Die Versicherung- bzw. der-Schädiger;:-müssen im-Fall der Reparatur bis zu 130% des Verkehrswerts des Fahrzeugs zahlen, um das Interesse des Geschädigten am Erhalt des alten und vertrauten Fahrzeugs zu wahren.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1-1 U 140102 17.03.2003
Ein scheinbar ewiger Streit der in Anbetracht restriktiver Behandlungen von Schadensregulierungen durch die Versicherungsgesellschaften mehr und mehr an Aktualität gewinnt. Kernpunkt der Auseinandersetzungen ist immer wieder die Frage, ob die Schäden auf der Basis der so genannten fiktiven Reparaturkosten abgerechnet werden können.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Versicherung bzw. der Schädiger im Fall der Reparatur bis zu 130% des Verkehrswerts des Fahrzeugs bezahlen muss, um das Interesse des Geschädigten am Erhalt des alten und vertrauten Fahrzeugs zu wahren.
Dies nennt man das Integritätsinteresse.
Gelingt es den Versicherungen hingegen auf der so genannten Totalschadensbasis abzurechnen, müssen sie wesentlich weniger bezahlen.
Beispiel:
Ein VW Golf mit einem Verkehrswert von 10.000.- € erleidet einen Sachschaden von 13.000.- €. Es bestehen nunmehr 2 Möglichkeiten der Schadensberechnung.
13.000.- € in dem Fall, in dem der Fahrzeugeigentümer die Reparatur tatsächlich durchführen lässt.
10.000.- € abzüglich Restwert für den Fall, in dem es der Versicherung gelingt, auf Totalschadensbasis abzurechnen. In diesem Fall trägt natürlich der Geschädigte das Risiko, ein tatsächlich gleichwertiges Auto zu finden.
Es ist nachvollziehbar, wenn es im Interesse der Versicherung liegt, einerseits den Wiederbeschaffungswert möglichst niedrig anzusetzen und andererseits den Restwert möglichst hoch zu bewerten.
Dem zitierten Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Nach einem Auffahrunfall vom 6. Mai 2001 beauftragte der Geschädigte die örtliche Niederlassung der Daimler Benz AG. mit der Schätzung des Schadens an seinem Fahrzeug, einem Mercedes Benz C 280, Erstzulassungsdatum 8/93, 147.355 km gelaufen. Laut DEKRA-Gutachten vom 8. Mai 2001 ergaben sich folgende Einzelwerte:
Reparaturkosten brutto 26.180,06 DM,
Wiederbeschaffungswert brutto 25.500,00 DM.
Ein merkantiler Minderwert wurde nicht in Anschlag gebracht. In der Spalte "Restwert" hieß es: "Wird nachgereicht". Der Sachverständige holte sodann über die A. GmbH mehrere Restwertangebote ein. Das höchste Gebot belief sich auf 12.890,00 DM
Der Haftpftichtversicherer rechnete den Fahrzeugschaden dergestalt ab, dass er dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 25.500,00 DM und dem - unbestrittenen - Restwert von 12.890,00 DM erstattete, also 12.610.- DM.
Der Kläger gab sich mit dieser Abrechnung nicht zufrieden. Er bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens mit 26.180,06 DM. Zur Begründung machte er geltend:
Er habe das Fahrzeug, wenn auch in Eigenregie, fachgerecht instand gesetzt und anschließend dem Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt.
Der Sachverständige stellte dazu fest::
"Das Fahrzeug wurde instand gesetzt, aber der Instandsetzungsweg ist im Detail nicht nachprüfbar, da keine Rechnung vorliegt. "
Die Versicherung lehnte eine Nachregulierung ab, zumal das Fahrzeug infolge zwischenzeitlicher Weiterveräußerung nicht mehr nachbesichtigt werden konnte.
Der Senat des Oberlandesgerichts hat dazu die folgenden grundsätzlichen Erwägungen angestellt:
Eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % ist nur dann gestattet, wenn der Geschädigte das Ziel hat, sein Kraftfahrzeug weiter zu benutzen und es deshalb reparieren lässt.
Der Senat hat dazu die Meinung vertreten, dass es genügen dürfte, wenn der Geschädigte bei Erteilung des Reparaturauftrages bzw. bei Beginn der Eigenreparatur nachweislich den Willen gehabt hat, sein Fahrzeug im Anschluss an die Instandsetzung zumindest einige Zeit weiter zu nutzen.
Dabei sei es aber nicht erforderlich, dass eine solche Weiterbenutzung tatsächlich auch erfolgt.
100 oder 130 % des Fahrzeugwerts?
Dabei unterscheidet dieses Gericht:
Fallgruppe 1:
Zum einen geht es um die Konstellation, dass das Unfallfahrzeug sach- und fachgerecht repariert und in diesem Zustand zeitnah nach der Instandsetzung vom Geschädigten veräußert worden ist.
Fallgruppe 2:
Gegenüber zu stellen ist die Fallgestaltung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss an eine Instandsetzung veräußert hat, die das Prädikat "fachgerecht und vollständig" nicht verdient (so genannte Teilreparatur oder Behelfsreparatur).
Der Anspruchsteller muss beweisen, dass er den Willen gehabt hat, sein Fahrzeug weiter zu benutzen, als er sich zur Reparatur entschlossen habe. An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens können im Rahmen des § 287 ZPO nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt.
Dem Geschädigten kommt zwar kein Anscheinsbeweis, wohl aber die tatsächliche Vermutung zugute, dass eine Reparatur des Unfallfahrzeuges nicht zum Zwecke der Veräußerung, sondern zur weiteren Eigennutzung erfolgt. Diese Vermutung hat nach der Erfahrung des täglichen Lebens jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson handelt. Wenn eine Privatperson nach einer Unfallschädigung ihres Kraftfahrzeuges eine Werkstatt mit einer Reparatur beauftragt, geschieht dies üblicherweise mit dem Ziel, die Nutzung es Fahrzeugs fortzusetzen. Nicht anders verhält es sich regelmäßig bei einer Instandsetzung in Eigenregie. Ob sie sogar in stärkerem Maße für ein Behalten des Fahrzeugs spricht, mag dahin stehen. Anders können die Dinge liegen, wenn es beispielsweise um ein betrieblich genutztes Fahrzeug eines Kfz-Händlers geht.
Die Vermutung der Weiterbenutzungsabsicht ist um so stärker in Frage gestellt, desto geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten und dem nachfolgenden Verkauf ist. Ob bereits ein Verkauf unmittelbar" nach der Reparatur sicher auf eine bloße "Verkaufsreparatur" schließen lasse, erscheint allerdings fraglich.
Im Ausgangsfall gestand das Gericht dem Kläger diese Vergünstigung der fiktiven Reparaturkosten nicht zu, weil er nicht nachvollziehbar darlegen konnte, den Willen gehabt zu haben, das Fahrzeug weiter zu verwenden.
Fazit:
Der Geschädigte sollte vermeiden, den Anschein zu erwecken, dass er sein Fahrzeug nur zum Zwecke des Verkaufs instand setzen lässt.
Ergibt sich tatsächlich die Gelegenheit zum Weiterverkauf, ist es zweckmäßig, zu dokumentieren, dass insoweit eine entsprechende Absicht von Anfang an nicht vorgelegen hat. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Betroffene eine besonders günstige Gelegenheit für einen Fahrzeugwechsel darlegen kann.