Systeme nicht ausreichend aufeinander abgestimmt und störanfällig waren.

Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass trotz der zahlreichen, in kurzem Zeitraum erfolgten Werkstattbesuche weiterhin nicht unerhebliche Mängel bestanden. So sei das Informationssystem ohne erkennbaren Grund "abgestürzt". Auch habe sich die Telefonanlage abgeschaltet. Die unschönen und angesichts des hohen Kaufpreises des Pkws nicht hinnehmbaren Beschädigungen und Abschabungen an den Gummidichtungen der Türen hat er ebenfalls bestätigt. Er hat verdeutlicht, dass es sich hierbei um einen konstruktionsbedingten Mangel handele.

Weitere Nachbesserungsversuche waren dem Kläger nicht zumutbar. Die Nachbesserung ist endgültig im Sinne des § 440 Satz 1 BGB fehlgeschlagen. Gem. § 440 Satz 2 BGB wird vermutet, dass eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wenn erfolglos zum zweiten Mal versucht worden ist, einen Mangel zu beheben. Grundsätzlich ist daher regelmäßig hinsichtlich jeden gerügten Mangels ein zweimaliger erfolgloser Nachbesserungsversuch erforderlich. Es handelt sich bei der Regel des § 440 S, 2 BGB aber nur um eine "Faustformel", die nicht schematisch anzuwenden ist. Zu berücksichtigen sind die Art der Sache und Art und Schwere des Mangels sowie sonstige Umstände. Bei funktionellen Mängeln, die schwer zu lokalisieren sind und deren Ursache schwer zu finden ist, sind auch mehr, als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar. Von einem so genannten "Montagsauto", einem Fahrzeug, bei dem immer wieder verschiedene Mängel auftreten, kann dann ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug insgesamt aufgrund von Qualitätsmängeln als mangelhaft einzustufen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren dem Kläger hier keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr zuzumuten. Er hat sich mit dem Fahrzeug mindestens in 11 Fällen in Vertragswerkstätten begeben müssen, um Defekte beheben zu lassen.

Wie bereits dargelegt, sind hinsichtlich der im Bereich der Elektrik und Elektronik aufgetretenen Mängel weit mehr als zwei Nachbesserungsversuche erfolgt. Darüber hinaus musste der Beifahrersitz repariert werden, weil die Rückenlehne nicht einrastete. Hierbei handelte es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel, der zwar behoben worden ist, aber angesichts der zahlreichen anderen Mangel in nachvollziehbarer Weise das Vertrauen des Klägers in die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigte.

Die aufgetretenen Mängel an der Elektronik und Elektrik steilsten auch nicht, so das Gericht, eine bloß unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB dar. So erschien ein in unregelmäßigen Abständen, nicht reproduzierbarer, Komplettabsturz des Informationssystems als nicht unerheblicher Mangel. Die Komfortfunktionen des Fahrzeugs waren für den Kläger erkennbar von maßgeblicher Bedeutung. So hatte die Verkäuferin allein für Komfort- und Elektronikfunktionen mehr als 16.000.- € netto berechnet, 15% des Gesamtkaufpreises Ferner waren, nur als Zusatzausstattung , für Telefon, das Bedien- und Anzeigesystem COMMAND, sowie das TV und Audiosystem, 6.200,20 € brutto, berechnet worden

Auch sei einem Käufer nicht zuzumuten, in wiederkehrenden Abständen elektronische Geräte aufgrund eines Systemabsturzes während der Fahrt neu zu programmieren oder PIN Zahlen einzugeben.

Motorleistung

Auch die Motorleistung ist, wie Verbrauch oder andere Fahrzeugeigenschaften in der Fahrzeugbeschreibung, Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.

Dies hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden, auch im Hinblick auf den Benzinverbrauch.

Ein neuer Hyundaj Geländewagen Galloper V6 Automatik erbrachte die vom Hersteller angegebene Leistung nicht. Laut Beschreibung sollte der Geländewagen eine Motorleistung von 104 KW erreichen. Nach Durchführung eines Motortests durch den ADAC ergab sich eine Leistung von lediglich 96 kW, eine Abweichung von 7,7 % zur Herstellerangabe. Nachbesserungsversuche des Händlers führten keine Leistungssteigerung herbei, so dass der Käufer schließlich die Rückgabe des Fahrzeugs verlangte. Eine solche lehnte der Verkäufer mit der Begründung ab, der Geländewagen verfüge über die vertragsgemäße Motorleistung. Ein Fahrzeug, das die vom Hersteller angegebene Leistung nicht erreicht, ist nur dann mangelhaft, wenn die festgestellte Abweichung die Toleranzgrenze von 10 % übersteigt. Eine Minderung kann gleichwohl erfolgen.

OLG Celle vom 28.03.2001,7 U 13/00.

Motorschaden

OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 24 U 198/04 - Urteil vom 04.03.2005. 

Von einem modernen Mittelklassewagen kann ein Käufer eine Laufleistung in einem deutlich sechsstelligen Umfang erwarten.

Erleidet ein Auto vorher einen kapitalen Motorschaden, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat einen Gebrauchtwagenhändler auf Zahlung nach einem schweren Motorschaden nach nur 88.000 Kilometern Laufleistung verurteilt.

Ein Käufer hatte einen vier Jahre alten Mittelklassewagen mit Dieselmotor und einer Laufleistung von ca. 80,000 km gekauft. Als vier Monate nach Kaufdatum ein Kolbenfresser auftrat, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, ließ der Käufer einen Austauschmotor einsetzen. Die Kosten in Höhe von rund 5.000.- € verlangte er vom Verkäufer zurück. Die Begründung: Das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen. Der Verkäufer führte dagegen an, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei, nicht zuletzt deswegen, weil der Kläger den beschädigten Motor nach dem Austausch nicht eingehend habe prüfen lassen. Die Richter entschieden zu Gunsten des Käufers: Wenn das Fahrzeug nach für einen Diesel so geringer Laufleistung unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers hindeute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Die detaillierten technischen Ursachen spielten dabei keine Rolle. Der Händler habe folglich die Kosten für den neuen Motor zu tragen.

Nachbesserung = Nacherfüllung

Das Nachbesserungsverlangen ist Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche. Wenn der Käufer es versäumt, innerhalb der Gewährleistungsfristen das Nachbesserungsverlangen an den Verkäufer zu richten, kann er später keinerlei Ansprüche oder Aufwendungen geltend machen.

§ 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-. Wege-. Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Alt der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,  so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Der Käufer muss auch den Nachweis führen, dass er die Nachbesserung begehrt hat. Die bloße Behauptung (z.B. behauptetes Gespräch ohne Zeugen) reicht dabei nicht aus, Ein behauptetes Gespräch ohne Zeugen reicht nicht wenn die andere Seite das Gespräch bestreitet.

Der Käufer kann sich nicht auf Unwissenheit berufen.

Wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein innerhalb der Gewährleistungsfrist nach der Übergabe aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel beruht, verliert er seine Ansprüche, wenn er dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt und z.B. das Fahrzeug selbst reparieren lässt.

Beispiel:

Dem Italientouristen widerfährt das Schicksal eines kon- struktionsbedingten Schadens an der Automatik des kurz zuvor gekauften PKWs. Auf Anraten des italienischen Pannenhelfers verbringt er das Fahrzeug nach Brindisi und lässt es dort instandsetzen, ohne den Verkäufer zu informieren. Er hat damit seinen Anspruch auf Gewährleistung verloren.

 

§ 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind.

Ob dies vorliegt, bestimmt allein der Verkäufer. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05

Nach zwei fehlgeschlagenen en wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Navigationssystem

Wenn das Auto selbst einen Mangel hat, haftet der Verkäufer und muss es ggf. zurücknehmen. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um eigenständiges Zubehör handelt.

Ein elektronisches Navigationssystem ist lediglich als Nebensache eines erworbenen Neuwagens anzusehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Folge, dass einem Autokäufer trotz der nicht funktionierenden elektronischen Orientierungshilfe kein Recht zusteht, das ganze Fahrzeug an den Händler zurückzugeben. Denn auch ohne Navigationsgerät ist das Auto funktionsfähig.

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Käufer, für den die Navigationshilfe ganz wesentliche Bedeutung hat (z.B. ein Außendienstmitarbeiter), bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart hätte, dass er bei einem eventuellen Defekt den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen könne. Dies wird auch beim Telefon oder ähnlichen Kommunikationseinrichtungen gelten.

Neuwagen

Wer einen Neuwagen bestellt, hat Anspruch darauf, dass das Modell bei Abschluss des Kaufvertrages unverändert produziert wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof. Ein Kunde kaufte 2001 einen BMW 523i, der aber bereits seit Spätsommer 2000 nicht mehr produziert wurde. Das verschwieg der Verkäufer dem Kunden jedoch. Deshalb wollte der den Kaufvertrag rückgängig machen oder Schadenersatz bekommen. Der BGH hat hierzu eindeutig entschieden: Der Zeitpunkt der Auslieferung spiele keine Rolle, sondern nur der Zeitpunkt der Produktionsumstellung. Dieser Termin sei leicht zu ermitteln. BGH, VIII ZR 147/2001

Noch ein Urteil zum Neuwagen:

Bei einem Neuwagen darf die Standzeit zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht länger, als ein 1 Jahr sein.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die maximale Standzeit festgelegt, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu angesehen werden kann.

Der Bundesgerichtshof präzisierte seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs dahin, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist,

  wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird,

  wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und

  wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs ist. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliege einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetze. Grundsätzlich verschlechtere sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermöge dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall sei deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt.

Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02

Ein Auto, das fünf Wochen auf den Händler zugelassen war, ist kein Neuwagen mehr.

Ein Autofahrer kaufte einen Pkw, der davor gut fünf Wochen auf den Händler zugelassen war. Der Käufer behauptete, hiervon nichts gewusst zu haben und erklärte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Käufer Recht, indem es feststellte, dass ein Auto, das bereits mehrere Wochen auf einen Händler zugelassen war, kein "fabrikneues Fahrzeug" mehr sei. Durch die Vorzulassung habe der Käufer nämlich erhebliche Nachteile: So verkürzen sich die Fristen für die Gewährleistung sowie für die Hauptuntersuchung. Durch die Eintragung eines zweiten Halters würde der Wert des Fahrzeuges gemindert. Ferner entstünden Nachteile bei der Vollkaskoversicherung, da der Ersatz des Listenpreises auf zwei Jahre seit der Erstzulassung beschränkt sei. Danach wäre der Käufer berechtigt gewesen, den Kaufvertrag zu wandeln.

Gleichwohl verlor er den Prozess, da die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass er auf den Umstand der Vorzulassung hingewiesen wurde und diese auch aus dem Fahrzeugbrief erkennbar war. Die entspricht den Grundsätzen über die Beschaffenheitsvereinbarung.

Ein Fahrzeug mit einem Tachostand von 103 km ist kein Neuwagen mehr.

Der Käufer eines Neuwagens kann den Kaufpreis mindern, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe bereits eine nicht unerhebliche Fahrleistung aufweist, die darauf schließen lässt, dass das Fahrzeug schon zu Verkehrszwecken benutzt wurde. Ist der Händler nicht in der Lage, einen Kilometerstand von 103 km nachvollziehbar mit Überführungs- oder Testfahrten im Rahmen einer noch zum Herstellungsprozess gehörenden Qualitätskontrolle zu begründen, rechtfertigt dies bei einem Fahrzeugwert von ca. 80.000 DM eine Minderung von 1.500 DM.

Niveauregulierung

Die Beschreibung im Kaufvertrag ist maßgeblich, wenn kein Beweis einer mündlichen Zusage geführt werden kann.

Bei Streitigkeiten nach einem einem Gebrauchtwagenkauf ist die genaue Beschreibung des Fahrzeugs, die Beschaffenheitsvereinbarung, von maßgeblicher Bedeutung.

Der Händler hat für die in der Beschaffenheitsvereinbarung getroffenen Beschreibungen einzustehen. Hat er keine entsprechenden Zusagen getroffen, trifft ihn auch keine Verantwortung.

Ein Urteil aus der Praxis: Nach Übergabe eines Fahrzeugs stellte der Kunde fest, dass das Fahrzeug nicht mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist, wie es im Verkaufsgespräch nicht nachweisbar behauptet wurde. Der Kunde forderte den Autohändler auf, das Fahrzeug zurückzunehmen oder eine Niveauregulierung in den Wagen einzubauen. Als der Autohändler sich weigerte, ließ der Kunde das Fahrzeug mit einer Niveauregulierung nachrüsten und verlangte mit der Klage den Ersatz der Einbaukosten und die Minderung des Kaufpreises, da die nachgerüstete Niveauregulierung lediglich halbautomatisch war. Der Gebrauchtwagenhändler berief sich vor Gericht darauf, dass er nicht behauptet habe, das Fahrzeug sei mit einer derartigen Niveauregulierung ausgestattet. Darüber hinaus sei die Beschaffenheit des Kombi im Kaufvertrag im Detail beschrieben worden. Darin wurde mit keinem Wort eine automatische Niveau-Regulierung erwähnt. Das Amtsgericht Hanau, wies die Klage des Kunden ab, maßgeblich sei der Inhalt des Kaufvertrags. In ihrer Urteilsbegründung bezog sich der Richter insbesondere auf die Angaben im Kaufvertrag und den detaillierten Zustandsbericht, der sämtliche Ausstattungen umfassen sollte.

Nutzungsentschädigung

Die regelmäßige Nutzungsvergütung bei der Fahrzeugrückgabe, die sich der Käufer anrechnen lassen muss, beträgt 0,67% des Neupreises des Fahrzeugs pro 1000 km.

Für die Berechnung der Nutzungsvergütung wird von den Gerichten regelmäßig auf folgende Formel zurückgegriffen:

                                  Bruttoverkaufspreis x gefahrene km

Gebrauchsvorteil =    -----------------------------------------------

                                       erwartete Gesamtfahrleistung

Bei einer erwarteten Gesamtfahrleistung von 150.000 km entstehen somit Gebrauchsvorteile in Höhe von 0,67 % des Kaufpreises pro 1.000 km.

Angesichts der sich wandelnden Technik und der damit verbundenen Verbesserung der Fahrzeugqualität weichen jedoch immer mehr Gerichte von dieser Formel ab und veranschlagen im Einzelfall je nach Fahrzeugtyp eine höhere zu erwartende Gesamtfahrleistung. Dies wirkt sich auf die Höhe der Nutzungsentschädigung aus Sicht des Kfz-Händlers nachteilig aus, dem Käufer bringt es Vorteile.

Erwartet man eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km errechnet sich eine Pauschale von 0,5% pro 1000 km.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.1998 (Az. 10 U 1393/97) bei einem Audi A 8 Quattro, 4,2 I

Erwartet man gar eine Gesamtfahrleistung von 250,000 km ergibt dies 0,4 % pro 1,000 km, so bei einem Audi A 6 Quattro TDI Automatik, einem 2,5  BMW 530 d A touring, einem VW Golf Turbo Diesel, einem Volvo V70 2,4 und einem T-Audi TI in den folgenden Entscheidungen:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 (Az. 14 U 154/01), LG Dortmund, Urteil vom 08.12.2000 (Az, 8 0 404/00), LG Münster, Urteil vom 06,10.1993 (Az. 10 0 232/93), OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 (Az. 8 U 2366/04), AG Kamen, Urteil vom 27. 04.2005 (Az. 9 C 7/05)

Es ist auch die Meinung vertreten worden, ein Mercedes 560 SEC erreiche eine Gesamtfahrleistung 300.000 km, dann er- geben sich 0.33 % pro gefahrenen km, OLG Hamm, Urteil vom 17 .12.1996 (Az. 27 U 152/96).

Nutzungsvergütung im Falle einer Ersatzlieferung

Wird dem Käufer eines mangelbehafteten Neufahrzeugs im Austausch mit diesem ein neues Ersatzfahrzeug geliefert, stellt sich die Frage, ob der Käufer verpflichtet ist, dem Händler eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs zu zahlen. Für einen derartigen Anspruch hat sich die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur ausgesprochen. Sie stößt in der Rechtsprechung aber anscheinend auf Ablehnung.

Dem Händler steht kein Anspruch gegen den Käufer auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung des mangelbehafteten Neufahrzeugs im Falle einer Ersatzlieferung zu. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.08.2005 (Az. 3 U 991/05).

Der Bundesgerichtshof hat einen ähnlich gelagerten Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Privatverkauf

Beim Kauf von einem Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren uneingeschränkt. Sie kann aber ausgeschlossen werden und zwar vollständig.

Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat oder Unternehmer gilt die gesetzliche Gewährleistung. Anders als beim Verkauf durch einen Unternehmer kann der Verbraucher die Haftung ganz oder teilweise ausschließen. Wird ein solcher Ausschluss nicht vereinbart, besteht der Gewährleistungsanspruch grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren.

Privatverkauf im ADAC-Kaufvertragsformular

Um einen wirksamen Gewährleistungsausschluss für Privatverkäufer herbeizuführen haben der ADAC oder andere Anbieter Musterverträge bereitgestellt.

Dabei ist z.B. der formularmäßige Einschub " z.B. unfallfrei, soweit  bekannt", wie er sich in einem vorn ADAC herausgegebenen Kaufvertragsformulars für gebrauchte Kfzs wiederfindet, wirksam.

Insofern muss sich der Händler anders behandeln lassen als der Privatmann, denn ihn trifft  eine Untersuchungspflicht.

In einem Kaufvertragsformular des ADAC, das Privatleute beim Verkauf eines Gebrauchtwagens verwendeten, war die Versicherung des Verkäufers enthalten, der Wagen habe auch bei seinem Vorbesitzer - "soweit ihm bekannt" - keine Unfallschäden erlitten. Später stellte sich heraus, dass früher an dem Fahrzeug doch erhebliche Unfallschaden aufgetreten waren. Der Käufer verlangte daher Schadensersatz mit der Begründung, die Beschränkung sei unwirksam, weil sie überraschend und irreführend sei. Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, beim Kauf von einem Privatmann könne der Käufer eine Zusicherung hinsichtlich der Unfallfreiheit nur erwarten, soweit der Verkäufer aufgrund eigener Kenntnisse dies überhaupt zusichern kann. Eine entsprechende Einschränkung liege daher im Interesse beider Parteien und sei nicht überraschend. Wegen ihrer klaren Formulierung sei die Klausel auch nicht irreführend.

OLG Düsseldorf 2001-06-2922 U 8/01

Probefahrt

Haftung bei Unfall während Probefahrt. Vom Grundsatz her haftet der Führer eines PKWs  entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt aber in erster Linie für den Privatverkäufer (Köln NJW 96, 1289).

Bei der Probefahrt eines Händlerfahrzeugs haftet der Fahrer nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.

Wenn ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug zu einer Probefahrt überlässt, ist in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt.

Das OLG Koblenz berücksichtigte bei seinen Überlegungen  einer jüngeren Entscheidung, dass auf einer Probefahrt  wegen der Umstellungsschwierigkeiten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Ein weiteres Gefahrenmoment liege darin, dass der Kaufinteressent die Fahreigenschaften testen will und deshalb dazu verleitet wird, das Fahrzeug schneller und schärfer zu fahren, als dies sonst geschehen würde. Demgegenüber habe der Kfz-Händler die Möglichkeit, sich durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor derartigen Risiken zu schützen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.01.2003, Az.: 12 U 1360/01

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Autohändlers gegen einen Kunden ab. Der Kunde hatte  ein  Trike probegefahren. Bei der Rückkehr auf das Betriebsgelände er streifte ein anderes Kundenfahrzeug und fuhr unkontrolliert über das Betriebsgelände, weil er von der Kupplung abgerutscht war. Am Torpfosten der Reparaturhalle blieb das rechte hintere Rad des Fahrzeugs hängen.

Insgesamt entstand erheblicher Sachschaden.

OLG Koblenz - Az.: 12 U 1360/01

Pyrotechnische Einheiten

Beim Umgang mit Gasgeneratoren, die als Treibladung für Airbags und Gurtstraffer verwendet werden, müssen Werkstätten bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten, u.a. das Sprengstoffgesetz.

So muss ein Betrieb gemäß § 19 Sprengstoffgesetz eine verantwortliche Person benennen und den Umgang mit pyrotechnischen Komponenten bei der zuständigen Behörde anmelden (Gewerbeaufsichtsamt).

Die verantwortliche Person muss u.a. Mitarbeiter vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich über die Gefahren im Umgang mit pyrotechnischen Einheiten unterweisen und die Unterweisung schriftlich dokumentieren. Der Umgang mit pyrotechnischen Komponenten ist nur geschultem Personal (Sachkundiger) gestattet. Zum Erwerb der Sachkunde ist die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erforderlich.

Radarwarngerät

Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04

Reifen

Der Verkäufer eines Autos mit defekten Reifen haftet aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.

Es ging in diesem Fall um 193.000 DM, die die Versicherungsgesellschaft des Käufers eines Ferraris vom Verkäufer erfolgreich einklagte.

Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war. wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des im April 1993 hergestellten Reifens zurückzuführen war.

Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. Das Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, dass für die Beklagte ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/2 Jahre alt waren, waren sie, wie der Sachverständige ausgeführt hatte, für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen.

Urteil vom 11. Febl1Jar 2004 - VIII ZR 386/02

Hier ein Urteil des OGH (Österreichischer Bundesgerichtshof)

Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Corolla mit 34.000 km gekauft. In der Folge löste sich bei 130 km/h ein Hinterreifen in seine Bestandteile auf, der Käufer und Lenker verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, überschlug sich mehrmals und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die am Gebrauchtwagen montierten Reifen wesentlich älter waren, als der Rest des Autos. Der OGH ging davon aus, dass dies dem Händler nach den Umständen hätte auffallen müssen und dieser den Käufer vor der Gefährlichkeit der fast 10 Jahre alten Winterreifen hätte warnen müssen. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass jeder Reifen nach längstens 10 Jahren, selbst bei gutem Erscheinungsbild, ausgeschieden werden sollte, weil seine Verkehrssicherheit durch altersbedingte reifentechnische Faktoren stark beeinträchtigt werden könne. Der OGH verlangt vom Gebrauchtwagenhändler also eine erhöhte Sorgfalt, was den technischen Zustand seiner Ware betrifft: "Gerade die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines vor seinem Weiterverkauf durch einen gewerblichen Händler als Fachmann geprüften und hier auch noch verhältnismäßig jungen Gebrauchtwagens höherer Preislage ist eine schlüssig vereinbarte Eigenschaft des Kaufobjekts". Der Händler wurde zum Schadenersatz verurteilt.

OGH 19.5.1998, 1 Ob 414/97g

Reimport

Der Verkäufer eines so genannten Reimportfahrzeugs muss diese Eigenschaft des Fahrzeugs offenbaren.

Tut er es nicht, so verkauft er ein mangelbehaftetes Fahrzeug. Er setzt sich der Gefahr aus, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert.

Entsprechend hat das Oberlandesgericht Naumburg einen Kfz-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises über 12.062,50 € verurteilt, weil es sich bei dem verkauften Audi A2 um ein so genanntes Reimport-Fahrzeug handelte. Der Wagen war ursprünglich in Deutschland zugelassen, wurde sodann nach Spanien verkauft, bevor er wieder in Deutschland auftauchte.

Zwar könne rein juristisch betrachtet bei Importfahrzeugen nicht per se von einem Mangel des Fahrzeugs gesprochen werden. Denn physisch seien die Autos völlig in Ordnung. Den Händler treffe aber gleichwohl eine Offenbarungspflicht, weil reimportierte Fahrzeuge auf dem deutschen Markt automatisch weniger wert seien, befand das Gericht nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Danach haben EU-Importfahrzeuge als Neuwagen einen Preisvorteil von 15 bis 20 Prozent. Dieser Preisvorteil werde im Allgemeinen auch im Gebrauchtwagenhandel weiter berücksichtigt, das heißt, derartige Fahrzeuge werden nur mit einem entsprechenden Abschlag gehandelt.

Dies ziehe letztlich aber einen die potentielle Nachfrage mindernden Effekt nach sich. Die Kenntnis über die Reimporteigenschaft sei daher für den Kaufentschluss wesentlich, stellte das Gericht fest.

OLG Naumburg, Az.: 6 U 24/05

 

Restwert

Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs. Nur wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung ein konkretes höheres Angebot macht, muss er an diesen verkaufen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen. Diese darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Schadensersatzansprüche um die Differenz zwischen dem erzielten niedrigeren Verkaufspreis und dem höheren Angebot kürzen (BGH, DAR 11/2005).

Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, muss sich nicht den höchst möglichen Restwert seines Unfallwagens anrechnen lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht es in der Regel aus, wenn der Geschädigte den Restwert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt und von der Schadenssumme abzieht. Nur wenn sich der Verkauf zu einem höheren Preis aufdrängt, etwa weil der Unfallverursacher ein verbindliches Angebot mit einem günstigeren Erlös für den Unfallwagen vorlegt, muss er sich einen höheren als den vom Sachverständigen ermittelten Restwert entgegenhalten lassen. Damit gab der BGH einem Außendienstleiter Recht, der mit einem Wagen seiner Firma ohne eigenes Verschulden verunglückt war. Ein Gutachter hatte für das zerstörte Auto einen Restwert von 5 500.- DM ermittelt, der vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von rund 48 000.- DM abgezogen wurde. Der Unfallverursacher wies auf einen Händler hin, der angeblich 8 700 DM zahlen wolle, legte allerdings kein konkretes Angebot dieses Händlers vor. Dem VI. BGH-Zivilsenat zufolge ist der Geschädigte zwar gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Betroffene erst noch hätte bemühen müssen, genüge nicht, um seine Pflicht zur Minderung des Schadens zu begründen.

Grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des so genannten Restitutionsgeschehens, also der Schadensabwicklung. Veräußert er ein unfallgeschädigtes Fahrzeug mit dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, darf die Versicherung ihm später keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen. So ein Urteil des Landgerichts Wuppertal. Ein Autofahrer hatte sich nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen gekauft. Beim Autohändler gab er seinen total beschädigten Wagen für die vom Sachverständigen festgesetzten 2000,- DM in Zahlung. Anschließend rechnet er mit der gegnerischen Versicherung unter Angabe dieses Restwerts ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers legte ihm daraufhin ein von ihr bei einem Sonderrestwertmarkt eingeholtes Angebot über 5.300.- DM vor und warf ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vor. Die Restwertdifferenz von 3.300.- DM bezahlte die Versicherung nicht. Sie unterlag vor Gericht. Wird auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, darf sich der Geschädigte darauf verlassen, dass dieses Gutachten auch bei der Neuanschaffung eines Fahrzeuges oder bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich ist. Auf das höhere Angebot muss er sich nicht verweisen lassen, da dieser Restwerterlös erst durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer auf einem Sondermarkt, der oft nur Versicherungen bekannt ist, erzielt worden wäre. Der Geschädigte darf bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich der Sachkunde eines Fachmannes vertrauen.

Wenn eine Versicherung einen konkreten Aufkäufer mit einem feststehenden Preis benennt, muss der Geschädigte an diesen verkaufen, ansonsten verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos muss das Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung beachten, den Wagen zu einem bestimmten Restwert zu verkaufen. Andernfalls verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten, entschied das Landgericht Gießen. Hier hatte die einstandspflichtige Versicherung dem Geschädigten die Telefonnummer eines Aufkäufers mitgeteilt, der den Wagen für 15.800.- DM übernehmen wollte. Der Betroffene nahm aber zu dem ihm dubios erscheinenden Aufkäufer keinen Kontakt auf. sondern verkaufte das beschädigte Auto für 10.000.- DM an einen ortsansässigen Händler. Dies verstieß gegen die Schadensminderungspflicht. Ohne einen anderen Anhaltspunkt zu besitzen, beispielsweise ein Restwertgutachten, hätte sich der Geschädigte nicht einfach über das Angebot der Versicherung hinwegsetzen dürfen. Auch wenn die Versicherung lediglich die Telefonnummer des Aufkäufers mitgeteilt habe, wäre es dem Geschädigten zuzumuten gewesen, sich mit ihm in Kontakt zu setzen und über die Modalitäten eines Vertrags zu reden. Landgericht Gießen, AZ: 1 S 99/99, vom 9. Juni 1999.

Rücknahme eines Angebots im Ebay

Die Rücknahme eines Angebots im Ebay ist unter Umständen zulässig, wie das LG Bonn im Urteil vom 05.06.2012 aus­geführt hat, AZ: 18 O 314/11. In diesem Fall hatte sich der Anbieter auf § 10, Abs. 1 Satz 5 EbayAGB berufen, die wie folgt lautet:

„es kann vorkommen, dass sie ein An­gebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn sie feststellen, dass der zu ver­kaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt“. Ferner heißt es: „sobald sie ein Problem feststellen, sollten sie versuchen, das Angebot zu beenden“.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion etwaig geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.

Der Beklagte stellte am 11.01.2011 einen gebrauchten Pkw B, Modell „# Sportback“, zu einem Startpreis von € 1,00 auf der Auktionsplattform der eBay AG (nachfolgend „eBay“) zur Internetauktion ein. Die Auktionslaufzeit betrug fünf Tage. In der Artikelbeschreibung des Beklagten ( hieß es unter anderem:

„Der Wagen wurde laut Vorbesitzer am Dach und an der Motorhaube wegen einem Hagelschaden nachlackiert, ein Unfall ist mir nicht bekannt.“

Weitere Hinweise auf eine Nachlackierung des Fahrzeugs enthielt die Artikelbeschreibung nicht. Abweichend von der Beschreibung waren jedoch auch die linke hintere Seitentür, Teile der Kotflügel, Teile der linken Seitenwand sowie Teile der rechten vorderen Tür des streitgegenständlichen Fahrzeugs nachlackiert. Die linke hintere Seitentür wies infolgedessen links neben dem Türgriff eine Lackunregelmäßigkeit, eine so genannte Orangenhaut[1], Dies wurde dem Bieter erst nach Erstellung des Angebots bekannt. Der Bieter verlangte Schadensersatz. Das Gericht wies seine Klage ab.  

 

§ 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Das Verkaufsangebot steht daher aus der Sicht der Bieter unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots gem. §§ 145, 148 BGB, sondern ist zulässig. Gem. § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das war hier der Fall.

 



[1] LG Bonn,  Urteil vom 05.06.2012, 18 O 314/11

 

Rückrufaktion

Eine schuldhaft unterlassene Rückrufaktion kann zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Verantwortlichen führen.

Im Bereich der Automobile erfolgen Rückrufaktionen nach den Regeln des Gerätesicherheitsgesetz (GPSG) über das Kraftfahrt-Bundesamt, damit der aktuelle Halter des betroffenen PKW namentlich ermittelt werden kann. Sind nur kleinere Mängel am Auto vorhanden, so werden alternativ zur Rückrufaktion meist ohne Wissen des Kunden Austauschaktionen bei regelmäßigen Wartungs- und Servicearbeiten in der Werkstatt mit durchgeführt. Man spricht in dem Zusammenhang dann auch von stillen Rückrufen.

Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 "das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt" sowie gemäß § 1 Satz 2 auch die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt werden.

Nach § 4 des Gesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden. wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5 GPSG) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.

Das GPSG sieht auch Sanktionen vor: Dem nachlässigen Hersteller oder Händler drohen Geldstrafen (§ 19 GPSG) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000.- € bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20 GPSG).

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdukthaftungsGesetz eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500.- €. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Inbegriffen im Haftungsumfang ist auch der Folgeschaden wie beispielsweise die Mietwagenkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit eines Fahrzeugs.

Bei einem Gesundheitsschaden sind zunächst die Kosten einer Heilbehandlung zu ersetzen. Auch Erwerbsschäden können vom Geschädigten geltend gemacht werden. Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach dem jeweiligen Erwerbsausfall. Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten.

Ebenso kann der Geschädigte die Kosten einer Vermehrung seiner Bedürfnisse aufgrund der Verletzung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Diätverpflegung, Gehhilfen, Rollstühle oder häusliche Betreuung. Auch Ersatz immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann verlangt werden.

Haftungshöchstbetrag

Durch § 10 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz wird ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen € für Personenschäden festgesetzt. Dieser bezieht sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis als auch für so genannten "Serienschäden". Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus einem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Die Haftung für einen Schaden kann bei einem Mitverschulden des Geschädigten nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG dann gemindert werden, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Mitverschulden trägt.

Die Ansprüche des Geschädigten verjähren nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG drei Jahre, nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Rücktritt und Zusatzausstattung

BGH 2005-07-20 VIII ZR 275/04

Ein Käufer, der sein Fahrzeug mit einer Zusatzausstattung  ausrüstet und es später wegen Mängeln zurück gibt, kann die  Aufwendungen von dem Autohändler ersetzt verlangen. 

Ein Bauunternehmer hatte seinen Firmenwagen mit Breitreifen, Autotelefon, Tempomat und einem Navigationssystem ausgestattet. Da das Fahrzeug jedoch im Nachhinein zahlreiche Fehler aufwies, kam es zur Rückabwicklung des Kaufs. Der Unternehmer verlangte die Kosten für die Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung zurück. Diese Kosten kann er ersetzt verlangen. Aufwendungen für ein Fahrzeug, so der Bundesgerichtshof, das sich später als mangelhaft erweist und deshalb zurückgegeben wird, sind als "vergebliche Aufwendungen" anzusehen. Deshalb kann der Käufer diese zurück verlangen. Dieser Anspruch wird jedoch reduziert, wenn der Käufer den Wagen bereits eine Zeit lang gefahren hat (Nutzungsentschädigung).

Sachmangel

Der Sachmangel ist die Grundlage aller Minderungs- oder Schadensersatzansprüche oder des Rechts zum Rücktritt       .          

Er liegt in folgenden Varianten vor:

  Der Sachmangel wegen der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

  Die fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung

  Die fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung oder Abweichung von der üblichen Beschaffenheit

  Die unsachgemäße Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)

  Die mangelhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB) ).- Die Lieferung eines aliuds (etwas anderes).

Ein Neuwagen, der den kleineren Tank der Vorserie hat, ist mangelhaft, gleichermaßen ein Neuwagen, der mehr als 10% weniger Leistung hat, als im Prospekt angegeben.

Schwierig ist die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z. B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Gewährleistungsfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden, in der Regel mit Sachverständigengutachten, ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.

 

 

 

Das Gesetz sieht zur Vergütung des Sachverständigen keine Regelung vor. Insbesondere kommt hier nicht das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zur Anwendung. Vielmehr kann der Sachverständige Berechnungsmodus und Umfang seiner Vergütung bei Abschluss des Vertrages frei vereinbaren.

Die Vergütung des Sachverständigenhonorars ist frei vereinbar.

Derjenige, der den Sachverständigen beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Der Auftraggeber kann allerdings der anderen Seite gegenüber diese Kosten geltend machen, beispielsweise wenn diese einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat oder mit der Abnahme oder der Zahlung des Werklohnes im Schuldnerverzug ist.

Wird eine Vereinbarung über die Vergütung bei Abschluss des Vertrages nicht getroffen, gilt gem. § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.

Schadenersatz

Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz ist entweder Verschulden oder die Abgabe einer falschen Zusicherung.

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer neben der Leistung auch Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Verschulden bedeutet Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Beispiel: Verkäufer X liefert fahrlässig ein Fahrzeug mit verkehrunsicheren Reifen aus, Käufer Y erleidet einen Verkehrsunfall.

Eines Verschuldens des Verkäufers bedarf es dann nicht, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat, dann haftet er immer.

Beispiel: Die falsche Zusage: "Der Zahnriemen ist in Ordnung". Tatsächlich führte er zu einem Motorschaden.

Ein Schadensersatzanspruch kann auch anstelle der Leistung bestehen. Erforderlich ist hier allerdings eine erfolglose Fristsetzung durch den Käufer.

Beispiel:

Verkäufer Langsam verkauft ein bestimmtes Fahrzeug auf dem Hof. Kurz danach stellt sich heraus, dass Verkäufer Schnell das Fahrzeug schon 10 Minuten früher verkauft hat. Der Käufer verlangt Schadenersatz, weil er seinen Dienst nicht pünktlich antreten kann. Auch hier wird Fahrlässigkeit gegeben sein.

Schätzwertklausel

Wenn ein Anbieter erklärt: Ankauf gemäß „Sachverständigenschätzung“, muss er sich daran festhalten lassen.

Ein Gebrauchtwagenverkäufer hatte mit Zeitungsinserat einen Porsche zu einem Preis von "VB 95.000,-" DM angeboten. Daraufhin meldete sich ein Händler telefonisch und bekundete sein Kaufinteresse. Nach Besichtigung des Fahrzeugs erklärte der Händler, ein Preis von 80.000,-- bis 85.000,- DM sei durchaus realistisch. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen, wobei der Kfz-Ankauf zum Händlereinkaufspreis netto nach Sachverständigenschätzung abzüglich 3 % erfolgen sollte. Tatsächlich lag der Händlereinkaufswert nur bei 44.000.- DM. Daraufhin erklärte der Verkäufer die Anfechtung des Kaufvertrages. Er bekam Recht, Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 05.08.2002 Az. 5 U 23/02. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Händler den Ankäufer durch die Kaufpreisschätzklausel getäuscht hatte und ihm insbesondere vorgespiegelt hat, die Schätzung durch den Sachverständigen würde zu einem Kaufpreis in der Größenordnung führen, die sich der Ankäufer vorgestellt hatte. Nachdem der Händler nach der Anfechtungserklärung den Porsche verkauft hatte und somit nicht herausgeben konnte, sprachen die Richter dem Ankäufer einen Schadensersatzanspruch und zwar die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem geschätzten Händlereinkaufspreis. OLG Stuttgart vom 05.08.2002

Das Vortäuschen des Vorhandenseins eines Scheckheftes ist arglistig und führt zum Schadensersatzanspruch.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich anfechten, wenn der Verkäufer ihm wahrheitswidrig zugesichert hat, dass das Auto "scheckheftgepflegt" sei. Scheckheftpflege bedeute beim Autokauf ein "wesentliches wertbildendes Merkmal". Dem Verkäufer müsse klar sein, dass der Käufer sehr viel Wert auf die besondere Pflege legen würde. Schließlich habe es sich um einen Kauf von "privat an privat" gehandelt, und das Auto sei schon vier Jahre alt gewesen. Bei Autoverkäufen unter Privatpersonen sei die Scheckheftpflege die einzige Gewähr, dass ein Auto regelmäßig von einer Werkstatt unter die Lupe genommen worden sei. Tatsächlich war im vorliegenden Fall der 1995 erstmals zugelassene Wagen nur zur ersten Jahresinspektion gebracht worden. Der Käufer habe die Zusicherung der Scheckheftpflege nicht nur als werbende Anpreisung des Wagens verstanden, so die Richter. Entscheidend sei, dass er bei korrekter Information den Wagen nicht oder nur zu einem geringeren Preis gekauft hätte ( Landgericht Paderborn, 4 0 343/99).

Beim Autoverkauf gilt ein falsch geführtes oder gefälschtes Serviceheft eines Fahrzeugs als arglistige Täuschung.

Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.

Das Kundendienst-Heft mit seinem Service-Plan gäbe Auskunft über Laufleistung und Wartung des Fahrzeuges. Ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug weise bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation. Der Verkäufer muss daher dem neuen Besitzer Schadenersatz bezahlen oder das Fahrzeug zurücknehmen. LG Itzehoe, Aktenzeichen: 70166/01 - Urteil vom 23.01.2003

Selbstreparatur

Die Selbstreparatur ohne Nachbesserungsverlangen lässt die Gewährleistungsansprüche entfallen.

Ein Käufer erwarb am 16. März 2002 von dem Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen EG-Neuwagen Seat Arosa zu einem Preis von 6.700.- €. Das Fahrzeug wurde ihm im April 2002 übergeben. Im November 2002 erlitt es einen Motorschaden; die Ursache für diesen Defekt war unklar. Der Käufer ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Zunächst wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten vergeblich an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Mit Schreiben vorn 2. Juni 2003 unterrichtete der Käufer den Beklagten über den eingetretenen Schaden und forderte ihn zur Erstattung der Reparaturkosten auf; dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung des Rechnungsbetrags für den Austausch des Motors in Höhe von 2.506,90 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage war erfolglos.

Dem Kläger stehen keine kaufrechtlichen Ansprüche nach den §§ 437 ff. BGB zu. Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Käufer die Reparatur hat ausführen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen nicht vor.

Sequentronic

Auch bei nur kurzfristig auftretenden Störungen in der Automatik ist von einem Sachmangel auszugehen.

LG Kempten, 1 01565/04 

Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Mercedes Benz C 200.

Der Käufer hatte beim beklagten Autohaus am 03.05.2002 einen, Mercedes Benz, Typ C 200 Kompressor Limousine mit der aufpreispflichtigen Sequentronic bestellt. Der Kaufpreis betrug EUR 31.479,85. Der Kläger monierte mehrfach unzutreffende Meldungen des Displays und Verzögerungen bei Beschleunigungsvorgängen. Hierzu wurde das Fahrzeug im Zeitraum vom 08.07.2003 bis 07.06.2004 mehrfach in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Dort wurden Kurztests durchgeführt, die elektrische Anlage geprüft, ferner das Steuergerät, der Anschluss an die Mittelschaltung und die Gangerkennungsmodule. Die sequentielle Mittelschaltung wurde aus und eingebaut Es wurden Arbeiten am Motorsteuergerät durchgeführt, der Gangerkennungssensor wurde ein- und ausgebaut, das Getriebe ausgebaut und erneuert, die Mittelkonsole außen eingebaut und ein Kabelstrang neu eingezogen. Der Kläger trägt vor, dass der Mercedes Benz C 200 auch danach mangelhaft gewesen sei ..

Das Gericht verurteilte das beklagte Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 0,67 % des Kaufpreises pro 1000 km. Zudem musste das Autohaus noch die Zinsen seit der Reklamation bezahlen.

Die Gebrauchsfähigkeit des Mercedes Benz C 200 sei dadurch beeinträchtigt gewesen, dass es bei dem Fahrzeug vorgekommen sei, dass trotz eingelegten Gangs dies von der Elektronik nicht erkannt wurde und der Fahrer aufgefordert wurde, den Gang erneut einzulegen. Durch die - wenn auch nur vereinzelt und unregelmäßig auftretende - Schwierigkeit, trotz eingelegten Gangs unverzüglich anzufahren, sei die Tauglichkeit des Pkws zur gewöhnlichen Verwendung beeinträchtigt. Hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung ist Maßstab die übliche Beschaffenheit eines Neuwagens der gleichen Art. Dabei ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Aufgrund des hohen Fertigungsstandards in der Automobilindustrie und dank massiver Herstellerwerbung besteht ein hohes Anspruchsniveau. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die vom Sachverständigen anlässlich seiner Untersuchungen festgestellten Auffälligkeiten bei der Einlegung des Ganges einen Sachmangel dar, da, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführte, die blockierte Schaltfunktion nicht nur den Fahrkomfort, sondern die Sicherheit beeinträchtigen kann. Der Sachverständige führte auch aus, dass das Fahrzeug nicht den technischen Möglichkeiten einer Optimierung im Verhältnis zur Motorcharakteristik entsprach. Dass die sporadisch auftretende Blockierung der Schaltfunktion möglicherweise bei sämtlichen Fabrikaten der gleichen Baureihe bei Mercedes Benz auftritt, beseitige die Qualifizierung als Mangel nicht, da ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des Standes der Technik vorzunehmen sei, wenn alle Fahrzeug einer Modellreihe den gleichen Konstruktions- oder Fertigungsfehler aufweisen.

Wenn auch das verzögerte Ansprechen während der Schaltpausen mit Motorbremswirkung aufgrund der Getriebebauart eine allgemeine Erscheinung bei Sequentronic-Getrieben sein mag, so trifft dies auf die blockierte Schaltfunktion nicht zu.

Der Rücktritt des Klägers war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die blockierte Schaltfunktion nur sporadisch auftrat und vom Sachverständigen trotz Fahrversuchen über 430 km nur ein einziges Mal festgestellt wurde. Der Begriff des Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. I BGB schließe auch geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen ein, nachdem die Bagatellgrenze des § 459 Abs. I S. 2 BGB a. F. weggefallen ist.

Serienfehler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Az. 1-1 U 38/06, 

Auch ein Gebrauchtfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als so genannter Serienfehler anhaftet.

Als Vergleichsmaßstab für eine übliche Beschaffenheit der gekauften Sache sind aber grundsätzlich auch andere, typgleiche oder vergleichbare Fahrzeuge unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik heranzuziehen.

Der Kläger hatte von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Renault Laguna Grand Tour, zum Preis von 5.500.- € gekauft. Die Rubrik "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" blieb unausgefüllt. Als Stand des km-Zählers ist die Zahl 84.000 eingetragen. Nach knapp 1200 km seit Übernahme (13. August 2004) reklamierte der Käufer, das Fahrzug sei nicht mehr fahrtauglich. Wahrscheinlich sei der Defekt im Bereich des Getriebes zu suchen. Die anschließende Untersuchung des Automatikgetriebes durch die Beklagte bestätigte die Vermutung des Klägers. Nach Einlegen des Wahlhebels "Position 0" ließ er sich nicht ordnungsgemäß fortbewegen, während das Rückwärtsfahren funktionierte, wenn auch mit verminderter Schubkraft.

Ursächlich für die Funktionsstörung war ein fehlerhafter Werkstoff an einem Bauteil der hydraulischen Kupplung. Das eigentliche Getriebe war frei von Beschädigungen. Fahr- oder Bedienungsfehler schieden als Störungsursache ebenso aus wie Wartungsfehler.

Die Zylinderführung im Kolben 1 war stark eingelaufen bzw. riefig. Es handele sich um eine "deutliche übermäßige Abnutzung im Wandler". Die Folge davon sei eine unzulängliche Abdichtung, was wiederum dazu führe, dass der Öldruck in diesem Kolbenbereich nicht ausreichend aufgebaut werde.

Es handelte sich laut Sachverständigem um einen "technischen Werkstofffehler". Hinzugefügt hat er, dass es kein Einzelfall sei. Vielmehr handele es sich um ein herstellerseits durchaus bekanntes "Problem", von dem bestimmte Fahrzeugtypen der Marke Renault mit Getrieben der Bezeichnung AD 4, AD 8 und AR 4 allgemein betroffen seien. Zur Erläuterung hat er auf die Anlage J zu seinem Gutachten (Liste der betroffenen Fahrzeuge) verwiesen. Hiernach zählte der vom Kläger gekaufte Laguna Grandtour zum Kreis der betroffenen Fahrzeuge.

Sicher war sich der Sachverständige darin gewesen, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bereits die "Anlage zum Schaden" bestanden habe. Begründet hat er das damit, dass der von ihm festgestellte markante Verschleiß sich nicht nach nur 1000 km einstelle. Der vorgefundene Getriebeschaden bzw. Kupplungsschaden sei bei einem Fahrzeug des obigen Typs angesichts eines Alters von 7 Jahren und einer Laufleistung von 85.000 km technisch als ungewöhnlich anzusehen. Ein natürlicher bzw. normaler Verschleiß trete bei einer solchen Laufleistung gewöhnlich nicht auf.

Gemessen an vergleichbaren Fahrzeugen, wie etwa dem VW Passat und Opel Astra, sei der konkrete Getriebedefekt ungewöhnlich. Normalerweise hielten Automatikgetriebe vergleichbarer Autos mindestens 150.000 km.

Im konkreten Fall hat der Senat die Beschaffenheit des Automatikgetriebes des streitgegenständlichen Renault Laguna gemessen an Automatikgetrieben in Mittelklassewagen, die andere Hersteller für den europäischen Markt gebaut haben. Dafür, dass das Getriebe bereits nach einer Fahrleistung zwischen 1.000 und 2.000 km funktionsuntauglich wurde und nur mit einem erheblichen Kostenaufwand (mindestens 2.000.- €) wieder fahrbereit gemacht werden konnte, hatte er bei verständiger Sicht der Dinge keine konkreten Anhaltspunkte. Selbst dem Sachverständigen sei bis zur Befassung mit dem Streitfall ein ähnlicher Fall nicht bekannt gewesen. Hätten beide Parteien vor Vertragsschluss Kenntnis von dem "Getriebeproblem" gehabt, wäre der Vertrag nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt zustande gekommen.

Spaßbieter

Die Abgabe eines Angebots bei eBay ist grundsätzlich verbindlich. Gegenüber einem gewerblichen Anbieter kann ein  Verbraucher innerhalb der 2-Wochenfrist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.   

"Dies ist ein verbindlicher Vertrag, mein Anwalt... .. „, haben vielleicht psychologische Wirkung, sind aber zumeist rechtlich absolut wirkungslos. Dies gilt natürlich nicht, wenn es sich um einen echten Privatanbieter handelt. Dann ist ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen. Wenn aber ein solcher Privatanbieter 320 Bewertungen vorzuweisen hat, muss von der Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) hatte nun zu entscheiden, ob eine derartige Klausel wirksam ist.

In diesem Fall verkaufte der Kläger sein Auto bei eBay.

Er wies in einer Klausel im Angebotstext daraufhin, dass Personen, die nur zum Spaß und ohne Kaufabsicht mitbieten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Höchstgebotes als Schadensersatz zahlen müssen. Das Höchstgebot in Höhe von 5850.- € wurde vom Computer des beklagten Anbieters und unter dessen Namen abgegeben. Der Beklagte führte aus, nicht er habe den PKW ersteigern wollen, sondern sein Bruder und verweigerte die Abnahme und Bezahlung. Daraufhin machte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 30% geltend.

Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers. Insbesondere sei die Klausel des Klägers zulässig und unterliegt nicht einer Überprüfung als AGB nach §§ 305 ff BGB, da diese nicht für eine mehrfache Verwendung in gleichgelagerten Fällen, sondern nur für diesen einen Verkauf formuliert wurde. Die Klausel stelle eine Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB dar. Durch die Abgabe des Höchstgebotes hat sich der Beklagte mit dieser Klausel auch einverstanden erklärt.

Auch den Einwand des Beklagten, nicht er, sondern sein Bruder habe den eBay-Account genutzt und den PKW ersteigert hielt, das Gericht nicht für beachtlich. Durch die Verwendung der Namenskennung des Beklagten wurde ein Rechtsschein gesetzt, auf den sich der Verkäufer verlassen durfte. Dies gilt auch dann, wenn dieses "Handeln unter fremden Namen" durch den Beklagten lediglich fahrlässig, etwa durch Überlassung der Zugangsdaten, ermöglicht wurde. Der Beklagte wurde deshalb zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 2000.- € (30% des Höchstgebotes) verurteilt.

Dies bezieht sich aber nur auf die Fälle, in denen der Kaufvertrag zwischen Privatpersonen zustande kommt. Wenn ein Unternehmer der Verkäufer ist, besteht das Rücktrittsrecht schon von Gesetzes wegen.

Sportwagen

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf 1-1 U 28/05

Bei Sportautos ist höherer Verschleiß kein Sachmangel

Werden wegen eines tiefer gelegten Fahrwerks bei einem Sportwagen die Reifenprofile ungewöhnlich schnell abgefahren, ist dies kein Sachmangel im Sinne des Gesetzes. Entsprechend kann der Fahrzeugbesitzer dies nicht als Mangel monieren und vom Verkäufer die Rücknahme des ihm im Unterhalt zu teuer werdenden Wagens verlangen (Az: 1-1 U 28/05).

Im Fall trat bei den Reifen eines gebrauchten Alfa Romeo 156 2.4 JTD schon drei Monate nach dem Kauf ein sägezahnförmiger Abrieb auf. Auch eine neue Bereifung war bei der großen Inspektion nach einem Jahr wieder komplett abgenutzt.

Das Fahren eines Sportwagens sei nicht nur mit höheren Kosten für den Kraftstoff, sondern auch für Verschleißteile wie die Reifen verbunden. Wegen dieser allgemein bekannten Erfahrung bestünde auch keine Pflicht des Verkäufers, auf den besonderen Verschleiß extra hinzuweisen.

Standzeit

OLG Düsseldorf, 3 U 49/2002

Überlange Standzeit ist ein Fahrzeugmangel.

Drei Jahre stand der Gebrauchtwagen beim Händler. Doch dem Käufer verschwieg der Verkäufer den Dornröschenschlaf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Arglist. Die lange Standzeit stelle einen "Mangel der Kaufsache" dar. Konsequenz: Der Händler musste den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Zwar fiel das Urteil noch nach dem alten Schuldrecht, ist aber auch auf das seit Anfang 2002 geltende Recht anwendbar.

Steinschlag

Kleinere Steinschlagschäden sind normale Verschleißerscheinungen und stellen bei einem fünf Jahre alten MB 200 T keinen Mangel im Rechtssinn dar. Gleiches gilt für Ölverlust am Differential. LG Oldenburg vom 15.1.2004, Az. 16 S 612/03.

Stoßdämpfer

Stoßdämpfer bei einem 13 Jahre alten Auto sind Verschleißteile.

Ein 13 Jahre alter Kleinwagen ist kein Neuwagen. Letztendlich ergibt sich dies aus der Beschaffenheitsvereinbarung. Man kann also keinesfalls ein neuwertiges Fahrzeug erwarten. Konsequenter Weise entschied das LG Dessau, Aktenzeichen: 7 T 542/02 - Urteil vorn 07.04.2003

Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte bei einem Autohaus einen 13 Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von 122.500 km für 600.- €. Das Fahrzeug war laut Vertrag ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis "keine Garantie". Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindrang. Außerdem zeigten Stoßdämpfer und Querlenker Verschleißerscheinungen. Der Autofahrer klagte gegen den Händler und wollte 1.000.- € für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück. Der handschriftliche Zusatz sei in diesem Fall als "Beschaffenheitsvereinbarung" anzusehen. Der Zustand des veräußerten Pkw sei lediglich in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden. Die Erklärung könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass keine bestimmte Restlebensdauer oder Mängelfreiheit, insbesondere bei Verschleißteilen zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollten. Es sei nicht erkennbar, dass das Abnutzungsbild von Stoßdämpfer und Querlenker über die eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehe. Sie stellen somit keinen Mangel im Rechtssinne dar.

Tachomanipulation

Die übliche Verfahrensweise der sog. Hinterhofhändler, die Tachostände zu manipulieren, indem man sie zurückdreht, ist nun unter Strafe gestellt worden.

§ 22 b Straßenverkehrsgesetz

Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,

2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder

3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend,

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht. können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Tachostand

Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg

Urteil vom 25.02.2002, Az: 5 U 4250/01

Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte.   

Der Verkäufer eines solchen Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er weiß, zumindest es aber für möglich hält, dass der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung in keinem Zusammenhang steht und dies beim Verkauf verschweigt, obwohl er darüber, jedenfalls als gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer, aufklärungspflichtig ist.

Objektiv stand fest, dass das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 km eine Laufleistung von mindestens 203.000 km hatte.

Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag die sinngemäße Formulierung verwendet:

"Tachostand 138.000 km",

eine definitive Zusicherung des Kilometerstands ist mithin nicht erfolgt.

Das Gericht hat dennoch bejaht, dass ein Fehler im Sinne von § 459 BGB vorliegt, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehöre nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt.

Der Käufer hatte im vorliegenden Fall ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages keinen Anhaltspunkt, dass die Tachoanzeige nicht der ungefähren tatsächlichen Laufleistung entsprach.

Bei einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet oder billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer über solche Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszweckes geeignet sind und daher insbesondere auch für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf ....

Tageszulassung

Bundesgerichtshof Urteil vom 12.01.2005 VIII ZR 109/04

Die Tageszulassung ändert nichts an der Neuwageneigenschaft, wenn die Serie der aktuellen Serie entspricht und das  Fahrzeug unbenutzt ist.

Am 3. Juli 2001 erwarb die R. GmbH & Co. OHG von dem beklagten Autohaus einen Pkw R. 1,2 16V 5-türig, den der Kläger an diesem Tag ausgesucht und mit Vertrag vom 3. Juli 2001 von der  geleast hatte.

Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass gegenüber dem Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten - ohne es im Straßenverkehr zu benutzen – im Wege der so genannten Tageszulassung oder Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis 2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 auf den Kläger zugelassen worden.

Die Parteien stritten darum, ob ein Personenkraftwagen mit Kurzzulassung noch als "Neuwagen" anzusehen ist.

Es sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Personenkraftwagen als fabrikneu angesehen hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene, anders als bei so genannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgten im Absatzinteresse beider Seiten. Der Händler komme durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien, die er an den Endkunden weitergeben könne. Der Hersteller würde in die Lage versetzt, gezielt zu bestimmten Stichtagen mit höheren Zulassungszahlen zu werben. Das sei dem potentiellen Autokäufer bewusst, der wisse, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolge, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändere, es insbesondere nicht benutzt worden sei.

Die Annahme, der Käufer eines wenige Tage zugelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren Erlös als der Käufer eines nur auf sich zuglassenen Kraftwagens, finde in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend sei für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Dies könne er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage des Kaufvertrages auch nachweisen, so dass eine befürchtete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfassenden Zulassung erworben habe, als verhältnismäßig gering einzuschätzen sei.

Tank

Oberlandesgericht Köln, 22 U 180/04 18.01.2005

Der Kläger erwarb von der Beklagten im Juni 2002 einen Neuwagen der Marke "T". Das Fahrzeug stammte aus einer Modellreihe, die bis zum 10. Februar 2002 produziert worden war. Es hatte einen 22 Liter großen . Die nachfolgende Modellreihe, die ab dem 11.2.2002 produziert wurde, wies einen auf rund 33 Liter vergrößerten Tank auf. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW verurteilt.

Der Käufer könne vorn Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit Zahlung von 18.326,15 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften PKW T verlangen, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe und damit ein Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB vorläge.

Das Fahrzeug sei nach dem Vertrag als Neuwagen an den Kläger verkauft worden. Dies ergäbe sich daraus, dass der Verkäufer in dem Kaufvertragsformular die "Gewährleistung für Neuwagen" übernommen habe und der Vertrag keinerlei Einschränkungen der Neuwageneigenschaft des verkauften Fahrzeugs, z.B. dass es sich um ein Vorführfahrzeug handele, enthalte. Dass das Fahrzeug in einem Ausstellungsraum gestanden habe, ändere an der Neuwageneigenschaft nichts. Beim Verkauf eines Fahrzeugs als "Neuwagen" durch einen Kfz Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug  sei "fabrikneu".

Fabrikneu ist ein Fahrzeug aber nur dann, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut worden ist. Unverändert bedeutet, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist. In diesem Sinne war das vorn Kläger erworbene Fahrzeug nicht "unverändert", weil die T Fahrzeuge der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aktuellen Serie - und sei es auch im Rahmen einer "Modellpflege" einen um 50 % größeren Tank aufwiesen. Da die Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite haben, handelt es sich dabei um eine für den praktischen Gebrauch des Fahrzeugs wesentliche Veränderung, die dazu führt, dass das verkaufte Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden kann und die fehlende Tankvergrößerung dem Käufer hätte offenbart werden müssen.

Tieferlegung

OLG Koblenz 2003-12-1512 U 444/99

Ein Autoverkäufer handelt arglistig, wenn er behauptet, dass das Auto ordnungsgemäß tiefergelegt worden ist, obwohl er weiß, dass nach der im Fahrzeugbrief eingetragenen Tieferlegung noch eine weitere Tieferlegung vorgenommen wurde, bei der aber keine Kontrolle durch den TÜV erfolgt ist. Daher muss er dem Käufer Schadensersatz zahlen.

Turbolader

Ein Turbolader hält in aller Regel nicht so lange wie der Motor und wird als Verschleißteil zu betrachten sein.

Dazu ein Urteil:

Ein Gebrauchtwagenkäufer hatte im Januar 2003 einen Chrysler Voyager TD LE, Baujahr 1994 mit 191350 km zum Preis von 4500.- € gekauft. Kurz nach der Fahrzeugübergabe fiel der Turbolader aus. Außerdem trat danach ein weiterer Motorschaden auf. Nunmehr verlangte der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage war erfolglos.

Der nach der Fahrzeugübergabe eingetretene Turbolader-defekt lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang schließen, denn der Sachverständige hat den konkreten Mangel, den Turboladerdefekt, ursächlich möglicherweise auch auf ein plötzliches Kaputtgehen eines Dichtungsrings zurückgeführt, ohne dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs demnach ein "Grund"-Mangel vorgelegen hätte. Angesichts der Schilderung des Käufers habe der Sachverständige ein solches schlagartiges Kaputtgehen einer Dichtung für naheliegender als einen "Grund"-Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs angenommen. Der Sachverständige hatte ausdrücklich auf die Schilderung des Käufers Bezug genommen, wonach es kurz vor Eintritt des Defekts einen kurzen Ruck gegeben habe und das Fahrzeug wenige Zeit danach gequalmt habe. Andere Anzeichen hätten sich nicht gezeigt. Hierzu habe der Sachverständige ausgeführt, dass diese Darstellung stark darauf hindeute, dass eine Dichtung innerhalb des Turboladers schlagartig defekt gegangen sei. Wenn es sich um einen schleichenden Verschleiß gehandelt hätte, der letztlich zum Defekt geführt hätte, hätte man dies am steigenden Ölverbrauch und Rauch im Abgasbereich auch im warmen Zustand bemerkt. Entsprechend hatte der Sachverständige ausgeführt, dass dann, wenn der Defekt am Dichtungsring bereits bei Übergabe vorgelegen hätte, der Käufer dann einen erhöhten Ölverbrauch bemerken hätte müssen, auch hätte eine Rauchentwicklung bemerkt werden müssen. Das hatte der Käufer jedoch gerade nicht geschildert.

Damit träge der Käufer für den Mangel, der dem Turboladerdefekt zu Grunde lag, die volle Beweislast. Den Beweis konnte der Käufer in dem geschilderten Fall aber nicht erbringen.

Türdichtungen

Saugen sich die oberen Türdichtungen eines Pkws bereits bei normalem Niederschlag derart mit Wasser voll, dass die Türen bei Frost an der Dachleiste festfrieren und sich nicht mehr öffnen lassen, stellt dies einen erheblichen Mangel dar, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Der vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall betraf einen IW Golf IV Variant.

Unerheblicher Mangel

OLG Düsseldorf 2004-02-27

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann trotz Mängel des  Wagens nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die festgestellten Mängel nur unerheblich sind.

Solche unerheblichen Mängel nahm das Gericht bei Mängeln an, in denen sich die Kosten für die Reparatur der Mängel lediglich auf zwei bis drei Prozent des Kaufpreises beliefen.

Unfallersatztarife

Die Mietwagenkosten bei einem Unfall werden grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung ersetzt, soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung, weil der Geschädigte vorübergehend einen Mietwagen fahren muss.

In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen "Normaltarif teurer ist.

Ein solcher Tarif muss daher vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur erstattet werden, wenn er als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann,

Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03

Der Geschädigte sollte in jedem Fall nicht blind das nächstbeste Angebot annehmen, sonst läuft er Gefahr, dass die Kosten von der Versicherung teilweise nicht übernommen werden.  Er sollte sich jedenfalls Vergleichsangebote erholen.

Unfallfreiheit beim Privatverkauf

Wer einen Gebrauchtwagen von Privat kaufe, muss sich dies ausdrücklich garantieren lassen.

Die beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Privatmann gängige Formulierung "Das Auto ist unfallfrei" ist keine Garantie. Das Landgericht München stellte fest, die Erklärung erfasse weder Bagatellschäden, noch dem Verkäufer unbekannte Schäden aus der Zeit des Vorbesitzers.

LG München 32 0 11282/03.

Dies gilt aber nur bei Privatverkäufen.

Unfallschaden

Macht ein Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Unfallwagen "ins Blaue hinein" Angaben, so kann ihn dabei der Vorwurf der Arglist treffen.

Wer kennt sie nicht, jene jungen und dynamischen Verkäufer, die jeden Einwand des nachfragenden Interessenten mit der flapsigen Bemerkung abtun, nein, nein, das ist alles in Ordnung.

Den Verkäufer trifft zwar keine generelle Untersuchungspflicht, macht er aber Angaben ins Blaue hinein, setzt er sich einer verschärften Haftung aus.

Dies wiederum führt im Ergebnis dazu, dass der Käufer eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz verlangen kann.

Mit einer Entscheidung gaben die Richter des Oberlandesgericht Saarbrücken der Klage eines Mannes statt, der für rund 5700.- € einen Gebrauchtwagen mit einem Heckschaden gekauft hatte. Auf Nachfrage beim Händler verneinte dieser weitere Unfallschäden. Später stellte sich allerdings heraus, dass dies nicht richtig war. Nach Auffassung der Richter ist für ein "arglistiges Handeln" keinesfalls erforderlich, dass ein Händler ihm bekannte Unfallschäden bewusst verschweigt. Vielmehr ist ausreichend, dass der Verkäufer - obwohl er das Fahrzeug nicht näher untersucht hat - auf Nachfrage weitere gravierende Mängel ausschließt. Insoweit trifft ihn der Vorwurf des bedingten Vorsatzes, d.h. er nimmt billigend in Kauf, dass seine Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen.

OLG Saarbrücken 2002-12-124 U 178/02-26

Unfallwagen

Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ein  Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs – ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 € kostet – ist nicht als "Bagatellschaden" anzusehen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen – zwischenzeitlich reparierten – Schaden erlitten hat, der über einen "Bagatellschaden" hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

 

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:

 

O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer:

O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein

 

Am 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung  an. Dies lehnte die Klägerin ab. Am 18. Mai 2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der der Klägerin verkaufte Gebrauchtwagen zwar nicht deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien nicht getroffen. Da die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthalten, fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" ist nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" ist nicht mit "nein" beantwortet; deshalb kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

Da es somit im Hinblick auf die Unfallfreiheit an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien fehlt und der reparierte Karosserieschaden auch nicht die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ist für die Frage, ob der bei dem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet, auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06

Unternehmer

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss  eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

Einem Unternehmer gegenüber kann der Verkaufspreis anders kalkuliert werden als einem Verbraucher gegenüber. Er hat z.B. kein Rücktrittsrecht, außerdem kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Entscheidend für die Eigenschaft des Unternehmers ist, ob ein Kaufvertrag für ein Gewerbe abgeschlossen wird.

In aller Regel wird sich beim Kfz-Kauf der Vertragszweck aus dem Kaufvertrag selbst ergeben. Beispiel: Der Handwerker erwirbt für den Betrieb einen LKW und für seine Frau ein kleines Cabrio. Beim LKW Kauf ist er als Unternehmer tätig, beim Cabrio als Verbraucher.

An dieser Stelle soll erörtert werden, dass der Unternehmerbegriff des Zivilrechts fließend ist. Der nebenberufliche Unternehmer steht dabei dem klassischen Unternehmer gleich, zumindest dann, wenn er den Kaufgegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

Wenn sich dies aus dem Kaufvertrag ergibt, stehen ihm die Gewährleistungs- bzw. Rücktrittsrechte des Verbrauchers nicht zu. Mit dem Steuerrecht hat dies alles nichts zu tun. Auch ein Arzt ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und steht  dem Unternehmer gleich.

Wenn eine Hausfrau im EBay ein paar Kosmetikartikel handelt, kann sie sich durchaus als Unternehmerin bezeichnen.

Auch die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB, nicht aber die bloße Vermögensverwaltung.

In Österreich ist der Terminus technicus für den Verbraucher "Konsument". Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz  1979 (KSchG) geprägt.

Kein Verbraucher ist:

           

  Der Taxiunternehmer, wohl aber dann, wenn er für seine Ehefrau oder seine Tochter ein Fahrzeug erwirbt.

  Der Arzt, der ein Fahrzeug für seine Praxis erwirbt. Gleichermaßen der Anwalt, Architekt oder Handwerker.

  Der Joumalist, der den Kaufgegenstand, das Auto für sein Büro erwirbt.

Schwierig abzugrenzen wird es bei einem Künstler sein.

LG Trier 4 C 111/04

Ein Apotheker, der sein sowohl beruflich als auch privat genutztes Auto an eine Privatperson, also einen Verbraucher, verkauft, handelt als Unternehmer. Daher handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so dass die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses unwirksam ist.

Dies wird für alle Freiberufler zutreffen.

Untersuchungspflicht des Händlers

Der Händler muss darauf hinweisen, dass er ein Fahrzeug nicht untersucht hat, wenn er die Haftung für ihm unbekannte Vorschäden ausschließen will.

Im Kaufvertrag hatte ein Händler festgehalten, dass ihm keine Unfallschäden bekannt seien und das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei sei. Bei einer späteren Reparatur wurde jedoch festgestellt, dass die Tür vorne rechts instand gesetzt worden war.

Daraufhin wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Das Landgericht München gab dem Käufer Recht. Laut einem Gutachten wies das Fahrzeug rechts einen nicht unerheblichen Unfallschaden auf. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kfz-Händler das Fahrzeug auf Unfallschäden hin untersuchen müssen. Dazu gehöre auch die Messung der Lackschichtendicke.

Der Händler hatte den Kunden nicht darauf hingewiesen, dass er diese Untersuchung nicht durchgeführt hat. Daher durfte der Kunde davon ausgehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug auf seine Unfallfreiheit hin überprüft hat. Damit ist die Unfallfreiheit als zugesichert anzusehen, Der Unfallschaden war auch erheblich. Bei einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden für die Reparatur liege kein Bagatellschaden mehr vor.

Der Käufer kann also nicht nur dann davon ausgehen, dass ein Fahrzeug unfallfrei ist, wenn dies der Händler zusichert, sondern auch dann, wenn der Verkäufer das Fahrzeug nicht untersucht hat, dies dem Käufer jedoch nicht mitteilt.

Ventilfeder

Dauerbruch einer Ventilfeder als Ursache für einen Motorschaden ist ein Sachmangel bei einem 10 Jahre alten Porsche 944 mit 122.000 km.

Das OLG Köln ist zu der Auffassung gelangt, dass ein Dauerbruch der Ventilfeder, der ursächlich für einen Motorschaden war, einen Sachmangel im Sinne des BGB darstellt. Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass der Kunde aufgrund des Sachmangels berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten, weil das Autohaus eine Nacherfüllung verweigerte und die Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag, nicht widerlegt werden konnte.

Der Sachverständigen war zum Ergebnis gelangt, dass der während der Besitzzeit des Klägers eingetretene Motorschaden durch einen sog. Dauerbruch der Ventilfeder eines Zylinder verursacht war. Irgendwann sei es zu einem Anriss der Ventilfeder gekommen, der sich beim weiteren Betrieb des Fahrzeugs ausgedehnt und schließlich zum vollständigen Bruch der Feder geführt habe.

Der Dauerbruch der Ventilfeder ist kein verschleißbedingter und bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs unter Berücksichtigung des Alters von 10 Jahren und der Laufleistung von 122.000 km zu erwartender Defekt. Er ist damit als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu werten. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass ein Federbruch insbesondere auch bei Porsche-Fahrzeugen ganz untypisch sei und normalerweise nie eintrete.

"Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass der Anriss der Ventilfeder, der für den nur einen Tag nach Übergabe - und nach nur rund 700 gefahrenen Kilometern - eingetretenen Motorschaden ursächlich war, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten zwischen dem Anreißen und dem kompletten Abbruch Stunden, Tage aber auch Wochen gelegen haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Anriss bereits vor Übergabe vorhanden war. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB gilt grundsätzlich auch für gebrauchte Sachen, insbesondere auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge. Die Vermutung ist vorliegend auch nicht mit der Art der Sache unvereinbar. Eine solche Unvereinbarkeit kann vor allem gebrauchte Sachen betreffen, bei denen die von vorne herein anzunehmende unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist der bereits einen Tag nach Übergabe eingetretene - Motorschaden nicht auf einen - bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich in Betracht zu ziehenden - verschleißbedingten Defekt zurückzuführen, sondern beruht auf einem normalerweise auch bei einem Gebrauchtwagen mit dieser Laufleistung untypischen Bruch der Ventilfeder. Ein derart seltener Schaden steht der Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen. Die Beklagte trägt daher die Beweislast dafür, dass die Ventilfeder bei Übergabe des Kraftfahrzeugs noch nicht angerissen war. Diesen Beweis hat er nicht geführt, so dass der Gewährleistungsanspruch des Klägers durchgreift."

Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.

Der Verbraucher genießt weitgehende Rechte. Ihm gegenüber kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden.

Nicht jeder, der sich als Verbraucher ausgibt, ist wirklich Verbraucher. Oft sind es verkappte Händler. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.11.2001. AZ: 103 0 149/01) hat beispielsweise entschieden, dass bei einem Ebay Anbieter 39 Transaktionen während eines Zeitraumes von 5 Monaten ein "geschäftlicher Verkehr" gegeben ist.

Er ist dann als Unternehmer anzusehen, auch wenn er nur mit Stofftieren gehandelt hat. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs schnell angenommen wird, da dieser Begriff weit auszulegen ist.

Verbrauchsgüterkauf

Das Kaufrecht wurde durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs in zwei Teile aufgespaltet:

Für den Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung. Für den Kauf des Unternehmers vom Unternehmer und des Verbrauchers vom Verbraucher gilt das normale Kaufrecht.

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens

Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC Vertrag). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für SchwerstmängeL Wenn es der private Verkäufer versäumt, einen solchen Haftungsausschluss zu vereinbaren, haftet er dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (LG Dessau DAR 2003, 119, OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss mit folgenden sinngemäßen Worten aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft .“

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist.

Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700). Dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.

Haftung beim Kauf vom Unternehmer oder Händler

  Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer oder Händler kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

  Beim Verbrauchsgüterkauf haftet der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen.

  Es gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs sind zwingendes Recht. Jegliche Umgehung ist unzulässig, beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAC 200 JUR Dok. Nr. 54324). Wenn allerdings der Verbraucher vortäuscht Unternehmer zu sein, gilt kein Verbraucherschutz mehr für ihn.

Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine darstellen kann.

Verjährung

  Bis 6 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:

Der Händler oder Unternehmer hat als Verkäufer für alle Mängel Gewähr zu leisten und muss im Streitfall auch beweisen, dass er den Wagen dem Käufer mangelfrei übergeben hat (Beweislastumkehr) .

  6 bis 12 Monate nach Übergabe:

Der Händler oder Unternehmer hat als Verkäufer für ,alle Mängel Gewähr zu leisten. Der Käufer muss aber beweisen, dass der Wagen schon bei Übergabe mangelhaft war.

  12 bis 24 Monate nach Übergabe:

Der Händler darf die Haftung für Mängel für diese Zeit im Kaufvertrag ausschließen. Wirksam ist der Haftungsausschluss allerdings nur, wenn der Käufer die Klausel unterschrieben hat oder sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers ist und der Käufer von den AGB auf zumutbare Weise Kenntnis erlangen konnte, z. B. durch deutlich sichtbaren Aushang.

  24 bis 36 Monate nach Übergabe

Der Händler haftet nur noch für einen "arglistig verschwiegenen Mangel". Das sind solche Fehler am Auto, die der Händler dem Käufer wider besseren Wissens nicht mitgeteilt hat.

Im Falle einer mangelhaften Nachbesserung (Reparatur oder Austausch defekter Teile) wird die Verjährungsfrist für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten gehemmt. Bei einer Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. BGH, Urteil vom 05.10.2005 (Az. VIII ZR 16/05)

Verkaufslackierung

OLG Frankfurt vom 09.03.2001

"Verkaufslackierung" eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel.

Die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, die lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen und Steinschlagschäden dient und mit der kein echter Schaden verdeckt werden soll, stellt keinen Mangel der Kaufsache dar, der Gewährleistungsansprüche auslösen könnte.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsverfahren letztinstanzlich über die rechtliche Beurteilung so genannter "Verkaufslackierungen" zu entscheiden, die im Schrifttum zum Teil als "kritisch" beurteilt werden, weil sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung aussetzt. Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen 3 Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Ein arglistiges Verhalten liege nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber ist ein rein optisches Aufbereiten eines Pkws sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Dieser Einwand lasse sich durch eine fachkundige Untersuchung beseitigen. Vielmehr könne sich eine Neulackierung auch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.

Entscheidung von 15.02.2001 - 3 U 86/2000

Vermittler

Der Vermittler haftet nicht für Sachmängel. Rücktritts- und Minderungsrechte können nur gegenüber dem tatsächlichen Verkäufer geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 28.01.2005, 25 U 210/03.

Neuwagen werden oftmals auch im Wege der Vermittlung erworben. Ein Kunde erteilt in diesem Falle beispielsweise einem freien Händler oder einem Servicebetrieb den Auftrag, in seinem Namen einen näher bezeichneten Neuwagen einer bestimmten Marke zu erwerben. Hierzu wird dem Vermittler eine entsprechende Vollmacht erteilt. Der Kaufvertrag kommt aber zwischen dem Kunden und dem ausliefernden Händler als Verkäufer des Fahrzeugs zustande.

Der Vermittler haftet nur für eine fehlerhafte Vermittlungstätigkeit, nicht aber für Sachmängel.

Verschleißteil

Das Wort "Verschleißteil" ist in der Tat irreführend, denn alles am Auto unterliegt einem Verschleiß.

Entscheidend für die Frage, ob  der Defekt Verschleiß oder Mangel ist, ob der Fehler in diesem Alter üblich ist oder ob er vom üblichen Zustand abweicht.

Der Keilriemen, der nach 150.000 km reißt, ist Verschleißteil. Ist der Keilriemen hingegen bei einem Neuwagen schon nach 100 km gerissen, ist das ein Mangel. Diese Frage wird letztendlich im Streitfall nur ein Sachverständiger beurteilen können. Das OLG München hat bei einem 8 Jahre alten BMW 316 nach einer Laufleistung von 80.000 km einen Lagerschaden im Differential jedenfalls als Mangel und nicht als Verschleiß eingeordnet..

Abzustellen ist dabei beim Auto auf die übliche Lebenserwartung des fraglichen Bestandteils. Ein Turbolader unterliegt einem Verschleiß, weil er in der Regel im Laufe eines Autolebens getauscht werden muss, bei einem Kühler wird dies fraglich sein, er nutzt sich in der Regel nicht ab. Er wird zumeist von außen beschädigt.

Voraussetzungen für das Fernabsatzgesetz

Bei einem Fernabsatzvertrag kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Fernabsatzvertrag kommt ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel zustande:

  Brief

  Email

  Internet 

  Teleshop 

  Katalogbestellung

  Mausklick auf den Button im Bestellfenster 

  Sms

  Internetshop

Der Fernabsatz kommt zur Anwendung, wenn der Anbieter oder ein Bevollmächtigter seinem Vertragspartner nicht "in die Augen geblickt" hat, bevor der Vertrag zustande gekommen ist.

Nur ein persönlicher Kontakt vor Abschluss des Vertrags kann den Anbieter vor den Folgen dieses Gesetzes bewahren.

Wenn Fernkommunikationsmittel mit klassischen Mitteln des Direktvertriebs verbunden werden, handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft. Beispiel: Vertreterbesuch nach fernmündlicher Kontaktaufnahme .

Wenn also während der Vertragsanbahnung oder bei Abschluss des Vertrages ein persönlicher Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist das Fernabsatzgesetz nicht mehr anwendbar. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  der Verbraucher bei Vorverhandlungen im Autohaus über alle für den Vertragsschluss notwendigen Umstände informiert wurde.

  Eine Probefahrt stattgefunden hat.

  Der Vertrag definitiv erst im Autohaus abgeschlossen wird.

  Vertragsabschluß erfolgt erst bei Abholung des Fahr- zeugs, Beispiel: "Ich reserviere das Fahrzeug bis ..... , wenn Sie es abholen, machen wir den Rest, natürlich können sie eine Sicherheit leisten .....

  Ein Bevollmächtigter (z.B. Student) führt ein persönliches Gespräch ...

Der Bevollmächtigte muss jedoch mit einem gewissen Verhandlungsspielraum ausgestattet sein.

Vorbesitzerangaben

Die Haftung des Verkäufers wegen vorhandener Sachmängel ist verschuldensunabhängig.

Das heißt im Klartext, der Einwand, "das habe ich ja nicht wissen können, da kann ich nichts dafür" zielt ins Leere.

Macht der Vorbesitzer Angaben zum Fahrzeug, indem er z.B. dem Händler, der das Fahrzeug in Zahlung nimmt, er- klärt, das Auto ist unfallfrei, haftet der Händler dem neuen Käufer gegenüber auf Gewährleistung, wenn das Fahrzeug einen Unfall hatte.

Möglicherweise kann er Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen, aber nur dann, wenn kein Haftungsausschluss vereinbart ist (Ausnahme: Arglist) oder wenn seine Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Bei einem Privatverkäufer gilt das nicht.

Das Landgericht Coburg verurteilte den Verkäufer eines gebrauchten Porsches, gegen Rücknahme des Pkw, 28.000.- € an den Käufer zu zahlen.

Vorbesitzerangaben zum Kilometerstand

Der Autohändler hat sich über den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu vergewissern, bevor er Zusagen macht.

Der Autohausbesitzer hatte nämlich objektiv falsche Angaben zum Kilometerstand gemacht.

Der Käufer kaufte einen im Jahre 1975 erstmals zugelassenen Porsche 911 S Coupe für rund 28.200.- €. Der Autohändler hatte die geringe Fahrleistung von 42.000 km besonders anpriesen.

Nach knapp 1.000 km erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Dabei stellte sich heraus, dass das Fahrzeug weit mehr als 42.000 km gelaufen war. Das hätte sich ein Laie allerdings in Anbetracht des Baujahrs ausrechnen können.

Der Firmeninhaber bestritt eine höhere Laufleistung. Außerdem wies er darauf, dass ihm die 42.000 km vom Vorbesitzer des PKW mitgeteilt worden waren.

Mit diesen Argumenten drang der Pkw-Händler beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach Anhörung eines Kfz-Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass der Sportwagen bereits mehr als 100.000 km gelaufen war. Das beklagte Autohaus habe den Angaben des Vorbesitzers nicht ohne weiteres vertrauen dürfen. Als gewerblicher Verkäufer von Fahrzeugen hätte es die ihm genannte Kilometerlaufleistung überprüfen müssen. Diese sei schließlich für die Preisbildung wesentlich gewesen. Das Fahrzeug habe damit einen Mangel aufgewiesen. Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.4.2006, Az: 23 0 596/05.

Vortäuschen der Unternehmereigenschaft

Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) verwehrt.

In der Automobilbranche ist es im Gebrauchtwagenhandel durchaus üblich, Fahrzeuge auf den "Export" oder auf Wiederverkäufer zu beschränken.

Dies kann für einen Verbraucher Anreiz sein, sich den günstigen Einkaufspreis zu sichern und dem Verkäufer vorzuspiegeln, Wiederverkäufer oder Unternehmer zu sein. Was geschieht, wenn dem nicht so ist?

Der Käufer wird sich nicht darauf berufen können, kein Unternehmer, sondern nur Verbraucher zu sein.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04

Der Kläger erwarb von einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Pkw Fiat Barchetta zum Preis von 6.500 €. Der Kläger wollte das Fahrzeug privat nutzen, gleichwohl schloss er folgende Vereinbarung: "Keine Gewährleistung, Händlergeschäft, Baujahr 1995. EZ 03.00 in Deutschland".

Diese Abrede beruhte darauf, dass dem Käufer bekannt war, dass das Autohaus das Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem es die Gewährleistung ausschließen konnte. Nachdem der Käufer das Fahrzeug aber haben wollte, gab er sich als Händler aus. Kurz danach verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Fahrzeug weise technische Mängel auf und sei abweichend von den Angaben im Vertrag vor der Zulassung in Deutschland bereits in Italien zum Verkehr zugelassen gewesen. Er unterlag in allen Instanzen.

Die den Verbraucher schützenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht.

Vorzeitiges Abbrechen einer Ebay Auktion

Das Erstellen eines Angebots im Ebay ist verbindlich. Ein Rücktritt ist nicht möglich.

Das Einstellen des Angebots in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot i. S. des § 145 BGB dar, welches der Käufer durch sein Gebot annehmen kann. Dieses Angebot wird regelmäßig durch Abgabe des Gebots durch den Käufer angenommen.

Wenn nunmehr der Verkäufer sein Angebot löscht, verbleibt es beim abgegeben Höchstgebot, zu dem ein verbindlicher Kaufvertrag Zustande gekommen ist.

Der Verkäufer setzt sich einerseits der Lieferpflicht aus und andererseits einer Schadensersatzpflicht, wenn er zur Lieferung nicht (mehr) in der Lage ist. Das Landgericht Berlin hat dazu den folgenden Fall entschieden:

Der Anbieter bot unter dem Pseudonym "oldtimeragent-com" bei einer Auktion einen Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974, zum Kauf an. Das Fahrzeug hatte einen Wert von 22.800.-€. Unter der Artikelbeschreibung gab er unter anderem an: für die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich. Die Agentur oldtimeragent-com stellt bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs ... Das Angebot begann am 4. 4. 2004 und sollte am 11. 4. 2004 enden.

Der Interessent bot im Laufe der Auktion 8218,12 €. Vor Ende der Auktion und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Interessent Höchstbietender war, beendete der Anbieter das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter ihnen das Höchstgebot des Interessenten und Klägers. Dabei machte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, in seiner Artikelbeschreibung einen Grund für die Löschung anzugeben, das wird aber letztlich auch keine Rolle spielen.

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin haftet der Anbieter auf Schadensersatz statt Leistung, falls er den Vertrag nicht erfüllt. Der Kläger ist so zu stellen. wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann hätte er einen Pkw im Wert von 22 000 Euro zu einen Kaufpreis von 8218.12 Euro erworben, also einen Gewinn von 13 781,88 Euro gemacht. Dementsprechend sprach das Gericht dem Bieter diesen Differenzbetrag zu.

So ein Abbruch einer Versteigerung kann also ausgesprochen teuer werden.

Wackelige Sitze

Ein Citroen Berlingo ist kein Mercedes der S-Klasse.

Wacklige Sitze werden wohl bei einem Mercedes der S- Klasse einen Sachmangel darstellen, sie tun es aber nicht bei jedem Auto.

Der Käufer nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Neuwagen-Kaufvertrages in Anspruch. Der Käufer hatte bei einem Autohaus einen Pkw der Marke Citroen Typ Berlingo mit Sonderausstattungen zum Barzahlungspreis von 30.436,00 DM gekauft.

In der Folgezeit reklamierte der Käufer mehrfach das Wackeln der Sitze. Er behauptete, der Fahrersitz wackele, insbesondere sei die Rückenlehne nicht fest. Die Rückenlehne weise ein Spiel auf. Diese Instabilität zeige sich darin, dass die Rückenlehne um etwa 8 cm im oberen Bereich nach hinten gehe, wenn sich der Fahrer auf den Fahrersitz setze, während sie bei einem Bremsvorgang wieder nach vorne gehe und bei Abschluss eines Bremsvorganges wieder nach hinten rucke.

Hierzu stellte das Landgericht Bonn fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von 15.561,68 nicht zustehe. Der verkaufte Pkw sei nicht mit Fehlern im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

Laut Sachverständigem wiesen die Rückenlehnen der Vordersitze im oberen Bereich gemessen ein "Leerspiel" von 4 bis 6 cm auf, dieses "Leerspiel" resultiere aus der Konstruktionsart der Rückenlehnenverstellung, die über einen Hebel und eine Ratsche erfolge, und sei für diese Konstruktionsart typisch. Dieses "Leerspiel" sei zwar nicht angenehm, entspreche aber durchaus den Konstruktionsmerkmalen bei einfachen Gebrauchsfahrzeugen der vorliegenden Preisklasse und Bauart, wie sie lange Jahre von dem Pkw der Marke Renault R4 bekannt gewesen seien und sich vergleichbar auch heute noch in dem Renault Kangoo befänden. In der Preisklasse des von dem Kläger bestellten Pkw, wobei sich die Höhe des Listenpreises auch aus einer relativ starken Motorisierung und Sonderausstattung heraus verstehe, gebe es sehr unterschiedliche Fahrzeuge in Bezug auf ihre jeweiligen Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke, einschließlich der Ausführung der Vordersitze. Diesen Ausführungen schloss sich das Gericht an: Bei der Instabilität der Rückenlehne des Fahrersitzes handle es sich nicht um einen so genannten Ausreißer innerhalb der Produktion des Lieferanten des Beklagten, sondern um eine serienmäßige und konstruktionsbedingte Beweglichkeit. Diese mag, insbesondere in der ersten Zeit der Benutzung des Fahrzeuges, als unangenehm empfunden werden, beeinträchtige die Fahrtüchtigkeit jedoch nicht. Ein Käufer könne nicht erwarten, dass die Konstruktionsart des Fahrersitzes des von ihm erworbenen, bekanntlich im Ausland (Frankreich) hergestellten Pkw mit den Ausstattungsmerkmalen der von ihm im Rahmen des Prozesses herangezogenen Vergleichsfahrzeuge deutscher Autohersteller identisch sei. Auf dem Inlandsmarkt werde neben Fahrzeugen deutscher Hersteller auch Wagen verschiedener ausländischer Hersteller angeboten. In dieser Situation könne ein verständiger Käufer nicht von einer bestimmten Konstruktionsart des Fahrersitzes und einer gleichmäßigen Stabilität der Rückenlehnen der verschiedenen Produkte ausgehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es nicht auch bei im Inland produzierten Fahrzeugen gewisse, konstruktiv bedingte Rückenlehneninstabilitäten gibt. Landgericht Bonn, 180345/02,26.06.2005.

Wertersatz bei Rücktritt

Bei Rückgabe eines im Fernabsatz gekauften Autos kann der Verkäufer nur in Ausnahmefällen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Die hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind für den Händler sehr schwer zu verstehen.

Beispiel:

Frau Schlau und Herr Fuchs beabsichtigen eine große Hochzeitsfeier. Zu diesem Zweck kaufen sie via Internet oder Fax ein 4-sitziges standesgemäßes Cabriolet und eine entsprechende Hochzeitskleidung. Nach der großen Veranstaltung fordern sie ihre Lieferanten auf, die Kaufgegenstände zurückzunehmen.

Das Ergebnis ist schwer nachzuvollziehen. Vom Grundsatz kann der Verkäufer keinen Wertersatz verlangen, er muss also die gebrauchten Gegenstände zum vollen Preis zurücknehmen.        

Ausnahme:

Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Tag der Übergabe der gekauften Sache.

Es ist also anders als beim Finanzierungsgeschäft, wo man die Auslieferung um 2 Wochen verzögern kann.

Bei Dienstleistungen beginnt die Frist am Tag des Vertragsabschlusses. Dies gilt also beim Werkvertrag  z.B. bei einem Reparaturauftrag.

Die Frist beginnt - so sagt es das Gesetz eindeutig - nicht bevor eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde und die Ware vollständig an den Verbraucher ausgeliefert wurde. Beide Voraussetzungen müssen also vorliegen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht dagegen überhaupt nicht.

Widerrufsrecht

Im Fernabsatz, bei Haustürgeschäften und bei kreditfinanzierten Käufen hat der Käufer immer ein Widerrufsrecht.

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht. wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht. wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Wirtschaftlicher Totalschaden

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005. Az. 28 U 125/04.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden muss nur auf ausdrückliche Nachfrage offenbart werden.

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparaturkosten abzüglich des Restwerts den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Beispiel:

Ein VW Golf hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000.-€. Nach dem Schadensfall hat er noch einen Restwert

von 4000.-€.

Die Reparaturkosten betragen 7500.- €.

Damit übersteigt der Schaden den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs.

Der wirtschaftliche Totalschaden ist natürlich ein relativer Begriff. Die Reparaturkosten werden in München wesentlich höher liegen als in Warschau. Darin liegt das Geschäft der Aufkäufer.

Beim Kauf eines nicht reparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges von einem Autohändler darf der Käufer auf seine ausdrückliche Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können.

Der Fall:

Die Verkäufer betrieben einen Autohandel mit Unfallwagen. Sie inserierten auf der Internetseite "B-Online" einen Mitsubishi L 200 2.5 TD GLX DoKa, ein PickUp-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900,- €. Als Besonderheiten waren u.a. angegeben: " Unfallfahrzeug, Jahreswagen ... Überschlag, bedingt fahrbereit".

Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden erlitten, bei dem es sich mehrfach überschlagen hatte. Laut Gutachten, wurde ein wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt: 29.877,54 € Reparaturkosten; 23.100,- € Wiederbeschaffungswert und ein Restwert von 7.450,- €.

Die Beklagten hatten das Fahrzeug "vorgerichtet", bevor sie es zum Verkauf anboten. Durch grobe Richt- und Ausbeularbeiten wurde die Dachkontur wiederhergestellt. Im Bereich der A-Säule bzw. des seitlichen Dachholmes wurde eine blaue Farbschicht aufgebracht. Im Nahbereich der B-Säule wurden am oberen Dachholm Schweiß- und Flexarbeiten vorgenommen. Die linksseitige Tür wurde gerichtet. Auch wurden Arbeiten am Motor durchgeführt, da dieser im ursprünglichen Zustand laut Schadensgutachten nicht ansprang.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme suchte der Käufer zusammen mit einem fachkundigen "Bekannten" das Geschäft der Beklagten auf. Dort wurde besprochen, dass sich das Fahrzeug überschlagen hätte und stark beschädigt gewesen sei. Auf einen wirtschaftlichen Totalschaden wurde nicht hingewiesen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 13.500.-€. Der Kläger wollte das Fahrzeug in Eigenregie instandsetzen bzw. instandsetzen lassen.

Alsdann wurde ein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Darin heißt es u.a.: "Schaden: Überschlag wie besichtigt / Unrepariertes Unfall-Kfz", ferner (als Stempel): "Ungeprüftes KFZ, ohne jegliche Gewährleistung". Im Kleingedruckten über den Unterschriften findet sich ein weiterer Haftungsausschluss.

Der Käufer ließ das Fahrzeug dann abholen.

In der Folgezeit erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, und bekam Kenntnis von dem Gutachten. Er forderte von dem Verkäufer aus diesem Grunde die Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 6.100,- € (= Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem ermitteltem Restwert). Diese lehnten die geforderte Zahlung unter Hinweis auf die Erkennbarkeit der Schäden ab.

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass dem Käufer 6050.- € zuzusprechen waren.

Er konnte vom Verkäufer wegen Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Nachfrage und wegen (teilweise) verschwiegener Vorricht- oder Teilreparaturarbeiten Zahlung von 6.050,- € verlangen.

Das OLG Hamm verneinte zwar den Sachmangel. Das Fahrzeug habe der Beschreibung entsprochen. Es kam jedoch zu dem Ergebnis der Verantwortlichkeit des Verkäufers, weil dieser auf ausdrückliches Nachfragen des Käufers keine wahrheitsgemäßen Angaben zum Umfang des Vorschadens gemacht hätte.

Zwar sei ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig. Anders sei dies jedoch bei entsprechender Nachfrage zu beurteilen. Gerade beim Kauf eines nicht reparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer auf seine Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens weiterhin nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können. In gleicher Weise muss ein Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere  die veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn, er, der Käufer, erweckt den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes nicht interessieren (OLG Hamm, NJW RR 1995, 689).

Zahnriemen

Der Alptraum des Verkäufers kann der gerissene Zahnriemen sein, weil er einen erheblichen Folgeschaden auslösen kann.

Bei regulärer Wartung ist der gerissene Zahnriemen kein Mangel.            

Das nachfolgend zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs hat sehr viel Klarheit zum Mangelbegriff beim Kraftfahrzeug geschaffen.

Kernpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Gefahrübergangs und damit faktisch der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe.

Nur wenn zu diesem Zeitpunkt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat, kommt überhaupt erst eine Gewährleistung in Betracht.

Nicht jeder Defekt ist ein Mangel. Der Käufer muss  beweisen  dass es ein Mangel war, der Ursache des Defekts ist. Auch Verschleiß kann zu einem Defekt führen. Verschleiß ist aber kein Mangel. Erst wenn er diesen Beweis geführt hat, greift die Vermutung ein, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Fahrzeugübergabe schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

So ein Mangel ist im Fall des Zahnriemens dann anzunehmen, wenn ein Materialfehler vorliegt oder ein Wartungsfehler. Genau dies aber muss der Käufer beweisen. Dies ist naturgemäß schwierig, weil auch ein Sachverständiger aus dem zumeist zerfetzten Zahnriemen die Ursache des Schadens nicht analysieren kann.

Hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs: Az VIII ZR 329/03 vom 2. Juni 2004.

Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450.- € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.

Am 12 Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig war. Der Verkäufer lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, Ursache der Zerstörung des Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen sei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach Meinung des Sachverständigen seien die Ursachen für diese Lockerung Materialfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach heutigem Stand könne man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit erwarten als im vorliegenden Fall mit   lediglich acht Monaten bei einer Laufleistung von circa 10.000 km.

Jedoch hat der Sachverständige unter dem vorangehenden Gliederungspunkt "Beurteilung" als weitere mögliche Ursache für die Lockerung des Zahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl benannt. Er hat ausgeführt, er könne im Nachhinein nicht beantworten, wie das Überspringen des Zahnriemens genau zustande gekommen sei; die Möglichkeit einer Beschädigung aufgrund eines fehlerhaften Gangwechsels könne er nach wie vor nicht ausschließen.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, der lediglich Vermutungen zur Ursache des Überspringens des Zahnriemens habe treffen können, könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel ausgegangen werden: ein schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei zugleich nicht hinreichend auszuschließen.

Dies bedeutet letztlich, dass der Käufer nicht in der Lage war, zu beweisen, dass entweder ein Materialfehler oder ein Montagefehler Ursache des Schadens waren.

Er konnte mithin die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht unter Beweis stellen, sodass sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Mangels erübrigt hat.

Ähnlich sind die folgenden Entscheidungen gelagert: Amtsgericht Aachen (Urteil vom 10.12.03, 14 C 161/03; DAR 2004, 156), Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 15.01.2003; 380 C 286/02; DAR 2003, 178) wie auch das Landgericht Itzehoe (DAR 2004, 96).

Immerhin war es ein noch verhältnismäßig neuer Gebrauchtwagen mit relativ hoher Laufleistung.

Innerhalb von sechs Monaten nach Fahrzeugübergabe riss der Zahnriemen, ein Motorschaden war die Folge. Das vom Hersteller vorgeschriebene Austauschintervall für den Zahnriemen war noch nicht erreicht. Die Käufer machten Schadensersatz wegen des Motorschadens geltend. Die oben genannten Gerichte lehnten einen Schadensersatz mit der Begründung ab, dass im Sinne des § 476 BGB eine "Unvereinbarkeit mit der Art der Sache" vorliege, eine Beweislastumkehr zuungunsten des Verkäufers daher nicht in Betracht käme. Jeder gebrauchte Pkw weise eine Vielzahl von Teilen auf, die sich in einem mehr oder weniger fortgeschrittenen Verschleißzustand befänden. Die Gerichte gingen davon aus, dass ein Zahnriemen in diesem Sinne ein typisches Verschleißteil darstellt und nicht bereits wegen einer hohen Laufleistung auf einen Sachmangel geschlossen werden kann. Da der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er infolge gewöhnlicher Materialabnutzung gerissen sei.

Zugesicherte Eigenschaft

Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft gehört in der täglichen Praxis der Vergangenheit an. Er ist der Beschaffenheitsvereinbarung gewichen, die die Grundlage jeden Vertrags darstellt.

Siehe: Beschaffenheitsvereinbarung.

Zustandsbericht

Der Zustandsbericht, wie Dekra-Siegel oder ist ein Januskopf, er hat 2 Gesichter.

Der Zustandsbericht soll die Fahrzeugeigenschaften in zwei Richtungen dokumentieren:

  Er soll alle Mängel dem Käufer aufzeigen, um zu beweisen, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit hatte und kein Mangel verschwiegen wurden.

  Er soll die einwandfreie Funktion der Fahrzeugkomponenten, die nicht in der Mängelliste enthalten sind, zum Zeitpunkt der Übergabe dokumentieren.

Der Zustandsbericht hat die Funktion, den Verkäufer vor Gewährleistungsansprüchen zu schützen.

Beispiel:

Käufer A kauft einen PKW. Nach 5 Monaten erklärt er dem Verkäufer gegenüber, das Fahrzeug weise einen Mangel auf, nämlich einen kaum erkennbaren Hagelschaden. Gegen den Verkäufer spricht der Anscheinsbeweis, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Mit dem Zustandsbericht, der den Mangel aufführt, könnte der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug der Beschaffenheitsvereinbarung entsprochen hat.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vorn 04.06.2004 (Az: 413 C 6121/02):

Durch die genaue Überprüfung eines Gebrauchtfahrzeuges am Tag der Übergabe, welche durch das DEKRA-Siegel dokumentiert war, kann ein Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war. Er kann darüber hinaus beweisen, dass evtl. vorhandene Defekte offenbart wurden und damit keine Sachmängel mehr darstellen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Kunde am 06.03.2002 beim Automobilhändler einen Gebrauchtwagen mit einern km-Stand vom etwa 72.500 km kaufte. Am Tag der Übergabe, am 11.03.2002, wurde ein DEKRA-Siegel für das Fahrzeug erteilt, worin auch das Getriebe überprüft wurde. Drei Monate später, nach etwa 4.000 km Fahrleistung, zeigte sich ein Getriebeschaden. Der verkaufende Händler lehnte die Reparatur des Getriebes aus der beanspruchten Sachmängelhaftung ab. Zu Recht - wie das Amtsgericht Kassel feststellte.

Das Gericht stellte fest, dass sich der Defekt ca. 3 Monate nach Übergabe und nach 4.069 km Fahrleistung gezeigt habe. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass dieser Mangel erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein muss. Der Dekraprüfer habe ausgesagt, er habe im Zuge der Überprüfung explizit auf die Akustik des Getriebes und der Fahrgeräusche geachtet. Dabei habe er keine Mängel festgestellt, die Probefahrt sei seiner Ansicht nach lange genug gewesen, um Betriebstemperatur zu erreichen. Die Tatsache, dass der Zeuge, der nach eigenem Bekunden eine lange Berufserfahrung hatte und viele Prüfsiegel verteilt hat, bei seiner Überprüfung des Fahrzeugs im Zuge der Übergabe keine Schäden am Getriebe festgestellt hat, lässt im Ergebnis darauf schließen, dass auch tatsächlich kein Mangel am Getriebe bei Übergabe vorlag. Dass das Prüfsiegel als Standardformular pauschale Bezeichnungen für die genauen Arbeiten angab, macht es nicht weniger glaubwürdig, zumal der Zeuge diese Ungenauigkeiten in seiner Aussage aufklären konnte.

Hinzu gekommen sei, dass der Zeuge X das Getriebeöl vor der Übergabe ausgewechselt habe und er bei seiner Vernehmung bekundet habe, dass sich im Öl des Getriebes keinerlei Eisenspäne befunden hätten.

Es sei sehr unwahrscheinlich, dass erfahrene Kfz-Prüfer bei mehreren Probefahrten ein Geräusch des Getriebes überhören. Die Tatsache, dass auch bei Überführung über mehrere hunderte km des Fahrzeugs keine Auffälligkeiten zu hören waren, lässt ebenfalls darauf schließen, dass ein Mangel am Getriebe jedenfalls noch nicht hörbar war.

Die Aussagen der Zeugen, als auch das Gutachten des Sachverständigen seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass von einer Mangelfreiheit bei Übergabe im Ergebnis ausgegangen wurde."   

Dabei kommt es aber sehr auf den Untersuchungszeitpunkt vor Übergabe an. Wie das Urteil des Amtsgerichts Kassels zeigt, liegt der Idealfall vor, wenn die Überprüfung am Tage der Übergabe stattfindet Ein Zeitraum von 4 Wochen zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ist zu lang. Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 12.09.2002 (Az: 30 C 122/02).

AG Potsdam. Aktenzeichen: 30C 122/02 - Urteil vom 11.02.2003

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:

Im Januar 2002 hatte ein Kunde einen gebrauchten Geländewagen von einem Kfz Händler erworben. Der Unternehmer hatte das Fahrzeug nach eigenen Angaben einen Monat vorher selbst untersucht und festgestellt, dass der Pkw frei von Mängeln sei und dies beim Abschluss des Kaufvertrages dem Kunden auch so mitgeteilt. Später stellte sich jedoch ein Defekt der automatischen Freilaufnabe heraus. Die Reparaturkosten betrugen etwa 680.- €. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass der Kunde Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, da ein Sachmangel vorliege. Die Richter gingen davon aus, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Die Beweislast, dass der Wagen mängelfrei war, läge in diesem Fall beim Autohaus. Aus dem letzten Werkstattprotokoll sei nicht erkennbar, ob tatsächlich die Freilaufnabe geprüft wurde. Deshalb stehe dem Autokäufer Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zu.

Zuständigkeit der Gerichte bei Verbrauchergeschäften

Grundsatz:

Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers.

Seit 01.03.2002 kann der Verbraucher gegen den Verkäufer an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen und zwar unabhängig vom Sitz des Verkäufers.

Dabei findet ausländisches Recht keine Anwendung.

Die Voraussetzungen einer Klage am Wohnort des Verbrauchers :

  Ein Vertrag zwischen deutschen Verbrauchern und ausländischen Unternehmern.

  Das Unternehmen muss Sitz oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU (Ausnahme Dänemark) haben.

 

Diese Regeln greifen insbesondere, wenn Waren über das Internet aus dem Ausland angeboten werden. In diesem Fall richtet sich die Tätigkeit des Unternehmers dann auf das Land des Verbrauchers aus. wenn die Internetseite erkennbar zumindest auch ausländische Vertragspartner nicht ausschließt. In diesem Fall ist ein gerichtliches Vorgehen in Deutschland möglich.

Was für den deutschen Verbraucher vorteilhaft ist, kann Nachteile für den deutschen Shopbetreiber nach sich ziehen. Dieser muss damit rechnen, von seinem Kunden als Verbraucher im EU-Ausland verklagt zu werden.

Ausgeschlossen werden kann dieses Risiko nur dadurch, entweder keine Geschäfte mit dem EU-Ausland zu machen oder nur an Gewerbetreibende (Unternehmer) zu verkaufen.

Zweite Hand

OLG Düsseldorf 1999-07-23 22 U 21/99

Kauft jemand ein gebrauchtes Fahrzeug "aus zweiter Hand", so kann er sich nicht darauf verlassen, dass der Wagen lediglich zwei Vorbesitzer hatte.

Der Begriff "zweite Hand" bedeutet nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht unbedingt, dass nur 2 Vorbesitzer vorhanden sind.

Dieser Begriff wird beim Handel mit Fahrzeugen nicht einheitlich verwendet. Teilweise wird durch diese Umschreibung lediglich deutlich gemacht, dass das Auto bereits mehr als einen Halter hatte.

Über dieses Urteil wird man geteilter Meinung sein können, ein Händler wird sich ohnehin anhand strengerer Maßstäbe behandeln lassen müssen.

Zylinderkopf

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens

 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB fortgeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

 

Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren.

Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Hier ist ein entscheidender Punkt.

 

Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz.

Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt.

 

Soweit der Bundesgerichtshof in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war.

Im diesem Fall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt.

Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben.

Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe.

 

Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06

Ölverbrauch

Wird beim Autokauf der hohe Ölverbrauch des Fahrzeugs verschwiegen, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen. Sicherlich muss der Ölverbrauch dann jedenfalls wesentlich höher liegen, als die technische Beschreibung ausweist.

Überführungskosten

Das Angebot: "zuzüglich Überführung" entspricht beim PKW nicht der Preisangabenverordnung – OLG Hamm, Urteil vom  25.11 2004, AZ 4 U 137/04.

Nach §  1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PangV) müssen bei gewerbsmäßigen Angeboten PKWs an Letztverbraucher Endpreise angegeben werden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV entsprechen.

Dazu bedarf es der gleichzeitigen Angabe sämtlicher Preisbestandteile der im Rahmen eines einheitlichen Leistungsangebotes beworbenen Waren und Dienstleistungen. Dazu gehören bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers, wo der Verbraucher in solchen Fällen die Übergabe des Fahrzeuges erwartet.

Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll hat nur eine eingeschränkte Beweiskraft.

Es erstreckt sich nicht auf den Zustand des Fahrzeugs bei dessen Übergabe. Als Privaturkunde erbringt das Protokoll gemäß § 416 ZPO vollen Beweis lediglich dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Dies ist nicht mehr als ein Indiz für die von dem Verwender zu beweisende (Haupt-)Tatsache , dass ein Mangel vorhanden war. Auch diese Indizwirkung ist indessen erheblich abgeschwächt, wenn der Schaden für einen Laien nur schwer zu erkennen ist und es deshalb nicht fern liegt, dass er zwar schon vorhanden war, vom Verkäufer bei der Erstellung des Protokolls aber nicht bemerkt worden ist.

Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung sind nur die Urheber des Protokolls als Zeugen. Ihre Glaubwürdigkeit ergibt sich aber nicht aus dem Protokoll, sondern der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben vor Gericht.

Eine formelle Bezugnahme auf ein solches Protokoll wird dem Richter in aller Regel nicht ausreichen, um einen Beweis als geführt anzusehen. Nur wenn ein Zeuge seine Wahrnehmungen schlüssig und glaubhaft begründen kann, ist der Beweis erbracht und zwar unabhängig von der Position des Zeugen. Insoweit ist ein Lehrling zunächst nicht weniger glaubhaft als ein gestandener Meister.

Übermäßiger Verschleiß

Nur ein übermäßiger Verschleiß führt zum Sachmangel.   

Herrscht Streit darüber, ob ein bestimmter Zustand bzw. Defekt des verkauften Gebrauchtfahrzeugs das Ergebnis normalen Verschleißes ist, so ist vorrangig anhand der gesamten Erklärungen des Verkäufers zu prüfen, ob eine vertragswidrige Beschaffenheit anzunehmen ist.

Mit einer Erklärung wie "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers 96.000 km" macht ein professioneller Kfz Händler zumindest eine Beschaffenheitsangabe des Inhalts, dass der Motor des angebotenen Gebrauchtfahrzeugs nicht wesentlich stärker verschlissen sei als die mitgeteilte Laufleistung erwarten lasse.

Dabei kann aber die Anzahl der Vorbesitzer insoweit von Bedeutung sein, als sie die Vermutung eines erhöhten Verschleißes nahe legen kann.

Beispiel:

OLG Düsseldorf 8.5.06, 1-1 U 132/05

Auf der Basis eines handelsüblichen Bestellscheins kaufte die Klägerin von dem beklagten Kfz-Händler im Februar 2002 einen BMW 540 i A für 8.500 EUR. Laut Brief hatte der im April 1993 erstzugelassene Wagen fünf Vorbesitzer. Seine "Gesamtfahrleistung It. Vorbesitzer" war mit 96.000 km notiert.

Das mit frischer „HU und AU ausgelieferte" Fahrzeug habe, so die Klägerin, von Anfang an "Macken" gehabt, vor allem an der Lenkung. Außerdem beanstandete sie einen "unrunden Motorlauf. Als Arbeiten in der Werkstatt des Beklagten nicht das gewünschte Ergebnis hatten, verlangte die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises. Als der Sachverständige den Motor teilzerlegte, war die Klägerin ca. 38.000 km mit dem Wagen gefahren.

Das erholte Sachverständigengutachten konnte die Behauptung der Autokäufers, der Motor sei übermäßig verschlissen, nicht bestätigen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Beweis der Mangelhaftigkeit durch den Käufer nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB war nicht geführt.

Stellt der Käufer eines acht Jahre alten und 100.000 Kilometer gefahrenen Geländewagens fest, dass durch das automatische Schiebedach sporadisch Wasser eindringt, berechtigt das nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Oberlandesgericht Düsseldorf,  Urteil vom 30.04.2007 1-1 U 252/06

Bei Reparaturkosten von etwa 200 Euro hielt das Gericht die  Voraussetzungen für den Rücktritt nicht für gegeben, sondern nur die Minderung, also die einseitige Herabsetzung des Kaufpreises, weil es sich um einen unerheblichen Mangel gehandelt habe.